Das entsprechende Gerichtsurteil wird vorläufig sicherlich nur als Einzelfallentscheidung für den Kläger gelten.
Laufende Videoaufzeichnungen (z.B. auf Autobahnen) zur reinen Verkehrsüberwachung dürfen nicht gespeichert werden. Zur Messung des Abstandes zwischen den Fahrzeugen und daraus resultierende, eventuelle Verstöße dürfen weiterhin zur Beweissicherung verwertet werden.
Bei der Videodokumentation auf Autobahnen, muss der Zweck der Videoüberwachung bzw. Videoaufzeichnung dargestellt werden, wenn diese durch die jeweilige Polizei in Betrieb genommen wird.
Zufallsfunde durch laufende, unbegründete Aufzeichnungen sind demnach nicht mehr verwertbar.
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