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03.07.2013, 13:12
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#91
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fährt wieder 7er
Registriert seit: 21.10.2003
Ort:
Fahrzeug: 316i compact (05/97); 535iA (05/92); 540iA (12/92); 730iA (10/92); 840Ci (05/94); Z3 Coupé 2.8 (05/98)
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Zitat:
Zitat von RS744
Problem hier: offenbar war die Airbageinheit nicht fest im Lenkrad eingebaut
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Das gesamte Lenkrad (mit losem Airbag da drauf) lag als Ladung im Kofferraum!
Olli
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03.07.2013, 13:34
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#93
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 17.10.2012
Ort: Wesseling
Fahrzeug: E38-740i (04.94) LPG Prins VSI, E39-528i Touring LPG Prins VSI
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Zitat:
Zitat von RS744
Du möchtest Dir den Tag verderben und Dich durch die Vorschriften kämpfen?
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Na dann Danke für die Kopfschmerzen. 
__________________
Aktuell Ersatzteile für E32, E38 und E39 zu verkaufen.
Eine Ersatzteilliste gibt es hier oder auf Anfrage.
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03.07.2013, 14:13
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#94
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Mit links Bremser
Registriert seit: 14.07.2007
Ort: Ergoldsbach
Fahrzeug: Alt, aber bezahlt :-)
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Zitat:
Zitat von KingofDead
Ein airbag kommt nicht auf 1000 punkte somit nicht kennzeichnungspflichtig. Für privat transport gilt das aber eh nicht.
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Es geht aber auch nicht um den eigentlichen Transport. Kaufe ich zB Treibladungsmittel, ist die Heimfahrt vom Gundealer (unter 5kg) auch nicht Melde bzw kennzeichnungspflichtig (Privat!). Verladen in Munition ist auch kein Sprengstofferlaubnisschein nötig - egal obs 10000 Schuß sind.
Das juckt hier nur nicht, da es um einen Airbag an sich geht, nicht das darin enthaltene Treibladungsmittel separat. Nicht um den Transport sondern den Besitz eines ausgebauten Bags.....das ist es riesen Unterschied.
__________________
Wenn ich dir Recht gebe, liegen wir beide falsch - und das möchtest du doch nicht, oder? 
Ein Achtzylinder ist billiger als rauchen - nur nicht so ungesund
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03.07.2013, 14:14
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#95
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 20.08.2002
Ort: Bielefeld
Fahrzeug: B12 (E38)
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@RS744
soweit richtig, bis auf einen Tippfehler?
Die Bedingung fest eingebaut gilt für die Kategorie P1 - nicht T1.
Zitat:
Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des
Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit
Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, ...
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Damit sind alle Airbags der Kategorie T1 aus der Beschränkung raus.
(Das sind die meisten).
Für P1 gilt:
Zitat:
Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der
Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
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Da muss man also evtl. aufpassen, wobei noch nicht feststeht, ob damit
nur der Gaserzeuger als pyrotechnischer Gegenstand gilt und der feste
Einbau in den Pralltopf die Bedingung erfüllt oder ob der gesamte
Pralltopf unter die Bedingung fällt. Die Frage ist auch unter Juristen
umstritten - aber wer Spass daran hat:
Zitat:
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität
nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den
Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür anzuwendende
Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der
Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E
oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in
Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines
Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen
Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die
Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs
II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über
das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische
Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das
Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1)
durchzuführen.
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Geändert von B12 (03.07.2013 um 14:46 Uhr).
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03.07.2013, 14:18
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#96
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 20.08.2002
Ort: Bielefeld
Fahrzeug: B12 (E38)
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Zitat:
Zitat von John McClane
Das allerlustigste ist seine Annahme, das die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei
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Wenn es für eine Maßnahme keine Rechtsgrundlage gibt ist diese rechtswidrig,
das ist jetzt aber nichts wirklich neues ...
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03.07.2013, 14:56
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#97
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Lernfähiges Mitglied
Registriert seit: 10.02.2011
Ort: Langenhagen
Fahrzeug: BMW R1200RT
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Zitat:
Zitat von B12
[size=3][size=3]Da muss man also evtl. aufpassen, wobei noch nicht feststeht, ob damit
nur der Gaserzeuger als pyrotechnischer Gegenstand gilt und der feste
Einbau in den Pralltopf die Bedingung erfüllt oder ob der gesamte
Pralltopf unter die Bedingung fällt. Die Frage ist auch unter Juristen
umstritten - aber wer Spass daran hat:
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Die Frage habe ich auch schon mal gestellt und konnte bis jetzt niemand eindeutig beantworten. Im Zweifelsfall besser davon ausgehen dass der Pralltopf selbst als Airbag gedeutet wird.
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03.07.2013, 15:08
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#98
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 20.08.2002
Ort: Bielefeld
Fahrzeug: B12 (E38)
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Wenn eine Frage unter Juristen umstritten ist bedeutet das,
daß es keine eindeutige Antwort gibt. Da muss erst mal ein
höheres Gericht bemüht werden.
Urteile zu dem Thema sind aber absolut selten; da geht kein
StA freiwillig dran; die kennen sich ja damit selber nicht aus
Ausserdem handelt es sich überwiegend nicht um Straftaten
sondern um Ordnungswidrigkeiten - und für diese ist NICHT
das OAmt sondern die BAM zuständig; das weis nur keiner
und deshalb wird es praktisch nie verfolgt.
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03.07.2013, 17:01
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#99
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von Olli
Das gesamte Lenkrad (mit losem Airbag da drauf) lag als Ladung im Kofferraum!
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Sag ich doch. Also war die Airbageinheit nicht fest eingebaut in einem Fahrzeugteil (hier: Lenkrad).
Zitat:
Zitat von B12
@RS744
soweit richtig, bis auf einen Tippfehler?
Die Bedingung fest eingebaut gilt für die Kategorie P1 - nicht T1.
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Sorry, ich hatte per copy-and-paste einen alten Text eingestellt.
Aber eigentlich wollte sich doch @madcat auf das Quellenstudium stürzen, jetzt hast Du ihm die Erkenntnismöglichkeit geraubt
Jeder der sich mit den Originaltexten befaßt - auch ein StA -, wird sich möglichst davon freihalten, da bin ich ganz bei Dir.
__________________
Sapienti sat.
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03.07.2013, 17:17
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#100
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 20.08.2002
Ort: Bielefeld
Fahrzeug: B12 (E38)
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Zitat:
Zitat von RS744
Aber eigentlich wollte sich doch @madcat auf das Quellenstudium stürzen, jetzt hast Du ihm die Erkenntnismöglichkeit geraubt 
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Nicht wirklich, es gibt ja noch 3 weitere Verordnungen die man bemühen
könnte  Dazu das Polizeirecht daß die Gefahrenabwehr ganz allgemein
regelt und die StPO um herauszufinden was man jetzt machen kann 
Wenn er damit durch ist kann er sich ja nochmal melden, uns fällt da
sicher noch etwas feines ein 
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