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Alt 22.10.2004, 10:20   #1
Sommi
Mitglied
 
Registriert seit: 20.09.2004
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: 750iL
Standard Versicherungsschutz bei TV-Freischaltung

Weiß jemand, ob man den Versicherungsschutz verliert, wenn man den TV für die Fahrt freigeschaltet hat?

Sommi
Sommi ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.10.2004, 12:50   #2
Bootsmann
alt, aber bezahlt!
 
Benutzerbild von Bootsmann
 
Registriert seit: 09.06.2004
Ort: Hamburg
Fahrzeug: 730i,6/88
Standard

Moin, Gruß von Bootsmann!

Ich denke , da kannst Du sicher sein!

Wenn Du in einen Unfall verwickelt wirst und man kann Dir nachweisen, das Du während der Fahrt den Fernseher (vorne im Fahrzeug!) an hattest, bekommst Du sicherlich Probleme!

Gruß aus Hamburg!
Bootsmann ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.10.2004, 15:54   #3
Dieselkraft
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Dieselkraft
 
Registriert seit: 24.09.2004
Ort: Güstrow
Fahrzeug: Omega B, ''BMW Inside'' Motor: M57N, Getriebe: GA6HP26Z
Standard

Jipp, bei nem Unfall kannste dann echt Pech haben. Wenn noch mehr Pech hast erlischt sogar die ABE fürs Fahrzeug. Gutachten und Kosten ohne Ende.
__________________
Gruß, Mario
Dieselkraft ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.10.2004, 16:03   #4
Sommi
Mitglied
 
Registriert seit: 20.09.2004
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: 750iL
Standard

Also besser nicht freischalten? Ich glaube ja, dass so 'ne Sache erst mal bewiesen werden müsste. Ich möchte das ja nicht zum selber gucken sondern für meinen Sozius freischalten.

Sommi
Sommi ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 23.10.2004, 13:39   #5
hilgoli
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von hilgoli
 
Registriert seit: 01.09.2004
Ort:
Fahrzeug: E32 730iA (03/90) , E12 520/6, E24 628CSI 11/82 ; VW T6.1
Standard

Zitat:
Zitat von Bootsmann
Moin, Gruß von Bootsmann!

Ich denke , da kannst Du sicher sein!

Wenn Du in einen Unfall verwickelt wirst und man kann Dir nachweisen, das Du während der Fahrt den Fernseher (vorne im Fahrzeug!) an hattest, bekommst Du sicherlich Probleme!

Gruß aus Hamburg!

wer und wie soll dir das einer nachweisen ???
hilgoli ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 23.10.2004, 15:10   #6
pille
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Beitrag

Moin!

Ganz einfach: Die/der Auffahrende hat bei Dir während der Fahrt "Sex and the city" gesehen und wollte einfach nur näher ran um in der ersten Reihe zu sitzen....

Im Ernst: Der Nachweis gelingt i.d.R. durch Kommissar Zufall, sprich: Zuschauer!
Wenn eine Tv-freischaltung verbaut ist, dann wird diese höchstens bei einem Hinzuziehen eines Gutachters entdeckt und zwar so, daß er gezielt danach sucht. Die Frage, ob überhaupt die ABE des Fahrzeuges erlischt, kann ich nicht beantworten. Wenn der Schaden beträchtlich ist, dann kann natürlich ein Prozeß für die Versicherung schon lohnend sein. Aber wie gesagt, wenn.
Bedingt dadurch, daß TV ja bis ca.7km/h läuft, kann ein cleverer Anwalt auch auf zB. 27km/h als Serienstreuung auslegen.
In diesem Zusammenhang wurde ja auch schon die Zulässigkeit vs. Versicherungsschutz bei dem heute üblichen I-drive / Command oder MMI diskutiert, im Zusammenhang mit der möglichen Vollbedienfähigkeit während der Fahrt und der dadurch bedingten Aufmerksamkeitsverluste.
Der Gesetzgeber zögert nicht, hier Restriktionen vorzusehen, die dann allerdings auf einem schon länger beobachteten Phänomen basieren (Handy...)
Denkbar ist, daß zukünftige Systeme während der Fahrt in Teilbereichen nur mit Sprachsteuerung zu steuern sind. Als klassisches Beispiel der Ablenkung gilt die Zieleingabe der Navigation während der Fahrt. Jeder, der ein Navi während der Fahrt neu füttern mußte, weiß, was für eine Ablenkung vom Geschehen das ist. Zukünftig könnte der lapidare Hinweis auf die aktive Teilnahme am Verkehr dahingehend ausfallen, daß sie/er sagt: "Zur Neueingabe eines Zieles suchen Sie einen Parkplatz..."
In jedem Fall, wenn Dir vor Gericht Unaufmerksamkeit nachgewiesen wird, dann hast Du ein Problem
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