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Alt 16.03.2005, 21:01   #1
John McClane
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard Abschleppen- Schleppen - Anschleppen

Anscheinend besteht hier ja Bedarf, sogenannte "Profis" und Halbwissende (nicht böse gemeint ) geben ihr gefährliches Halbwissen weiter.
Hier die Rechtslage:
10. Anlage zum §18 StVZO
Anschleppen – Abschleppen – Schleppen
Alle drei Begriffe betreffen das Mitführen eines Fz. hinter einem Kfz.
Sie unterscheiden sich jedoch wesentlich vom normalen
Anhängerbetrieb. Das bedarf der Erläuterung (vgl. auch OLG
Frankfurt in VRS 58, 145):
Anschleppen liegt vor, wenn ein Kfz von einem anderen Kfz
gezogen wird, um seinen Motor zum Anspringen zu bringen. In
diesem Falle ist das anhängende Kfz rechtlich bereits als solches in
Betrieb (vgl. Ziff. 13 d. Erl.).

Abschleppen ist das Mitführen eines Fz. (Kfz oder Anh.) hinter
einem Kfz als unabweisbare Behelfsmaßnahme. In welchem
Rahmen ein Abschleppen zulässig ist, wird durch Güterabwägung
abgegrenzt, wobei einerseits die Belange der Verkehrssicherheit,
andererseits die der -leichtigkeit, aber auch verkehrswirtschaftliche
Interessen, u. a. ins Gewicht fallen (vgl. OLG Celle in VRS 16, 312
BayObLG in NZV 1994, 163); private Interessen des Fz.-Halters
spielen jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Besonders engen
Beschränkungen unterliegt das Abschl. auf der BAB – vgl. § 15 a
StVO.
Im einzelnen gilt:
Gegenstand des Abschleppens kann nur ein betriebsunfähiges
Fz. sein – vgl. Ziff. 9 d. Erl.
Der Ausgangspunkt des Abschleppens kann sowohl im öff.
Verkehrsraum wie auch in privatem Gelände (Garage, Hofplatz
o. ä.) liegen.
Das Ziel des Abschleppens kann sein
a) die nächste geeignete Reparaturwerkstatt,
b) der nächste geeignete Verschrottungsbetrieb (wenn eine
Instandsetzung nicht erfolgen soll),
c) der nächste Verladebahnhof,
d) der Unterstellraum oder Abstellplatz der zust. Polizeibehörde
(im Falle der Sicherstellung oder Beschlagn. d. Fz.) oder
e) die Garage des Halters bzw. ein anderer privater Abstellplatz, es
sei denn, die Strecke dorthin ist wesentlich größer, als die
Entfernung zu der weitestgelegenen der unter a)-c) genannten
Stellen.

Die nächste „geeignete“ Instandsetzungswerkstatt muß nicht die
nächstgelegene sein, sie ist vielmehr die nächste derjenigen, die
zur Behebung des fragl. Schadens eingerichtet sind (i. d. R. ist das
die nächste Werksvertretung). Bei der Prüfung, ob in diesem Sinne
die nächste geeignete Werkstatt aufgesucht wird, darf nicht kleinlich
verfahren werden. Das bedeutet nicht, daß Fahrten in eine andere
Stadt geduldet werden können, wenn geeignete Werkstätten am Ort
vorhanden sind.
Nach einem Bahntransport kann ein betriebsunf. Fz vom
Zielbahnhof zum Bestimmungsort abgeschleppt werden.
Kein Abschleppen, wenn in betriebsunf. Zustand gekaufter Pkw 45
km weit gezogen wird (Entfernung zu groß) (OLG Celle in VRS 87,
156).

Beim Abschleppen darf die Autobahn nicht befahren werden (§ 15 a
Abs. 2 StVO). Ist das betriebsunfähige Fz auf der Autobahn
liegengeblieben, so muß über die nächste Ausfahrt abgefahren
werden (§ 15 a Abs. 1 StVO).
Ein abgeschl. Fz. gilt rechtlich weder als Anhänger noch als Kfz. Es
bildet daher auch keinen „Zug“. Das Abschleppen ist durch
Spezialbestimmungen geregelt. Es gilt:
Der Führer des ziehenden Fz. benötigt den Führerschein der
Klasse, welcher das ziehende Fz. zugehört (vgl. § 6 Abs. 1 letzter
Satz FeV). Der Führer des abgeschleppten Fz. braucht keine
Fahrerlaubnis. Er muß aber geeignet sein. Im Falle der Trunkenheit
(auch hier 1,1 ‰ Grenzwert) verstößt er als Fz.-Führer (nicht
Kfz-Führer) gegen § 316 StGB (BayObLG in VerkMitt. 84 Nr. 22).

