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Alt 05.12.2010, 22:27   #1
Doug1952
Neues Mitglied
 
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: HH z.Zt. NRW
Fahrzeug: E38 740i 95 M60
Standard Fahrzeug abmelden ohne Fahrzeugbrief (2 Parteien)

Guten Abend,

welche Möglichkeiten hat ein Versicherungsnehmer, das auf seinen Namen versicherte Auto bei seiner Versicherung abzumelden (oder zeitlich aufheben) ohne dass er im Besitz des Fahrzeugbriefs ist, da das Fahrzeug einer anderen Partei gehört.

Der normale Weg ist der, das Fahrzeug beim Amt abmelden und die Abmeldebescheinigung an die Versicherung schicken. Das geht hier nicht da das Auto beim Amt ohne Fahrzeugbrief nicht abgemeldet werden kann und somit keine Abmeldebescheinigung ausgestellt wird.

Gruß, Doug
Doug1952 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 06.12.2010, 00:51   #2
e3tom
M30-Anbeter
 
Benutzerbild von e3tom
 
Registriert seit: 09.06.2009
Ort: Freital
Fahrzeug: E23 728iA 7/81,E12 525 9/79,E3 3.0s 11/76,Ford Granada Ghia 2.3 9/82,Lada 2107 '86, Hyundai Trajet 2.7 '01 & Kia Magentis 2.5 '01
Standard

Du kündigst die Versicherung (z.B. bezahlst den Beitrag nicht) und dann wird das Fahrzeug von Amts wegen stillgelegt. Billig ist das aber auch nicht (allerdings muss das der Halter zahlen und der ist nicht mit dem VN identisch).
Wende Dich doch einfach vertrauensvoll an deinen Versicherungsvertreter.

Ein paar mehr Details zu dem Fall würden vielleicht auch helfen - gibt ja ein paar Versicherungsexperten hier.
e3tom ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 06.12.2010, 01:24   #3
Doug1952
Neues Mitglied
 
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: HH z.Zt. NRW
Fahrzeug: E38 740i 95 M60
Standard

Hmmm..............

Eine ordentliche Kündigung ist nicht mehr möglich da bereits Dezember, bis Ende 2011 müssten bei einer Kündigunge alle Versicherungsbeiträge beglichen werden. Korrigiert mich gerne wenn ich das falsch sehe.

Ja die Möglichkeit die Versicherung dazu zu bringen die Police aufzukündigen besteht, ist aber nicht ohne. Schufaeintrag und Bonitätsnachteile könnten die Folge sein. Zudem die Monate (2-4) bis zur erzwungenen Abmeldung müssten ebenfalls beglichen werden. Deshalb kommt diese Variante nicht infrage.

Gruß, Doug
Doug1952 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 07.12.2010, 13:52   #4
derCasper
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 05.06.2009
Ort: Kloster Lehnin
Fahrzeug: BWM 530e EZ 02/2022
Standard

hast post doug
derCasper ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 07.12.2010, 14:50   #5
Nilson
schon über 10 Jahre dabei
 
Benutzerbild von Nilson
 
Registriert seit: 06.01.2009
Ort: Muldentalkreis
Fahrzeug: VW T5
Standard

Solltest du das Fahrzeug angemeldet verkauft haben, wovon ich mal ausgehe,
dann bedenke, das auch die KFZ Steuer pünktlich von deinem Konto abgebucht wird.
Nilson ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 07.12.2010, 14:53   #6
derCasper
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 05.06.2009
Ort: Kloster Lehnin
Fahrzeug: BWM 530e EZ 02/2022
Standard

ich tippe ja mal eher auf die ex, die das fahrzeug nicht rausrückt oder sowas.

wenn du es verkauft hast, sollte der Kaufvertrag für die versicherung reichen...
derCasper ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2010, 13:40   #7
Donar
Autonarr
 
Benutzerbild von Donar
 
Registriert seit: 21.03.2006
Ort: Torgelow
Fahrzeug: Audi A8 4H V8T
Standard

Zitat:
Zitat von derCasper Beitrag anzeigen
ich tippe ja mal eher auf die ex, die das fahrzeug nicht rausrückt oder sowas.

wenn du es verkauft hast, sollte der Kaufvertrag für die versicherung reichen...
was so auch nicht ganz stimmt. da gibts auch fristen... (ich meine irgendwas von 4 wochen gelesen zu haben), allerdings darf in deutschland kein auto ohne haftpflicht bewegt werden, also glaube ich nicht, dass wenn der "käufer" auf anschreiben der versicherung nicht reagiert, dass man da um eine zwangsstillegung herum kommt.
__________________
fortuna coa est...

Donar ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2010, 13:47   #8
Claus
State of Independence
Premium Mitglied
 
Benutzerbild von Claus
 
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
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Zitat:
Zitat von Doug1952 Beitrag anzeigen
Ja die Möglichkeit die Versicherung dazu zu bringen die Police aufzukündigen besteht, ist aber nicht ohne. Schufaeintrag und Bonitätsnachteile könnten die Folge sein. Zudem die Monate (2-4) bis zur erzwungenen Abmeldung müssten ebenfalls beglichen werden. Deshalb kommt diese Variante nicht infrage.
Seit wann führt die Nichtzahlung einer Versicherungsprämie zu einem Schufaeintrag? Das kann so nicht stimmen!

Lies mal hier in dem Thread, besonders die letzten Seiten:

Interner Link) http://www.7-forum.com/forum/12/auto...rg-149688.html
Claus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2010, 15:21   #9
derCasper
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 05.06.2009
Ort: Kloster Lehnin
Fahrzeug: BWM 530e EZ 02/2022
Standard

die nichtzahlung fürht zu einem mahnverfahgen, das mahnverfahren führt zu einem gerichtlichen mahnverfahren und das gerichtliche mahnverfahren zu einem inkasso. verläuft die pfändung fruchtlos, erfolgt ein eintrag in der schufa. und sowas muss nicht sein.

wir haben das problem aber schon gelöst, denke ich.
derCasper ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.12.2010, 15:28   #10
Claus
State of Independence
Premium Mitglied
 
Benutzerbild von Claus
 
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
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Zitat:
Zitat von derCasper Beitrag anzeigen
die nichtzahlung fürht zu einem mahnverfahgen, das mahnverfahren führt zu einem gerichtlichen mahnverfahren und das gerichtliche mahnverfahren zu einem inkasso. verläuft die pfändung fruchtlos, erfolgt ein eintrag in der schufa. und sowas muss nicht sein.
Das passiert aber nur, wenn man alles schleifen lässt und an keiner Stelle Widerspruch einlegt. Spätestens beim gerichtlichen Mahnbescheid wäre bei mir Ende der Fahnenstange! Insofern kann ich Deiner Darstellung des Sachverhalts nicht ganz folgen. Nach dieser Intention gibt's auch einen Schufa-Eintrag wenn man seine bei Qualle bestellten Schuhe nicht bezahlt.
Claus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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