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BMW 7er, Modell E32 |
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19.08.2025, 17:50
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#1
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Mitglied
Registriert seit: 13.03.2024
Ort: Mühlacker
Fahrzeug: E32-740i (1992), G61-i5 M60 Touring (2024)
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Zitat:
Zitat von McClane
Es reicht aus, wenn für das Fahrzeug eine EVB vorhanden ist. In der Regel sind fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, abgedeckt.
Unterlagen bekommst Du über den Hersteller.
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Ist das wirklich so?
Stehe nämlich vor dem Problem, dass ich ein Importfahrzeug zulassen muss, bei dem die Zulassungsstelle einen VIN-Abgleich haben will, bevor das Auto zugelassen werden kann. Die Zulassungsstelle kann diesen Abgleich selbst bei der Zulassung vornehmen, dazu muss ich aber das nicht zugelassene Fahrzeug, für das es auch noch keine Kennzeichen oder Papiere gibt, bei der Zulassungsstelle vorführen.
Wenn ich mit der EVB zur Zulassungsstelle fahren darf, ist alles viel einfacher.
Viele Grüße
Matthias
Geändert von Matthias_H2 (19.08.2025 um 17:57 Uhr).
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20.08.2025, 02:59
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#2
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Shogun
Registriert seit: 19.07.2002
Ort: Joso
Fahrzeug: E32 750iL 11/88
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Zitat:
Zitat von Matthias_H2
Ist das wirklich so? Matthias
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McClane ist Dozent Verkehrsrecht HSPV = Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung
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20.08.2025, 10:11
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#3
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Zitat:
Zitat von Matthias_H2
Ist das wirklich so?
Stehe nämlich vor dem Problem, dass ich ein Importfahrzeug zulassen muss, bei dem die Zulassungsstelle einen VIN-Abgleich haben will, bevor das Auto zugelassen werden kann. Die Zulassungsstelle kann diesen Abgleich selbst bei der Zulassung vornehmen, dazu muss ich aber das nicht zugelassene Fahrzeug, für das es auch noch keine Kennzeichen oder Papiere gibt, bei der Zulassungsstelle vorführen.
Wenn ich mit der EVB zur Zulassungsstelle fahren darf, ist alles viel einfacher.
Viele Grüße
Matthias
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Dafür benötigst du dann Überführungskennzeichen, es sei denn, Die wurden bereits Kennzeichen zugeteilt- was hier nicht der Fall sein dürfte.
Die Versicherung verrechnet in aller Rwgel die Kosten für die Versicherung eines 04er Kennzeichens.
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20.08.2025, 18:19
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
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@fuffi_lwl
Nein, der Staat steht auf Kriegsfuß mit seinen Bürgern. So wird ein Schuh draus. Ich darf als Bürger erwarten, das sich der Staatsapperat mit den Gesetzen auskennt, für die er zuständig ist. Das ist in diesem Land an allen Ecken nicht mehr gegeben und ich nehme das so nicht hin. Autoritäres Verhalten kann in keiner Weise gebilligt werden. Hobbys iund Interessen habe ich eigentlich ganz andere.
@Jominator
Die Situation war die, ich habe Kurzzeitkennzeichen gehabt, die lagen vorn auf dem Amarturenbrett und hinten auf der Hutablage. Die gehören zwar draußen dran, aufgrund der kurzen Kennzeichenhalter passen die aber nicht. Die Kennzeichenschilder irgendwie anders zu befestigen, wäre eher ein Risiko gewesen, das die Dinger während der Fahrt wegfliegen und Schaden anrichten. So habe ich entsprechend das kleiner Übel gewählt und sie in die Fenster gelegt. Problem, hinten habe ich getönte Scheiben und man sieht das Kennzeichenschild hinten nicht unmittelbar. Spielt in dem Fall aber keine Rolle, da ich wie gesagt meine ursprünglichen Kennzeichenschilder am Fahrzeug hatte und darüber ohne weiteres iddentifiziert werden konnte. Und die Abfrage hat auch funktioniert, man konnte mir zumindest die Namen sagen, auf die die Kennzeichen registriert sind. Somit war die Kontrolle durchaus gerechtfertigt, jedoch nicht in dem Ausmaß. Spätestens als bekannt war, das die Fahrt direkt zum TÜV geht, hätte eine Entschuldigung kommen müssen und gute Weiterfahrt. Stattdessen Personen und Fahrzeugdurchsuchung so wie Kennzeichenschildbeschlagnahme. Alles illegal und dafür gab es erneut eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Letztlich war das ganze auch wieder Freiheitsberaubung, da von zwei Seiten eingekesselt. Einfach unverhältnismäßig das ganze und unnötig. Und ja, es war denen egal, das ich jetzt nicht mehr direkt indentifiziert werden konnte. Völlig hirnverbrannt diese Leute.
