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03.08.2025, 15:29
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#1
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
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Zitat:
Zitat von McClane
... Das Überkleben führt zu einer unzulässiegn Änderung der Bauart (ich erkläre es mal für Doofies, obwohl ich schon weiß, dass man dem ein oder anderen mit Tatsachen nicht kommen darf).
Wird die Bauart eines an sich genehmigten Teils geändert, erlischt dadurch im Umkehrschluss die BE des gesamten Fahrzeugs. ...
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Setz dich hin, lehn dich zurück, sieh zu und lerne.
Update: Kurzfassung, ich habe die Betriebserlaubnis wieder. Korrekt müsste es sogar heißen sie war nie weg.
Im Detail, ich habe nach dem der TÜVer abgesagt hat, kurzerhand einen Eilantrag bei Gericht gestellt, die Betriebserlaubnis zu erteilen.
Daraufhin kam recht schnell eine Reaktion, nämlich das Angebot einer Mediation. Für jene, die damit nichts anfangen können, das ist eine außergerichtliche Zusammenkunft aller beteiligten Parteien des Disputs unter Leitung eines vom Gericht Beauftragten. Diese habe ich abgelehnt, weil die Zulassungsstelle (im folgenden Antragsgegner genannt) bislang ziemlich unkooperativ war und sich in keiner Weise einsichtig zeigte.
Der Antragsgegner (Zulassungsstelle) stellte daraufhin einen Gegenantrag auf Ablehnung meines Antrages. Zum einen, weil sie glaubten, dass ich kein Recht dazu hätte, weil ich nicht der Halter bin. Dafür gab es vom Gericht entsprechende Aufklärung.
Zum anderen haben sie aber nicht nur den Unsinn mit den Blinkern und der Abgasanlage infrage gestellt, sondern auch noch die Scheinwerfer.
Ich zitiere mal, damit ihr mal ein Gefühl dafür bekommt, was da für Leute in den Ämtern sitzen.
Zitat:
...
Auch hat der Antragsgegner die Betriebserlaubnis nicht aktiv entzogen. Aufgrund der festgestellten Manipulationenerlischt die Betriebserlaubnisvon Gesetzes wegen gemäß $ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 STVZO (Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Verschlechterung des Abgas- oder
Geräuschverhalten). Eine Erklärung durch Verwaltungsakt bedarf es zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht.
Dieses Vorgehen des Antragsgegners findet seine rechtlicheGrundlage in $ 31 STVZO, welcher die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge regelt. Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landes-
rechtzusHndigen Behörde zu beantragen, vgl. $ 21 Abs. l STVZO. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen filr den Kramahrzeugverkehroder eines nach $ 30 der EG-Fahrzeuggenehrnigungsverordnungzur Prilfung von Gesamtfahrzeugen der jeweHgen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen.
Das o. g. Fahrzeug ist aufgrund der Umbaumaßnahmen nicht (mehr) vorschriftsmäßig im Sinne der FZV bzw, STVZO. Entgegen den Ausftlhrungendes Antragstellers wurde die Typgenehmigung der Bauteile als solches nicht in Frage gestellt. Die Scheinwerferteile haben eine Typge-
nehmigung. Ob die Typgenehmigung sich jedoch auch auf das Fahrzeug bezieht, also ob die Typgenehmigung der Teile die Verwendung an dem Fahrzeug vorsieht und damit ftJr die Verwendung an/in diesem Fahrzeug zugelassen ist, wurde vom Antragsteller nicht nachgewiesen. Zudem bezieht sich die Typgenehmigung auf Bauteile so, wie sie im Auslieferungszustand beschaffen sind. Die nachträgliche Manipulation durch Farbe, Folie oder sonstige Eingriffe werden von der Typgenehmigung nicht abgedeckt oder umfasst.
Weiterhin wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Allein durch die Aussage, dass das Wunschkennzeichen zum 21.08.2025 ausläuft, kann ein solcher Grund nichtgefolgertwerden. Dies gilt gleichermaßen für die lange Stilllegungdes Fahrzeugs.
Dies gilt ebenso filr den gestellten Hilfsantrag. Eine Wiedererlangung der Betriebserlaubnis ist nicht durch eine einfache Vorfahrt zur Hauptuntersuchung möglich. Vielmehr ist eine erneute
Vollabnahme des Fahrzeugs bei einer amtlichen Untersuchungsstelle notwendig. Mit der daraus erstellten Begutachtung ist die Beantragung einer neuen Betriebserlaubnis bei dem Antragsgegner möglich.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
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Soweit die Juristen der Zulassungsstelle. Man kann davon ausgehen, das die ihren Abschluss im Fernstudium gemacht haben. Sie beziehen sich weiter auf einen Polizeibericht, den ich selbst bislang leider noch nicht zu sehen bekommen habe. Dazu aber gleich noch mehr.