Das abgeschleppte Fz. muß weder zugelassen, noch versteuert,
noch versichert sein (Schäden, die das abgeschl. Fz. verursacht,
werden dem Betrieb des ziehenden Fz. zugerechnet und sind durch
dessen Versicherung gedeckt).
Eine Kennzeichnung des abgeschl. Fz. ist nicht vorgeschrieben. Bei
Dunkelheit genügt im allgemeinen eine rückw. Sicherung nach
§ 66 a. Jedoch beachte § 15 a (3) StVO, wonach beide Fze,
abgeschlepptes wie abschleppendes, Warnblinklicht führen
müssen. Gem. § 49a (9) dürfen, hinter Abschleppwagen (s. Ziff. 11)
müssen sogar (gem. § 53 [8]) abgeschleppte Fze Schluß- und
Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben,
die auf einem abnehmbaren Leuchtenträger montiert sein dürfen,
auf dem auch die Kennzeichen des ziehenden Fz. und eine
Kennzeichenbeleuchtung angebracht sein können (vg l. § 60
Abs. 2).


Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 über die zulässige
Anhängelast gelten nicht beim Abschleppen (§ 42 Abs. 2 a).
Der Führer des ziehenden Fz. trägt die Verantwortung für die nach
den Umständen gebotene Sorgfalt und Vorsicht (§ 1 StVO) ferner
auch dafür, daß als Führer des anhängenden Fz. eine Person
beauftragt wird, von der erwartet werden kann, daß sie dieser
Aufgabe gewachsen ist.
Ein abgeschlepptes Fz. kann einfach angehängt, es kann aber auch
auf einem Nachläufer (Abschleppachse – vgl. Ziff. 11 d. Erl.) oder
auf dem ziehenden Fz. aufgesattelt sein. Das Abtransportieren des
gesamten Fz. auf der Ladefläche eines anderen Fz. ist kein
Abschleppen (normale Güterbeförderung).
Krafträder dürfen nicht abgeschleppt, sie müssen im Falle der
Betriebsunfähigkeit geschoben oder verladen werden (§ 15 a Abs. 4
StVO).
Wer sich auf einem defekten Krad sitzend von einem neben ihm
fahrenden anderen Kradfahrer, bei dem er sich am Arm festhält,
ziehen läßt, wird nicht „abgeschleppt“, sondern führt ein Kfz (OLG
Düsseldorf in DAR 80, 156) und verstößt gegen § 23 Abs. 3 Satz 1
StVO.
Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise
nicht vor, so handelt es sich um ein „Schleppen“ oder um normalen
Anhängerbetrieb (s. u.).
Rechtsprechung zum Abschleppen: Bay. ObLG in VRS 4, 633;
OLG Köln in VRS 14, 141; Bay. ObLG in VRS 15, 473; OLG Hamm
in VRS 18, 473; OLG Bremen in DAR 63, 248; BGH in VRS 21, 389;
BGH in VRS 23, 395; BGH in VkBl. 63, 74; BGH in DAR 70, 26;
OLG Hamm in VerkMitt 2000, Nr. 21.
Verlautbarungen des BMV; VkBl. 60, 582 und VkBl. 61, 24. (Die
vom BMV angekündigten Richtl. über das Abschleppen sind bisher
nicht veröffentlicht worden.)

Schleppen ist das Mitführen eines zum Betrieb als Kfz gebauten
Fz. hinter einem Kfz, sofern kein Anschleppen und kein
Abschleppen vorliegt (s. o.). Da jedes von einem Kfz mitgeführte Fz.
als Anhänger gilt (vgl. Ziff. 21 d. Erl.), ist das Schleppen rechtlich
gesehen ein normaler Anhängerbetrieb; es gelten alle Bau-,
Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften für Anhänger. Ein
Schleppen, das nicht zugleich gegen zahlreiche Bestimmungen der
StVZO (auch § 18), i. d. R. sogar gegen das KraftStG und das
PflversG verstößt, ist nur mit Ausnahmegenehmigung nach § 33
möglich (vgl. Erl. zu § 33).

