Zitat:
Zitat von B12
Da die Automobilhersteller solche Verfahren anwenden ist diese Aussage
in der pauschalen Form sicher nicht richtig...
Gruss
Daniel
|
Es ist richtig.
Bevor Du hier falsche Tatsachen postest lies es nach. Als Lektüre empfehle ich hier § 22a StVZO i. Verbuindung mit der Fahrzeugteileverordnung.
In Kürze: Scheiben sind bauartgenehmigungspflichtige Teile.
Bauartgenehmigungen erteilt das KBA.
Diese Teile dürfen im Nachhinein nicht verändert werden es sei denn es liegt eine ABG vor.
Das ist bei farbigen Folien nur für die hinteren Scheiben der Fall. Berdampfungs- oder Tauschverfahrenverfahren, die im Nachhinein durchgeführt werden, sind daher unzulässig.
Damit dürften dann alle Unklarheiten beseitigt sein.