Nach diesem Schreiben wurde ich von einem Gerichtshelfer um Stellungnahme gebeten. Die Behörden untereinader kommunizieren elektronisch, das geht fix, das nur am Rande.
Ich schrieb also nochmal eine Stellungnahme bezüglich Eigentumsverhältnisse, der Lampen usw. Dazu gab es die ECE-Typgenehmigungen der beiden Lampen, also Abblendlicht und Fernlicht, 2 seperate und verschiedene Leuchten.
Während meine Stellungnahme nich mit der Post unterwegs war zum Gericht, schrieb mich 2 Tage später schon der Richter an, mit der Bitte um Klärung bezüglich der Eigentumsverhältnisse. Die Lampen haben ihn also schon mal nicht interessiert, würde ich mal behaupten. Ist ehrlich gesagt auch völliger Mumpiz.
Am Freitag war dann auch schon der Beschluss im Briefkasten.
Zitat:
Beschluss
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Formalien
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Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX XX zur Hauptuntersuchung(HU/AU) gemäß $ 29 STVZO zuzulassen, ohne von dem An tragstellerzuvor die Vorlage eines Gutachtens eines amtlichanerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach $ 21 STVZO zu verlangen. ...
Gründe
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Es besteht ein streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Antragstellerund dem Antragsgegner, weilinsoweit Streit darüber besteht, ob bei dem Fahrzeug des Antragstellers die Betriebserlaubnis nach $ 19 Abs. 2 Satz 2 STVZO erloschen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners kann aber derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebserlaubnisdes Fahrzeugs des Antragstellers nach der genannten Vorschrift tatsächlich erloschen ist. Von den drei Alternativen.
die in $ 19 Abs. 2 Satz 2 STVZO aufgeführtsind, scheidet die Nr. l offenkundig aus, weil die in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs genehmigte Fahrzeugart unstreitig nicht geändert worden ist. Aber auch vom Vorliegen der beiden übrigen Tatbestandsalternatien kann derzeit nicht ausgegangen werden. Zwar wurde durch die Polizei bei der Ver-
kehrskontrollevom 17.07.2024 festgestellt, dass an dem Fahrzeug des Antragstellers mehrere Veränderungen vorgenommen wurden. Der Antragsgegner geht laut seinem Schreiben vom 21.06.2023 davon aus, dass das Überkleben der Blinkervorne mit schwarzer Folie und die festgestellte Manipulationder Abgasanlage des Fahrzeugs zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden. dass diese unstreitig vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben. Nach der bereits zitierten Vorschrift des $ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 STVZO müssen die Änderungen dazu geführt haben, dass
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Es reicht somit für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht aus, dass durch den Betrieb des Fahrzeugs eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerverursacht werden kann. Es genügt hierfür weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist noch die
bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Dies setzt zwar nicht die
Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus, aber jedenfalls ein gewisses Maß an Schadenswahrscheinlichkeit. Erforderlich ist deshalb. dass jeweils für den konkreten Einzelfall zu ermittelnist, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen. sondern erwarten lässt (Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage, $ 19 STVZO Rdnr. 8. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 1857/09. zitiert nach Juris Rdnr. 29 ff.). Ob das bloße Überkleben von Fahrtrichtungsanzeigern dazu führt, dass andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet werden bzw. dies auch zu erwarten ist, ist weder von der Polizei noch von dem Antragsgegner konkret festgestelltworden. Eine Untersuchung dergestalt, dass festgestellt worden wäre, dass die Blinker auch bei Betätigen
des Fahrtrichtungsanzeigers von anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr erkannt werden könnten, haben offensichtlich weder die Polizei bei ihrer Kontrolle noch der Antragsgegner durchgeführt. Zwar kann eine Gefährdung insbesondere dann zu erwarten sein, wenn die Änderung Fahrzeugteile betrifft, die für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind. Ob dies für die Fahrtrichtungsanzeiger zutrifft, mag zweifelhaft sein, muss aber nicht endgültig entschieden werden, weil der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Lichtbilder zwischenzeitlich nachgewiesen hat, dass er mittlerweile die Blinker vorne an seinem Fahrzeug ausgetauscht und durch Originalersatzteile ersetzt hat, ohne dass diese erneut durch schwarze Folie abgeklebt wurden.
