„1. Für "glasklare" Folien gilt:
Zulässig an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, jedoch:
• nicht an vorderen Seitenscheiben (innerhalb des 180°-Bereiches), es sei denn, der in der Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ausgewiesene Verwendungsbereich lässt die Aufbringung ggf. unter bestimmten Bedingungen auch an diesen Scheiben ausdrücklich zu
• nicht an der Windschutzscheibe
Da auch eine "glasklare" Folie die Lichtdurchlässigkeit einer Scheibe vermindert, sind bestimmte Einschränkungen zu beachten. Zum Beispiel ist der Anbau an getönten vorderen Seitenscheiben nicht möglich. Auch darf je nach Folie ein bestimmtes Maß der Scheibendicke nicht überschritten sein.
Um die Einhaltung aller Bedingungen sicherzustellen, ist speziell für den Anbaufall – "vordere Seitenscheiben" – eine Änderungsabnahme gem. §19 (3) StVZO erforderlich. Die Gültigkeit der entsprechenden ABG ist hierfür von einer Anbauabnahme abhängig.
2. Für "getönte" Folien gilt: Zulässig an Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, jedoch nicht zulässig an Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben geöffnet werden müssen.
Anbaulage: an allen Scheiben, außer an Front- und vorderen Seitenscheiben in Kfz, die sich im nach vorn gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. An Scheiben, die sich innerhalb des 180°-Bereiches befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut werden.
Als Gründe dazu sind insbesondere die Anforderungen bezüglich der Lichtdurchlässigkeit (70 % bei vorderen Seiten- bzw. 75 % bei Frontscheiben dürfen nicht unterschritten werden) sowie der verzerrungsfreien Sicht anzuführen.
In allen bisher vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Bauartgenehmigungen getönter Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Kraftfahrzeugen ist aus den o.g. Gründen deshalb immer sinngemäß der nachfolgende Text zu entnehmen:
"Folien (gemeint sind hier ausschließlich getönte Folien) dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, feilgeboten werden." “
Konsequenzen:
• Anzeige gegen den Fahrzeugführer
TBNR 318618 Sie setzten das betriebserlaubnispflichtige Fahrzeug nach Erlöschen der Betriebserlaubnis in Betrieb.
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 178 BKat
A - 3 €50,00
und gegen den Halter
TBNR 318642 Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeuges an, obwohl die Betriebserlaubnis infolge Änderungen am Fahrzeug erloschen war.
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 178 BKat
A - 3 €50,00
Als weiter Tatbestand kommt hier noch je nach Tageszeit/ Tönungsgrad der Scheiben noch die
TBNR 123600 Sie führten ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war.
§ 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 108 BKat
B - 3 €50,00
Jeweils 3 Punkte übrigens. Also nicht zu unterschätzen. Aber: Ihr seit alle alt genug

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