Geändert von John McClane (16.03.2005 um 21:11 Uhr).
  Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 13:07   #2
Zwölfender
Neues Mitglied
 
Registriert seit: 31.01.2005
Ort: Heilbronn
Fahrzeug:
Standard Schlaumeier

Zitat:
Zitat von John McClane
Anscheinend besteht hier ja Bedarf, sogenannte "Profis" und Halbwissende (nicht böse gemeint ) geben ihr gefährliches Halbwissen weiter.
Hier die Rechtslage:
10. Anlage zum §18 StVZO
Anschleppen – Abschleppen – Schleppen
Alle drei Begriffe betreffen das Mitführen eines Fz. hinter einem Kfz.
Sie unterscheiden sich jedoch wesentlich vom normalen
Anhängerbetrieb. Das bedarf der Erläuterung (vgl. auch OLG
Frankfurt in VRS 58, 145):
Anschleppen liegt vor, wenn ein Kfz von einem anderen Kfz
gezogen wird, um seinen Motor zum Anspringen zu bringen. In
diesem Falle ist das anhängende Kfz rechtlich bereits als solches in
Betrieb (vgl. Ziff. 13 d. Erl.).

Abschleppen ist das Mitführen eines Fz. (Kfz oder Anh.) hinter
einem Kfz als unabweisbare Behelfsmaßnahme. In welchem
Rahmen ein Abschleppen zulässig ist, wird durch Güterabwägung
abgegrenzt, wobei einerseits die Belange der Verkehrssicherheit,
andererseits die der -leichtigkeit, aber auch verkehrswirtschaftliche
Interessen, u. a. ins Gewicht fallen (vgl. OLG Celle in VRS 16, 312
BayObLG in NZV 1994, 163); private Interessen des Fz.-Halters
spielen jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Besonders engen
Beschränkungen unterliegt das Abschl. auf der BAB – vgl. § 15 a
StVO.
Im einzelnen gilt:
Gegenstand des Abschleppens kann nur ein betriebsunfähiges
Fz. sein – vgl. Ziff. 9 d. Erl.
Der Ausgangspunkt des Abschleppens kann sowohl im öff.
Verkehrsraum wie auch in privatem Gelände (Garage, Hofplatz
o. ä.) liegen.
Das Ziel des Abschleppens kann sein
a) die nächste geeignete Reparaturwerkstatt,
b) der nächste geeignete Verschrottungsbetrieb (wenn eine
Instandsetzung nicht erfolgen soll),
c) der nächste Verladebahnhof,
d) der Unterstellraum oder Abstellplatz der zust. Polizeibehörde
(im Falle der Sicherstellung oder Beschlagn. d. Fz.) oder
e) die Garage des Halters bzw. ein anderer privater Abstellplatz, es
sei denn, die Strecke dorthin ist wesentlich größer, als die
Entfernung zu der weitestgelegenen der unter a)-c) genannten
Stellen.

Die nächste „geeignete“ Instandsetzungswerkstatt muß nicht die
nächstgelegene sein, sie ist vielmehr die nächste derjenigen, die
zur Behebung des fragl. Schadens eingerichtet sind (i. d. R. ist das
die nächste Werksvertretung). Bei der Prüfung, ob in diesem Sinne
die nächste geeignete Werkstatt aufgesucht wird, darf nicht kleinlich
verfahren werden. Das bedeutet nicht, daß Fahrten in eine andere
Stadt geduldet werden können, wenn geeignete Werkstätten am Ort
vorhanden sind.
Nach einem Bahntransport kann ein betriebsunf. Fz vom
Zielbahnhof zum Bestimmungsort abgeschleppt werden.
Kein Abschleppen, wenn in betriebsunf. Zustand gekaufter Pkw 45
km weit gezogen wird (Entfernung zu groß) (OLG Celle in VRS 87,
156).

Beim Abschleppen darf die Autobahn nicht befahren werden (§ 15 a
Abs. 2 StVO). Ist das betriebsunfähige Fz auf der Autobahn
liegengeblieben, so muß über die nächste Ausfahrt abgefahren
werden (§ 15 a Abs. 1 StVO).
Ein abgeschl. Fz. gilt rechtlich weder als Anhänger noch als Kfz. Es
bildet daher auch keinen „Zug“. Das Abschleppen ist durch
Spezialbestimmungen geregelt. Es gilt:
Der Führer des ziehenden Fz. benötigt den Führerschein der
Klasse, welcher das ziehende Fz. zugehört (vgl. § 6 Abs. 1 letzter
Satz FeV). Der Führer des abgeschleppten Fz. braucht keine
Fahrerlaubnis. Er muß aber geeignet sein. Im Falle der Trunkenheit
(auch hier 1,1 ‰ Grenzwert) verstößt er als Fz.-Führer (nicht
Kfz-Führer) gegen § 316 StGB (BayObLG in VerkMitt. 84 Nr. 22).