@McClane
Möglich ist alles, aber nicht alles ist statthaft Das BVerfG (Beschl. v. 12.02.2007 – 2 BvR 273/06) hat klargestellt, dass eine Durchsuchung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nur zulässig ist, wenn ein konkreter, auf Tatsachen beruhender Verdacht vorliegt. Bloße Mutmaßungen oder stereotype Verdachtsannahmen reichen nicht aus. Hier lag weder ein konkreter Straftatverdacht noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Allein schon mir mit 6 Leuten gegenüberzutreten ist schon rechtswidrig und fängt bereits mit einer Freiheitsberaubung zuvor an.
Ich habe durchaus ein Ohr für die Schwierigkeiten der Polizei Recht und Ordnung durchsetzen zu können. Aber wenn man wie ein nationalsozialister Vollidiot auftritt, ist das in keiner Weise zielführend.
Das es mich so oft erwischt, liegt an dem Fahrzeug selbst. Das fällt halt auf, als wären da Rundumleuchten drauf. Ändert aber nichts an der magelnden Fachkompetenz der Behörden hier. Und die kann gesichert nicht zu meinem Problem gemacht werden. Ist auch alles erst seit 2020 so schlimm hier. Zumindest habe ich vorher nie Probleme derart gehabt.
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20.08.2025, 19:32
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#5
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fährt wieder 7er
Registriert seit: 21.10.2003
Ort:
Fahrzeug: 316i compact (05/97); 535iA (05/92); 540iA (12/92); 730iA (10/92); 840Ci (05/94); Z3 Coupé 2.8 (05/98)
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Zitat:
Zitat von marQo
... Die Kennzeichenschilder irgendwie anders zu befestigen, wäre eher ein Risiko gewesen, das die Dinger während der Fahrt wegfliegen und Schaden anrichten.
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Kennzeichenhalter abschrauben - Kurzzeitkennzeichen durchlöchern und anschrauben war keine Alternative?
Zitat:
Zitat von marQo
Allein schon mir mit 6 Leuten gegenüberzutreten ist schon rechtswidrig
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Welches Gesetz regelt denn die zulässige Personalstärke bei Kontrollen?
Olli
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20.08.2025, 19:41
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#6
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Zitat:
Zitat von marQo
@fuffi_lwl
@McClane
Möglich ist alles, aber nicht alles ist statthaft Das BVerfG (Beschl. v. 12.02.2007 – 2 BvR 273/06) hat klargestellt, dass eine Durchsuchung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nur zulässig ist, wenn ein konkreter, auf Tatsachen beruhender Verdacht vorliegt. Bloße Mutmaßungen oder stereotype Verdachtsannahmen reichen nicht aus. Hier lag weder ein konkreter Straftatverdacht noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Allein schon mir mit 6 Leuten gegenüberzutreten ist schon rechtswidrig und fängt bereits mit einer Freiheitsberaubung zuvor an.
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Zu dem Urteil: Das bezieht sich auf Blutentnahmen und ist veraltet.
Hier mal der Orientierungssatz (mit Durchsuchungen hat das nichts zu tun):
1. Auch wenn Art 19 Abs 4 GG nicht das Recht auf Überprüfung der richterlichen Entscheidung garantiert, so sichert diese Vorschrift auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes, als die Prozessordnungen eine weitere gerichtliche Instanz vorsehen (vgl BVerfG, 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <401 ff>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes fordert vom zur nachträglichen Überprüfung berufenen Gericht, die Voraussetzungen des Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich nachzuprüfen.(Rn.11)
2. Beruht das Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis, so erstreckt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden Stelle. Wurde diese Pflicht nicht beachtet oder versagt das überprüfende Gericht dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung, so kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl BVerfG, 03.12.2002, 2 BvR 1845/00, NJW 2003, 2303 <2303 f>). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl BVerfG, 04.02.2005, 2 BvR 308/04, BVerfGK 5, 74 <81>).(Rn.13)
3. § 81a Abs 2 StPO behält die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter vor. Zum Zweck des Richtervorbehalts sowie zu den Voraussetzungen der staatsanwaltschaftlichen Eilkompetenz vgl BVerfG, 20.02.2001, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 <151>.