Auch die Voraussetzungen von $ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 STVZO liegen nicht vor. Zwar hat die Polizei anlässlich der Kontrolle vom 17.07.2024 festgestellt, dass im Bereich der Abgasanlage zwei Schraubschellen verbaut waren und hinter dem Mittelschalldämpfer
zwei Abgasstränge weggefallen sind, die nach wenigen Zentimetern endeten. Weiter wurde aber in dem Polizeibericht ausgeführt, dass dies nicht zulässig "erschien", jedoch nicht abschließend geprüft werden konnte. Die Feststellung, dass die vorgenommene Veränderung das Abgas- bzw. Geräuschverhaltendes Fahrzeugs verändert hat, wurde somit nicht getroffen. Der Antragsgegner wiederum hat sich für seine Einschätzung lediglich auf die Darstellung der Polizei gestützt. Zudem ist weder durch die Polizei noch durch den Antragsgegner durch Messungen überprüft worden, ob die festgestellten Änderungen an der Abgasanlage des Fahrzeuges das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert hat. Hierfür ist aber der Antragsgegner insoweit darlegungspflichtig (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rdnr. 46). In Betracht könnte insoweit auch eine Weisung an den Antragsteller gem. $ 49 Abs. 4 STVZO kommen, eine Messung der Geräuschentwicklungen dem Fahrzeug vornehmen zu lassen. Aber auch eine solche Weisung ist nicht erfolgt.
Aufgrund der derzeit bestehenden Erkenntnislage kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug des Antragstellers erloschen ist, sodass der Antragsgegner auch von dem Antragsteller nicht verlangen kann, dass dieser vor Vorstellung seines Fahrzeuges zur nächsten Hauptuntersuchung ein Gutachten nach $ 21 STVZO vorliegt.
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Den Teil mit den abgesägten Rohren hinter dem Mittelschalldämpfer habe ich in dem Beschluss nun das erste Mal gelesen. Zuvor hat mich keiner darüber in Kenntnis gesetzt, was man mir da denn konkret vorwirft. Ich konnte mir auch keinen Reim mehr drauf machen und haben mich dann mal eben unters Auto gelegt. Die reden da allen Ernstes von den Halterungen des Mittelschalldämpfers. Eine Sache, die man mit Kommunikation innerhalb von Sekunden hätte aus dem Weg räumen können.
Zudem hat die Zulassungsstelle vor über einem Jahr schon Bilder von dem Mittelschalldämpfer erhalten. Auf denen hätte man das auch sehen können.
So etwas kommt dabei raus, wenn man überall die Standards runter schraubt, weil einem die Bewerber wegbleiben oder zu wenige das Juraexamen bestehen.
Also lasst euch nicht alles gefallen und hinterfragt die Dinge, die man euch vorwerfen will.
@McCleane
Noch Fragen? 
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08.08.2025, 15:51
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#2
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Ja: Die ganzen Rechtsachreibfehler kommen vom Amt?!
Was die Leuchten betrifft gibt es keine zwei Meinungen; sowohl die herrschende Meinung als auch die Rechtsprechung sind sich einig, dass eine Veränderuing der Bauart zwangsläufig zum Erlöschen der BE führen MUSS.
Klartext:
Zunächst muss man in § 22a StVZO schauen. Dort sind, neben vielen anderen Teilen, auch die Leuchten des Fahrzeugs aufgeführt.
Veränderungen der Bauart sind nur dann zulässig, wenn die Folie oder der Lack eine spezielle Bauartgenehmigung erhalten hätte. Bei Lack perse ausgeschlossen, bei Folie, hier allerdings ausschließlich für Fahrzeugscheiben hinten, möglich.
Hast Du Deine Heckleuchten mit Folie versehen, stellt das eine Änderung der genehmigten Bauart dar, denn Du veränderst durch das Aufbringen der Folie die durch das KBA genehmigte Ausführung, indem Du die hierfür nicht genehmigte Folie aufbringst.
Ich hoffe, der geneigte Leser kann folgen.
Wenn das an sich bauartgenehmigte Teil nun an einem Pkw, hier die Leuchte, die (wir erinnern uns) vom KBA für eine bestimmtes Fahrzeug in einer bestimmten Bauart genehmigt hatte, durch das AUFBRINGEN der Folie verändere, verändere ich die Bauart in unzulässiger Weise.
