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Alt 10.03.2005, 18:05   #1
gnarf
Testbeifahrer
 
Benutzerbild von gnarf
 
Registriert seit: 31.05.2004
Ort: Stuttgart
Fahrzeug: E32 735i
Standard Autoverkäufe

Hallo,

ein Bekannter von mir hat ein etwas seltsames Hobby: Er kauft sich ein Auto, fährt es zwei bis drei Monate und verkauft es dann in der Regel mit Gewinn wieder.

Jetzt meine ich mich irgendwie zu erinnern, dass ich irgendwo einmal gelesen habe, dass dieser Gewinn ab einer gewissen Anzahl an Verkäufen pro Jahr als Einnahme zu versteuern ist. Er selber behauptet, dass das absoluter Unsinn wäre, weil er ja als Privatmann verkauft und die Autos vorher auf ihn zugelassen sind und er sie auch privat genutzt hat.

Weiß da zufällig jemand näheres?

Viele Grüsse
Micha
__________________
Lieber einmal feige als immer tot!!!
gnarf ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.03.2005, 18:39   #2
Alexx
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Alexx
 
Registriert seit: 19.10.2004
Ort: Garching b. München
Fahrzeug: ehemals 750i E32 (August 1996 bis Mai 2007)
Standard

Hallo gnarf !

Es liegt hierbei ein sogenanntes privates Spekulationsgeschäft nach §30 Einkommensteuergesetz vor, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr vergeht. Ob das Fahrzeug in dieser Zeit privat genutzt wurde oder nicht ist meines Wissens unerheblich, lediglich für selbstgenutzes Wohneigentum gibt es entsprechende Regelungen, die die Steuerpflichtigkeit des Spekulationsgewinns ausschließen.

Soweit ich weiß gibt es allerdings einen Freibetrag von 512 Euro pro Jahr. Wird der überschritten, ist aber der ganze Gewinn steuerpflichtig. Es können aber Werbungskosten (z.B. durchgeführte Reparaturen, Kosten für Zeitungsinserate etc.) gegengerechnet werden. Ferner kann der Gewinn mit Verlusten aus sonstigen Spekulationsgeschäften (z.B. Wertpapieren) verrechnet werden.
Die Zahl der verkauften Fahrzeuge pro Jahr ist dagegen unerheblich.

Aber Achtung: Wenn er es mit der Anzahl übertreibt, droht gewaltiger Ärger, dann kann ihn das Finanzamt als Gewerbetreibenden einstufen. Dann gibt es richtig Ärger, wenn er seinen Autohandel nicht als Gewerbe angemeldet hat. Und ein beim Verkauf vereinbarter Gewährleistungsausschluss gerät dann auch ins Wanken.

Frage im Zweifelsfall lieber mal einen Juristen, der sich etwas genauer auskennt als ich. Aber man sollte das nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen, der Tatbestend der Steuerhinterziehung ist da unter Umständen schnell erfüllt.
Alexx ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.03.2005, 20:09   #3
Homer76
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Homer76
 
Registriert seit: 18.11.2003
Ort: Berlin
Fahrzeug: BMW 523i, Opel Signum, MB C200 CDI
Standard

So etwas ist mit Vorsicht zu genießen.
Er kann als Gewerbetreibender eingestuft werden.
§ 1(1) HGB Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

§1(2) HGB Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass ein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Dieser in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb weis Merkmale auf:

- Zahl der Betriebsstätten
- Höhe des Umsatzes
- Zahl der Beschäftigten
- Art der Konten- und Buchführung
- Umfang und Art der Geschäftsbeziehungen

So weit hört sich das noch nicht nach deinem Kumpel an. Das Problem ist aber, daß nicht alle Merkmale erfüllt sein müssen. es kann bereits eines erfüllt sein und es liegt dieser in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb vor.

Hier käme also evtl. der Umsatz in Betracht. Meines Wissens nach gibt es keine festgelegte Grenze. Das wird Fallweise entschieden. Oder aber Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen. das ist zwar etwas schwammig, kann aber nicht unbedingt von der Hand gewiesen werden.
Es könnte ihm also durchaus ein Strick draus gedreht werden.

