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BMW 7er, Modell E32 |
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- Anzeige -
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25.11.2008, 18:09
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#31
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Individualist
Registriert seit: 28.08.2005
Ort: Weißwurstäquator
Fahrzeug: E38 740iA Individual Highline Carbon 07/2000
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Zitat:
Zitat von John McClane
Das haben wir weiter oben bereits korrigiert.
Ohne Niveau und manueller LWR sind die allerdings nicht ausgeliefert worden.
Wenn doch, beweis es mir.
Das kann von BMW als Originaleinbau bestätigt werden, bis der Arzt kommt, § 50 (10) StVZO gilt für alles, was nachgerüstet worden ist.
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Ich glaub jetzt hast du was falsch verstanden. Autos die mit Originalem Xenon von BMW ausgeliefert wurden und keine Nivo oder ALWR hatten, hatten die manuelle LWR.
Und das dies nur für Original Einbauen im Werk gilt, ist klar!
Gruß Robert
__________________
Am besten hat man einfach keine Erwartungen an irgendwen oder irgendwas, denn wenn man nichts erwartet, kann man auch nicht enttäuscht werden!
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25.11.2008, 18:52
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#32
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Gast
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Hier mal zur Info!
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
1.
Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
1.
0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,
2.
0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,
3.
1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1.
einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
So wie ich den §50 verstehe, müssen die Beleuchtungsanlagen "nur" diese Voraussetzungen erfüllen.
Von einer Bauartprüfung ist hier keine Rede.
Ich kann mich da massiv natürlich irren aber ich denke, dass dieses nur die Juristen unter uns klären können.
Ich für mein Teil würde auf solche Nachrüstsätze verzichten.
Viele Grüße
Olly...
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25.11.2008, 20:03
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#34
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BastardOperatorFromHell
Registriert seit: 21.08.2006
Ort: Nähe KA (Großherzogtum Baden)
Fahrzeug: E32 730iA K V8(M60B40) Prod. Tag 16-10-1992 und MB S212 350CDI 4-Matic
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Zitat:
Zitat von mutsy-man
Das mit der autom. LRW ist in meinen Augen nur alibi, wenn die Stellmotoren der autom. LWR SO schnell wären, würde das Licht auf einer schlechten Dorfstraßen ja nicht auf und ab gehen sondern die Leuchtweite wäre immer konstant.
Oder sehe ich das falsch?
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nö, stimmt schon. bis der geber das signal an die motoren zum regulieren gegeben hat, bist du schon 30 m über das loch...
die ALWR dient, denke ich,hauptsächlich zum regulieren bei dauerbelastung im kofferraum. volltanken oder gepäck halt.
ich halte das mit meinen kits einfach so, dass ich sie auf LWR stufe 2 stehn habe. das xenon ist derart hell, dass das völlig ausreichend leuchtet und NIEMANDEN! blendet!
gruß Thorsten
__________________
Schorsch - sorgt für Bluthochdruck
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25.11.2008, 20:09
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#35
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Gast
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Zitat:
Zitat von Schorsch
dass das völlig ausreichend leuchtet und NIEMANDEN! blendet!
gruß Thorsten
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DAS seh ich anders, liegt aber in der Natur der Sache  . Die Chance, mir in die Finger zu geraten, ist allerdings verschwindend gering, da ich zur Zeit an meinen Bürostuhl gebunden bin.
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25.11.2008, 20:20
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#36
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BastardOperatorFromHell
Registriert seit: 21.08.2006
Ort: Nähe KA (Großherzogtum Baden)
Fahrzeug: E32 730iA K V8(M60B40) Prod. Tag 16-10-1992 und MB S212 350CDI 4-Matic
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Zitat:
Zitat von John McClane
DAS seh ich anders, liegt aber in der Natur der Sache  . Die Chance, mir in die Finger zu geraten, ist allerdings verschwindend gering, da ich zur Zeit an meinen Bürostuhl gebunden bin.
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wir können ja mal nen versuch starten. du bist in Berlin, gell? wenn ich mal in Berlin bin, ruf ich vorher an. dann können wir uns ja mal treffen. dann trinken wir zusammen nen kaffee, du schreibst deine anzeige und ich freu mich meines lebens.
ok? 
gruß Thorsten
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25.11.2008, 20:39
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#37
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Gast
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...kenn zwar John McClane nicht, aber er nimmt es anscheinend sehr genau, so wie es sein Job halt verlangt...
Ich würd das Risiko mit dem Treffen nicht eingehen wollen....
Praxis und Realität sind halt 2 paar Schuhe.
Ich wette das NIEMAND erkennt ob einem ein Fahrzeug mit oder ohne autom. LWR entgegen kommt. Wenn der Fahrzeugführer sich der Sache bewußt ist und seinen Umbau ernst nimmt, was die Scheinwerfer einstellung angeht.
Gibt natürlich immer wieder welche im Golf 1/2, uralt Polo usw. die diese Kit´s reinschrauben und dann nicht nur die Straße sondern auch die Piepmätze aus den Nestern leuchten... 
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25.11.2008, 21:40
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#38
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Gast
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Zitat:
Zitat von mutsy-man
...kenn zwar John McClane nicht, aber er nimmt es anscheinend sehr genau, so wie es sein Job halt verlangt...
Ich würd das Risiko mit dem Treffen nicht eingehen wollen....
Praxis und Realität sind halt 2 paar Schuhe.
Ich wette das NIEMAND erkennt ob einem ein Fahrzeug mit oder ohne autom. LWR entgegen kommt. Wenn der Fahrzeugführer sich der Sache bewußt ist und seinen Umbau ernst nimmt, was die Scheinwerfer einstellung angeht.
Gibt natürlich immer wieder welche im Golf 1/2, uralt Polo usw. die diese Kit´s reinschrauben und dann nicht nur die Straße sondern auch die Piepmätze aus den Nestern leuchten... 
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Gerade bei den Golf's und Co erkennt man das sehr gut. Wenn ich nicht sicher bin, schau ich nach und finde es letzlich, wenn alle Stricke reißen, über die Ausstattungsliste heraus.
@Schorsch: Treffen ist ok, das mit der Anzeige lassen wir aber besser  .
Ich bin nicht in Berlin, sondern am schönen Niederrhein.
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25.11.2008, 22:31
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#39
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BastardOperatorFromHell
Registriert seit: 21.08.2006
Ort: Nähe KA (Großherzogtum Baden)
Fahrzeug: E32 730iA K V8(M60B40) Prod. Tag 16-10-1992 und MB S212 350CDI 4-Matic
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Zitat:
Zitat von John McClane
@Schorsch: Treffen ist ok, das mit der Anzeige lassen wir aber besser  .
Ich bin nicht in Berlin, sondern am schönen Niederrhein.
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noch besser. dann komm ich doch vom oberrhein mal annen niederrhein
Berlin is mir zu gefährlich. da sollen leute mit spraydosen rumlaufen 
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25.11.2008, 23:25
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#40
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Gast
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Zitat:
Zitat von Schorsch
Berlin is mir zu gefährlich. da sollen leute mit spraydosen rumlaufen 
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Janz jefährliche Checker hab ick jehört    !
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