Vor der Anordnung einer Blutentnahme müssen die Strafverfolgungsbehörden daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen (vgl BVerfG, 23.01.2004, 2 BvR 1109/01, BVerfGK 2, 254 <257>). Die Voraussetzungen der Eilkompetenz müssen mit einzelfallbezogenen Tatsachen begründet und grundsätzlich dokumentiert werden (vgl BVerfG aaO, BVerfGK 5, 74 <79>).(Rn.17)
4. Hier: Zum einen wurden die einzelfallbezogenen Tatsachen, die im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug begründen sollten, nicht in den Ermittlungsakten dokumentiert. Zum anderen gingen die Fachgerichte trotz Rüge des Beschuldigten nicht auf die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft ein. Es ist nicht ersichtlich, dass eine richterliche Anordnung nicht hätte eingeholt werden können.(Rn.18)
Quelle: juris
PS: Dürfen wir jetzt alles selbst anordnen übrigens. § 81a StPO wurde seinerzeit umfassend geändert.
Zitat:
Ich habe durchaus ein Ohr für die Schwierigkeiten der Polizei Recht und Ordnung durchsetzen zu können. Aber wenn man wie ein nationalsozialister Vollidiot auftritt, ist das in keiner Weise zielführend.
Das es mich so oft erwischt, liegt an dem Fahrzeug selbst. Das fällt halt auf, als wären da Rundumleuchten drauf. Ändert aber nichts an der magelnden Fachkompetenz der Behörden hier. Und die kann gesichert nicht zu meinem Problem gemacht werden. Ist auch alles erst seit 2020 so schlimm hier. Zumindest habe ich vorher nie Probleme derart gehabt.
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Ok.
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20.08.2025, 21:00
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Usingen
Fahrzeug: E32-735iA (03.88) M30B35
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@Olli
In beiden Fällen ganz einfach der sich aus dem Grundgesetz und Anderen ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
https://www.juraindividuell.de/pruef...eitsgrundsatz/
Vereinfacht, für die Zeit der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens steht die Arbeit in keinem Verhältnis. Gleiches gilt für absurde die Truppenstärke. In Deutschland gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung, heißt man hat nicht schon Verstärkung zu rufen und von der anderen Seite auf dich zu hetzen, wo du noch gar nichts weißt. Das Einzige was offensichtlich war, war die fehlende Steuer- und TÜV-Plakette auf dem Kennzeichenschild. Da man aber zudem zwischenzeitlich bevor man mich anhielt eine Abfrage bei der Zuulassungsstelle gemacht hat und wusste man auf wen dieses Kennziechen registriert ist, war sowohl das eine als auch alles andere rechtswidrig. Vor allem hat man über die Zulassung auch von dem Kurzzeitkennzeichen gewusst. Alles Schickane hier oder sie waren bei McCleane in der Schule.
@McClane
Einen Scheiß dürft ihr und du ohnehin nicht. Und das werde ich euch immer wieder auf die Füße kotzen. Artikel 2 gibt mir alle Macht von Deutschland und es gibt nichts was du oder deine uniformierten lustigen Kumpels dagegen machen könnt. 
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20.08.2025, 21:45
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#8
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Moderator
Registriert seit: 17.06.2002
Ort: Bedburg
Fahrzeug: E32 Highline & 750iL, E38 750iL 750iLS L7 730d, E23 732i, E30 Cabrio, R129, W126 280SE, 2x E46 Cabrio LPG, Alfa 916, Fiat 500 Vintage, X5 4.6is, XK8
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Zitat:
Zitat von marQo
@McClane
Einen Scheiß dürft ihr und du ohnehin nicht. Und das werde ich euch immer wieder auf die Füße kotzen. Artikel 2 gibt mir alle Macht von Deutschland und es gibt nichts was du oder deine uniformierten lustigen Kumpels dagegen machen könnt. 