Ich sage aber gleich dazu, daß ich kein Jurist bin. ich hab das vor längerer Zeit mal gelernt. Könnte auch sein, daß ich was durcheinander gebracht habe. Es sieht sich bestimmt noch einer unserer Juristen an und der wird die endgültige Klarheit bringen.

Ich meine aber, daß es etwas in dieser Art war.
__________________
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Homer76 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2005, 16:17   #4
7er Jens
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 24.08.2003
Ort: Uckermark
Fahrzeug: MB E350 CGI, Lada 1500, Zastava 100p
Standard

Cool, ich hoffe, das FA beteiligt sich dann auch an eventl. Verlustgeschäften, wenn der privat genutzte Wagen mal mit ordentlich Miesen verscherbelt wird.
Wenn sich Dein Bekannter aber alle 2-3 Monate einen Gebrauchten leistet, wird er wohl nicht gleich als Gewerbetreibender eingestuft werden. aber der Sumpf der dt. Steuergesetze ist tief....
7er Jens ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2005, 16:17   #5
Beckskompressor
Mitglied seit 2003
 
Registriert seit: 13.05.2003
Ort: Berlin
Fahrzeug: E 38 740 1999
Standard

Als Jurist kann ich zu dem "seltsamen Hobby" des Bekannten sagen: Das Finanzamt wird sich die Angelegenheit dann näher anschauen, wenn bereits beim Ankauf auf Seiten des Bekannten eine sog. "Gewinnerzielungsabsicht" bestanden hat. Ist ja keines Falls selbstverständlich, daß ein Wagen nach mehrmonatigem Gebrauch und zusätzlichem Halter im Brief über den Einkaufspreis veräußert werden kann. Sobald aber dem Bekannten eine gewisse Systematik nachgewiesen werden kann (die bei 4 bis 5 Fahrzeugen im Jahr erreicht sein dürfte), betreibt er sein Hobby gewerbsmäßig (mit dem ganzen behördlichen Rattenschwanz, der da dran hängt).
Beckskompressor ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2005, 19:33   #6
Dr. Kohl
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 01.03.2003
Ort: Heidelberg
Fahrzeug: E39 V8 19.3 l/100 km & AUDI
Standard

Mangels Gewinnerzielungsabsicht kann eine Liebhabereit vorliegen. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlaufverlusten schließlich eingestellt wird, liegt noch keine Liebhaberei vor. Wurden jedoch keine Anstrengungen unternommen die schlechte Ertragslage zu verbessern, kann dies ein Indiz für die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht sein. Auch bei einer Erzielung von Einnahmen die nicht über die Selbstkosten hinaus gehen, kann eine Liebhaberei angenommen werden.
Dr. Kohl ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2005, 22:38   #7
Beatsurfer
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Beatsurfer
 
Registriert seit: 14.07.2003
Ort: Dresden
Fahrzeug: C63 AMG T-Modell
Standard

Wirklich sehr kompetente Artikel!

Da gibt es von mir als Jurist nix hinzuzufügen.
__________________
Gruss

Beatsurfer
Beatsurfer ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 19:37   #8
TomS
Hoher Priester
 
Benutzerbild von TomS
 
Registriert seit: 26.11.2002
Ort: Berlin
Fahrzeug: Panamera ST Turbo, VW Touareg R
Standard

Zitat:
Zitat von Dr. Kohl
Mangels Gewinnerzielungsabsicht kann eine Liebhabereit vorliegen. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlaufverlusten schließlich eingestellt wird, liegt noch keine Liebhaberei vor. Wurden jedoch keine Anstrengungen unternommen die schlechte Ertragslage zu verbessern, kann dies ein Indiz für die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht sein. Auch bei einer Erzielung von Einnahmen die nicht über die Selbstkosten hinaus gehen, kann eine Liebhaberei angenommen werden.

Aber sowas von komplett am Thema vorbei. "Liebhaberei" hat hiermit überhaupt nix zu tun.
TomS ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Antwort


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