Das führt dazu, dass der Pkw, der so, wie er ist, als komplettes Teil inkl. aller bauartgenehmigter Teile nun NICHT mehr dem genehmigten Typ entspricht, der dem KBA mal vorgestellt worden ist und für den SO eine BE erteilt wurde.
ERGO erlischt in Folge der unzulässigen Änderung die Betriebserlaubnis. Ohne wenn und aber.
Übrigens: Ist Betriebserlaubnis erloschen, sind mit dem Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 5 StVZO nur noch solche Fahrten zulässig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, also etwa eine Fahrt zur Prüfstelle.
Steht ein Erlöschen der Betriebserlaubnis im Raum, könne die Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 S. 7 StVZO zunächst einen sog. Gefahrerforschungseingriff vornehmen und anschließend den Betrieb des Fahrzeugs entweder beschränken oder untersagen. Ein Entschließungsermessen besteht insoweit nicht. Als polizeiliche Maßnahmen kämen sowohl die Amtshilfe als auch die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens in Betracht. Schließlich kann die Polizei dem Betroffenen die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug untersagen.
Vgl. hierzu diverse Urteile, die Du gerne selbst suchen kannst.
Hier www.beck-online.de oder www.juris.de oder frage jemanden, der sich auskennt.
Hier hattest Du -offenbar- schlicht Glück oder bist an jemanden geraten, der zu faul war, mal etwas genauer nachzuschauen, obschon er keine Ahnung hatte. Wenn wir davon ausgehen, dass Deine Lampen foliert/lackiert/was auch immer waren.
Dieser kleine persönliche Erfolg sei Dir gegönnt  .
PS: Der zugrundeliegende Tatbestand ist der mit der Tatbestandsnummer 319500.
Den nehme ich in den meisten Fällen an.
Den, wo eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, nehme ich nur in krassen Fällen (319606).
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11.08.2025, 17:07
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
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Zitat:
Zitat von McClane
Ja: Die ganzen Rechtsachreibfehler kommen vom Amt?!  ...
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Nein, die sind durchs Scannen entstanden. Konnte ich inzwischen aber nachjustieren. Aber ehrlich gesagt, mich würde das heute auch nicht mehr überraschen, wenn es so gewesen wäre. Ich hätte es zwar korrigieren können, weil es so wirklich schwer lesebar ist, als Zitat habe ich mich aber schon mit dem Roten Absatz schwer getan. Es genügt aber, um es zu verstehen, daher habe ich es gelassen wie gescannt.
Du machst meiner Ansicht nach noch immer den Fehler die Richtlinien für Bauartgenehmigungen nicht gelesen zu haben. Mir fehlt gerade auch ein wenig die Muse es zum Xter mal erklären zu wollen. Ich bin dazu offensichtlich nicht in der Lage.
Update:
Heute erst zur Zulassung gefahren und mir Kurzzeitkennzeichen geholt. Das verlief problemlos, auch wenn man die Luft dort förmlich schneiden konnte. Tanken ging auch noch klar, bis auf den Schock über den Literpreis.
Dann gings schnell Waschstraße und direkt zum TÜV-Süd Oberstedten. Also der TÜV der zuvor die ECE-Typgenehmigungen von mir wollte und der mir die Abnahme nach §21 verweigert hatte. Ich stand da also eine geschlagene Stunde rum, war viel los. Soweit so gut. Dann führ er meine Lady in die Halle, machte einen Bremsentest und fing an die Lampen zu kontrollieren. Auf einmal fiel ihm ein, das er mich nicht bedienen darf. Laut seiner Zentrale. Also dem TÜV-Süd. Auf meine Erwiderung das er mir die Prüfung nicht verweigern dürfe, raunte er mir entgegen, das er das geprüft habe und es dürfe. Darf er natürlich nicht. Die Prüfstellen haben einen Auftrag für den Staat. Werden die jetzt auch noch lernen. Ich bat ihn mir das schriftlich zu begründen, was er mir bestätigt hat. Bin gespannt. Er gab mir dann das von mir zuvor mit Karte gezahlte Geld in Bar ohne einen Nachweis dafür zu wollen. Lass ich so mal unkommentiert im Raum stehen. 