Das abgeschleppte Fz. muß weder zugelassen, noch versteuert,
noch versichert sein (Schäden, die das abgeschl. Fz. verursacht,
werden dem Betrieb des ziehenden Fz. zugerechnet und sind durch
dessen Versicherung gedeckt).
Eine Kennzeichnung des abgeschl. Fz. ist nicht vorgeschrieben. Bei
Dunkelheit genügt im allgemeinen eine rückw. Sicherung nach
§ 66 a. Jedoch beachte § 15 a (3) StVO, wonach beide Fze,
abgeschlepptes wie abschleppendes, Warnblinklicht führen
müssen. Gem. § 49a (9) dürfen, hinter Abschleppwagen (s. Ziff. 11)
müssen sogar (gem. § 53 [8]) abgeschleppte Fze Schluß- und
Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben,
die auf einem abnehmbaren Leuchtenträger montiert sein dürfen,
auf dem auch die Kennzeichen des ziehenden Fz. und eine
Kennzeichenbeleuchtung angebracht sein können (vg l. § 60
Abs. 2).


Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 über die zulässige
Anhängelast gelten nicht beim Abschleppen (§ 42 Abs. 2 a).
Der Führer des ziehenden Fz. trägt die Verantwortung für die nach
den Umständen gebotene Sorgfalt und Vorsicht (§ 1 StVO) ferner
auch dafür, daß als Führer des anhängenden Fz. eine Person
beauftragt wird, von der erwartet werden kann, daß sie dieser
Aufgabe gewachsen ist.
Ein abgeschlepptes Fz. kann einfach angehängt, es kann aber auch
auf einem Nachläufer (Abschleppachse – vgl. Ziff. 11 d. Erl.) oder
auf dem ziehenden Fz. aufgesattelt sein. Das Abtransportieren des
gesamten Fz. auf der Ladefläche eines anderen Fz. ist kein
Abschleppen (normale Güterbeförderung).
Krafträder dürfen nicht abgeschleppt, sie müssen im Falle der
Betriebsunfähigkeit geschoben oder verladen werden (§ 15 a Abs. 4
StVO).
Wer sich auf einem defekten Krad sitzend von einem neben ihm
fahrenden anderen Kradfahrer, bei dem er sich am Arm festhält,
ziehen läßt, wird nicht „abgeschleppt“, sondern führt ein Kfz (OLG
Düsseldorf in DAR 80, 156) und verstößt gegen § 23 Abs. 3 Satz 1
StVO.
Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise
nicht vor, so handelt es sich um ein „Schleppen“ oder um normalen
Anhängerbetrieb (s. u.).
Rechtsprechung zum Abschleppen: Bay. ObLG in VRS 4, 633;
OLG Köln in VRS 14, 141; Bay. ObLG in VRS 15, 473; OLG Hamm
in VRS 18, 473; OLG Bremen in DAR 63, 248; BGH in VRS 21, 389;
BGH in VRS 23, 395; BGH in VkBl. 63, 74; BGH in DAR 70, 26;
OLG Hamm in VerkMitt 2000, Nr. 21.
Verlautbarungen des BMV; VkBl. 60, 582 und VkBl. 61, 24. (Die
vom BMV angekündigten Richtl. über das Abschleppen sind bisher
nicht veröffentlicht worden.)

Schleppen ist das Mitführen eines zum Betrieb als Kfz gebauten
Fz. hinter einem Kfz, sofern kein Anschleppen und kein
Abschleppen vorliegt (s. o.). Da jedes von einem Kfz mitgeführte Fz.
als Anhänger gilt (vgl. Ziff. 21 d. Erl.), ist das Schleppen rechtlich
gesehen ein normaler Anhängerbetrieb; es gelten alle Bau-,
Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften für Anhänger. Ein
Schleppen, das nicht zugleich gegen zahlreiche Bestimmungen der
StVZO (auch § 18), i. d. R. sogar gegen das KraftStG und das
PflversG verstößt, ist nur mit Ausnahmegenehmigung nach § 33
möglich (vgl. Erl. zu § 33).

Ich bin trotzdem Profi.. lach.. und du bisch ein verdammter "SCHLAUMEIER""!!! war nett gemeint mein Kollege:::

Kann auch Kommentare rauskopieren. und lies doch mal.. der Typ in dem abgeschleppten Fahrzeug braucht KEINE FE zu haben.. ätsch
Zwölfender ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 13:43   #3
John McClane
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Sach ich ja, wenn das Fz. zugelassen ist und kein Schleppen vorliegt !
  Antwort Mit Zitat antworten
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