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Liebe Leute, bleibt bitte sachlich und vergreift Euch nicht im Ton. Bislang war dieser Thread informativ und einigermaßen frei von Befindlichkeiten. Ihr seid alle nun viele Jahre Mitglieder dieses Forums, da solltet Ihr wissen, miteinander respektvoll und sachlich umzugehen.
Wir Moderatoren haben uns untereinander verständigt und sind einer Meinung, dass hier die Protagonisten ein wenig Zeit zur Pause haben sollten. Nicht akut, aber wir haben Euch auf dem Schirm. Das hier ist immer noch ein privat finanziertes und privat betriebenes Auto Forum und kein rechtsfreier Raum für Pöbeleien und Befindlichkeiten.
Schlaft mal eine Nacht drüber...
__________________
Als Gott den Menschen erschuf, da war er bereits müde. - Das erklärt einiges. (Marc Twain)
Und merke! Wenn die Vorderachse poltert, erstmal Reset machen! (Mick)
Luxus ist nicht Überfluss, sondern die Perfektion des Notwendigen! (Henry Royce)
Wir können nicht beweisen, dass ein Auto eine Seele hat, aber wir können so handeln. (Porsche Classic)
if (AHNUNG == 0) { read FAQ; use SEARCH; use GOOGLE; } else { use brain; make post; }
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21.08.2025, 08:57
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#9
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fährt wieder 7er
Registriert seit: 21.10.2003
Ort:
Fahrzeug: 316i compact (05/97); 535iA (05/92); 540iA (12/92); 730iA (10/92); 840Ci (05/94); Z3 Coupé 2.8 (05/98)
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Zitat:
Zitat von marQo
@Olli
In beiden Fällen ganz einfach der sich aus dem Grundgesetz und Anderen ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Hm, das ist eher Küchentisch-Juristerei.
Zitat:
Zitat von marQo
Vereinfacht, für die Zeit der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens steht die Arbeit in keinem Verhältnis.
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Du meinst jetzt tatsächlich die paar min "Arbeit", vier Löchlein durch die Bleche zu stoßen und das rein-raus-Spiel mit ein paar Schrauben?
Was ist denn mit Deinem Aufwand, für die KZK überhaupt zur Zulassungsstelle zu müssen? Und die fälligen Gebühren? Das ist alles noch "verhältnismäßig" für die Handvoll Tage Nutzungsberechtigung, doch Anschrauben geht gar nicht?
Mal Hand aufs Herz: das ist irgendwas zwischen unlogisch und inkonsequent, oder aber schlicht infantil..?
Olli
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21.08.2025, 10:34
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#10
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V8-Liebhaber
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Zitat:
Zitat von marQo
@Olli
In beiden Fällen ganz einfach der sich aus dem Grundgesetz und Anderen ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
https://www.juraindividuell.de/pruef...eitsgrundsatz/
Vereinfacht, für die Zeit der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens steht die Arbeit in keinem Verhältnis. Gleiches gilt für absurde die Truppenstärke. In Deutschland gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung, heißt man hat nicht schon Verstärkung zu rufen und von der anderen Seite auf dich zu hetzen, wo du noch gar nichts weißt. Das Einzige was offensichtlich war, war die fehlende Steuer- und TÜV-Plakette auf dem Kennzeichenschild. Da man aber zudem zwischenzeitlich bevor man mich anhielt eine Abfrage bei der Zuulassungsstelle gemacht hat und wusste man auf wen dieses Kennziechen registriert ist, war sowohl das eine als auch alles andere rechtswidrig. Vor allem hat man über die Zulassung auch von dem Kurzzeitkennzeichen gewusst. Alles Schickane hier oder sie waren bei McCleane in der Schule.
@McClane
Einen Scheiß dürft ihr und du ohnehin nicht. Und das werde ich euch immer wieder auf die Füße kotzen. Artikel 2 gibt mir alle Macht von Deutschland und es gibt nichts was du oder deine uniformierten lustigen Kumpels dagegen machen könnt. 
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Wie schade, dass du so unsachlich wirst. Und vor allen Dingen bist du ja vollkommen im Unrecht. Einsicht fehlt dir völlig. Das ist wirklich sehr sehr schade.
Und um noch einmal darauf einzugehen: dürfen wir und tun wir auch.
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