Also auf zum nächsten TÜV. Dort saß ich auch wieder bestimmt eine halbe Stunde rum. In dieser Zeit wurde von außen die Eingangstür mal abgeschlossen und ich dachte mir so, wollen die mich jetzt allen ernstes hier drin festhalten und Freiheitsberaubung begehen? Der Dame an der Theke kam das selbst komisch vor, es ist also kein üblicher Vorgang. Aber bewerten wir das mal nicht über. Jedenfalls kam plötzlich so ein Bärtiger Typ Rocker und fastelt was von einem eingebauten Fahrwerk. Keine Ahnung was die da immer alles sehen, aber das entspricht schon nicht den Tatsachen, worüber ich ihn aufgeklärt habe. Lediglich die fordern Federn sind getauscht und dafür habe ich ein Gutachten. Er kam dann schnell auf meine Abgasanlage zu sprechen und wollte dafür ein Gutachten. Ich sagte ihm das dort fett ein E-Zeichen eingeprägt ist und ich keinerlei Gutachten benötige. Er sagt doch, ich sagte nein, er solle vielleicht mal Gesetze lesen. Darauf verweigerte er die Prüfung. Ich wieder, das er das nicht dürfe. Er doch das darf ich. Ich lass das Fahrzeug runter und gib mir mein Geld. Das habe ich dann der inzwischen völlig verwirten Dame an der Theke weiterleiten müssen. Nachdem ich das Geld zurück erhalten hatte, lief einer dieser Knechte mir hinterher und fragte ob ich so nett sei und ihm die ausgestelle Quittung für die Barzahlung aushändigen könnte. Meine Antwort war nett war gestern. Ich ging also durch die Halle zu meinem Fahrzeug und jetzt haben sie die Härte gesehen. Mein Fahrzeug ist nicht angemeldet. Der wollte darauf die Polizei rufen und hatte das Telefon schon in der Hand. Ich zeigte ihm dann mal die Kurzzeitkennzeichen bevor er sich noch lächerlicher gemacht hätte, als er das ohnehin schon getan hat.
Ich habe also noch immer keinen TÜV.  Das wird jetzt erst mal ans Regierungspräsidium gehen. Wenn das so weiter geht, wird hier auch noch jeder Cent für jeden Kilometer, die Kennzeichen, die Versicherung, die Anmeldung abgerechnet.
Einfach irre, überall nur noch Inkompetenz.
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11.08.2025, 17:52
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#4
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Glaub mir: Ich kann das lesen - und verstehe es blind.
Daher bin ich nun auch raus - Du bist anscheinend zu sehr persönlich betroffen um es objektiv zu betrachten und zu erkennen, dass die Profis hier Recht haben  . Zudem scheint es mir als fehle dir hier und da der rechtliche Hintergrund, so dass Zusammenhänge nicht erkannt werden (können).
Sei mir nicht böse, aber das scheint mir so. Ich bin seit Jahrzehnten auf aktuellem Stand und rechtlich topfit. So fit, dass ich dieses Rechtsfach, hier Verkehrsrecht, an einer Hochschule unterrichte. Klingt überheblich, soll es aber nicht.
Wir haben hier im Übrigen auch Anwälte. Vielleicht glaubst Du denen ja dann eher  .
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11.08.2025, 18:58
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
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Zitat:
Zitat von McClane
... So fit, dass ich dieses Rechtsfach, hier Verkehrsrecht, an einer Hochschule unterrichte. Klingt überheblich, soll es aber nicht.
Wir haben hier im Übrigen auch Anwälte. Vielleicht glaubst Du denen ja dann eher  .
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Ist das vielleicht der Grund für die flächendeckende Inkompetenz?
Ehrlich gesagt, wenn ich etwas auf Phrasen dreschende Anwälte geben würde, hätte ich längst verloren.^^
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11.08.2025, 21:25
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#6
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Mitglied
Registriert seit: 15.03.2013
Ort:
Fahrzeug: E34 540iA
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Alter Schwede. Sehe ich das richtig, dass das Drama bereits ein Jahr andauert?
Wenn du von Anfang an eine Versteckte Kamere dabei gehabt hättest, wäre nach etwas Schnittarbeit irgendwann ein abendfüllendes Video auf youtube drin. Monetarisiert hätte das sogar noch Kohle abgeworfen.
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12.08.2025, 11:41
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#7
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Mitfahrendes Erglied
Registriert seit: 24.08.2010
Ort: Zwischen Hamburg und Schwerin
Fahrzeug: E32-750iA Bj. Dez '90; Smart Roadster 115PS
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Und für so einen Unfug sind dann dutzende Leute gebunden...
Anzeige hier, Einspruch da, lächerlich das Ganze.
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