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12.10.2016, 22:45
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#1
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Norddeutschland
Fahrzeug: F01 760i (10.14) / E93 335i Cabrio (03.12) / RR Corniche I (07.83)
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Beweislastumkehr Gebrauchtwagenkauf
Vielleicht ist das dem ein oder anderen schon bekannt, mir war das neu:
https://www.welt.de/wirtschaft/artic...chbessern.html
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14.10.2016, 10:53
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#2
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Neues Mitglied
Registriert seit: 06.10.2016
Ort: Berlin
Fahrzeug: E65-730d
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Hi,
mir ist das auch neu. Aber ich finde, dass es eine gute Entscheidung ist.
Ich denke nämlich, dass unter den Händlern mehr schwarze Schafe sind, als unter den Käufern. Somit wird die Gefahr, dass dieses Gesetz ausgenutzt wird, etwas eingeschränkt.
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14.10.2016, 11:27
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#3
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Registriert seit: 15.08.2002
Ort: Bad Nauheim
Fahrzeug: C43 AMG 2017, F25 X3 2016
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Ich war bisher davon ausgegangen, dass ich als Käufer in den ersten 6 Monaten ohnehin nichts beweisen muss.
Nun kann man vielleicht noch dahingehend nachbessern, dass man die Gewährleistung wenigstens dann ausschließen kann, wenn man als Selbständiger sein eigenes Fahrzeug verkauft. Das ist ja nicht so schwer vom Autohändler abzugrenzen.
Ich musste den gebrauchten X1 meiner Frau an einen Händler verkaufen, weil die als freiberufliche Hebamme gewährleistungspflichtig ist, weil der Wagen in den Büchern war.  
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14.10.2016, 11:33
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Norddeutschland
Fahrzeug: F01 760i (10.14) / E93 335i Cabrio (03.12) / RR Corniche I (07.83)
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Zitat:
Zitat von Salvador Dali
Ich musste den gebrauchten X1 meiner Frau an einen Händler verkaufen, weil die als freiberufliche Hebamme gewährleistungspflichtig ist, weil der Wagen in den Büchern war.  
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Danke für diesen wertvollen Hinweis, da habe ich mir noch garkeine Gedanken zu gemacht. Steht zwar momentan nicht an, aber werde ich im Hinterkopf behalten. 
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14.10.2016, 17:19
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#5
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: Alfa Romeo Giulia Quadrifoglio (Bj. 2024), 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) Golf TSI (Bj. 2024)
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Selten einen dermaßen schlechten Artikel gelesen.
Wer schon von § 476 Bundesgesetzbuch spricht. Das Gesetz heißt "Bürgerliches Gesetzbuch" und den fraglichen Paragraphen gibt es schon seit der Schuldrechtsreform 2001.
Diese Vermutung zugunsten des Käufers gab es schon seitdem. Sie ist jetzt nur in Randbereichen ausgedehnt worden.
Aber Vorsicht. Das gilt nicht überall. Bei Verkauf von privat an privat unter Auschluss der Sachmängelhaftung hilft einem § 476 BGB weiterhin nicht.
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15.10.2016, 08:08
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 11.01.2013
Ort: Regensburg
Fahrzeug: E23 735i Highline (02.86) , E38-750i (12.96) , E38-740iL Individual LPG KME (02.98)
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Also der Artikel...
Zitat:
Die sind aber sowieso nur eine Kulanzleistung der Händler. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben die Kunden in der Regel nicht.
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Genau diesen rechtlichen Anspruch gibt es durch die Fernabsatzverträge.
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16.10.2016, 10:11
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von Marks
Selten einen dermaßen schlechten Artikel gelesen.
...
Diese Vermutung zugunsten des Käufers gab es schon seitdem. Sie ist jetzt nur in Randbereichen ausgedehnt worden.
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Joo.
Eine bessere Urteilsdarstellung findet sich im Handelsblatt
__________________
Sapienti sat.
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15.10.2016, 18:37
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#8
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Registriert seit: 15.08.2002
Ort: Bad Nauheim
Fahrzeug: C43 AMG 2017, F25 X3 2016
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Zitat:
Zitat von StephanG2312
Danke für diesen wertvollen Hinweis, da habe ich mir noch garkeine Gedanken zu gemacht. Steht zwar momentan nicht an, aber werde ich im Hinterkopf behalten. 
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Je nach Buchwert empfiehlt sich ggfs. ohnehin die Entnahme ins Privatvermögen.
Das muss aber lange vor Verkauf stattfinden und wird dann vielleicht trotzdem noch als Gestaltungsmissbrauch gewertet.
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