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Alt 18.06.2025, 15:58   #1
Bastl
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Korrekt, aber durch die Folie haben sie doch ihre eigentliche Zulassung verloren - selbst, wenn das alles im Bereich der erlaubten Bereiche wäre, wenn man es testet. Dafür gibt es doch diese lichttechnischen Gutachten…?

Möchte aber nun nicht das Rad im Thread neu erfinden…
__________________
Viele Grüße

Sebastian
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Alt 18.06.2025, 16:47   #2
marQo
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Zitat:
Zitat von Bastl Beitrag anzeigen
Korrekt, aber durch die Folie haben sie doch ihre eigentliche Zulassung verloren - selbst, wenn das alles im Bereich der erlaubten Bereiche wäre, wenn man es testet. Dafür gibt es doch diese lichttechnischen Gutachten…?

Möchte aber nun nicht das Rad im Thread neu erfinden…


Das ist meiner Ansicht nach der allgemein herrschende Irrglaube. Es steht nirgends irgendwas in dieser Art. Die Zulassung bezieht sich auf Abstrahlwinkel, Einbaurichtung so wie Lichtstärke und Lichtfarbe innerhalb der vorgegeben Bereiche. Wenn man als Vertreter des Gesetzes der Meinung ist, das würde nicht passen, muss man das mit einem Gutachten feststellen lassen. So ähnlich hat das auch der TÜVer am Telefon geäußert. Dabei stellt sich dann wieder die Frage eines Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ich seh das alles sehr gelassen.
Beispielsweise sieht man die Lichtunterschiede schon bei verschiednen zugelassenen Leuchtmitteln. In die Klarglasblinker passen nur Lampen mit Sockel BAU15s (versetzte Pins auf 9 und 4 Uhr), heißt farbige Lampen. Entweder Orange (sehr Oragen und StVZO-Konform), Chrome mit Lichtfarbe Orange (schon Orange aber doch auffällig dunkler) oder diese Multidinger die so mehrfarbig blau schimmern und Orange leuchten (leuchten Orange aber doch mit mehr Gelb drin). Die normalen Lampen haben einen Sockel BA15s und gegenüberliegende Pins, passen da also gar nicht rein, womit die Lichtfarbe für nach EU Gelb und StVZO Orange gegeben ist. An der Bauart wurde einfach nichts verändert. Das wäre vielleicht der Fall, wenn ich die Blinker hinten als Bremslicht nutzen würde.


Man sollte ja auch meinen mal einen Bußgeldbescheid zu bekommen, wenn man so ein schlimmer Finger ist, der mit so vielen bösen Teilen einfach am Straßenverkehr teilnimmt. Bis heute nichts. Ist bald ein Jahr her, am 17.07. um genau zu sein.
marQo ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 18.06.2025, 17:04   #3
Bastl
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Dein Denkfehler meiner Meinung ist allerdings, dass Du mit der Folierung eben die Bauart verändert hast - und das muss eben geprüft sein (zum Beispiel wild gedacht: eine Prüfnummer auf der Folie, was es wohl nie geben wird).

Du argumentierst ja immer nur, dass es nirgends steht, aber das muss es ja auch nicht, weil Du damit eben diese zugelassene Lichtscheibe veränderst. Das Du Scheinwerfer nicht polieren darfst, steht ja auch nirgendwo explizit, ist aber verboten, weil damit der SW die Zulassung aufgrund der baulichen Veränderung in der Eigenheit der Scheibe verliert.

Ob das letztlich alles funktioniert, was Du ja behauptest, müsstest Du ja per Gutachten erbringen - nicht die Exekutive.

Du bist ja nicht der Erste, der damit Probleme hat - aber sicher nicht der Erste, der damit durchkommt, wenngleich ich Deine Hartnäckigkeit interessant finde.
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Alt 18.06.2025, 17:52   #4
marQo
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@BastlIch weiß nicht. Ich habe die R6 mehrfach gelesen, da steht nirgends das die Scheibe irgendwie wichtig wäre oder gar geprüft wurde. So ist ja auch die Nummer für die Ausführung Chrome und Rauchglas absolut idendtisch. Im Umkehrschluss kann also weder Scheibe noch deren Farbe für die Bauart relevant sein. Was sicherlich relavant ist, ist die Lichtfarbe. Die ist auch mit hinterlegten Werten festgelegt, unterliegt naturgemäß aber auch gewissen Toleranzen. Das ich die über oder unterschreite, muss man mir erst mal nachweisen. Nancy Faeser hätte es zwar gern gehabt, das wir als Bürger wofür auch immer unserer Unschuld beweisen müssen, dann würden wir aber wieder nach alten Reichsgesetzen leben.


Anderes Beispiel vielleicht dazu. Abgasgeräusche. Wie in diesen ganzen RTL-Wir jagen jetzt mal Raser und Poser Dokus zu sehen ist, messen die auf Verdacht hin mit ihren kleinen Handmessgeräten den Geräuschpegel. Das reicht aber nicht für eine Stilllegung. Die können damit maximal eine Begutachtung durch einen entsprechenden Gutachter anstoßen, der dann ein nach entsprechenden Regeln ein Gutachten erstellt. Aber auch das darf nur gemacht werden, wenn eine entsprechende Halle nicht weiter als 6 Km entfernt ist. Die Beweislast liegt also bei der Exekutuve, nicht andersrum.


Siehe: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

...
Zitat:
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49.html


Das Geld holt man sich dann im Streitfall über das BGB wieder, speziell §249.
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Zitat:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html


Und zwar von dem, der den ganzen Zauber veranlasst hat.
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Zitat:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html


Was die jetzt genau von mir wollen, weiß ich gar nicht. Nach Schreiben der Zulassungsstelle soll ich nach §21 StVZO eine vollständige Prüfung meines Fahrzeugs machen lassen. Das halte ich auch für völligen Quatsch und maßlos übertrieben. Rechtlich gesehen ist immer das kleinste Übel anzuwenden, das wäre hier maximal eine Mängelkarte gewesen. Zumal die ganze Polizeikontrolle illegal war und damit eigentlich jegliche "Beweise" nichtig. Aber das würde hier jetzt zu weit gehen.^^
marQo ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 18.06.2025, 18:09   #5
Bastl
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Natürlich steht das explizit nirgendwo, weil das GANZE Bauteil eine Zulassung hat. Du verrennst Dich da echt irgendwie, weil Du einfach von xy ausgehst und dann einfach in eine ganz andere Richtung argumentierst.

Das ist doch auch logisch, dass das ganze Bauteil eine Genehmigung hat und nicht einfach lustig Bauteile verändert werden können, weil Du MEINST, dass das ja egal sei.

Denke an das Beispiel mit den geschliffenen Abdeckscheiben moderner Scheinwerfer. Gibt kein Gesetz, wo drin steht, man darf es nicht - weil eine Veränderung in welcher Form auch immer verboten ist.
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