01.02.2007
Service: Versicherer nach Fahrzeugverkauf informieren
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, und er kann teuer zu stehen kommen. Wenn
jemand sein Auto verkauft, endet der Versicherungsvertrag nicht - wie vielfach
vermutet - automatisch. "Im Gegenteil", klärt Stephan Schweda vom Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin die Rechtslage: "Als
Verkäufer eines Gebrauchtwagens können Sie Ihre Versicherung gar nicht kündigen,
dies kann nur der Käufer oder dessen Versicherung tun."
Hintergrund: Der Käufer tritt mit dem Kauf des Fahrzeuges in die Rechte und
Pflichten des laufenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein. Der Käufer
kann den Vertrag weiterlaufen lassen oder binnen eines Monats kündigen und einen
Vertrag bei einem anderen Versicherer abschließen.
Man sollte als Verkäufer darauf achten, dass der Versicherer möglichst bald
über den Verkauf informiert wird. Andernfalls läuft der Verkäufer Gefahr, dass
er bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie haftbar
gemacht wird. Er kann in diesem Fall jedoch vom Käufer die an den Versicherer
gezahlte Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe
zurückfordern.
Die sichere Alternative skizziert Versicherungsfachmann Schweda: "Den Wagen
abmelden und den Käufer bitten, zur Übergabe ein Kurzzeitkennzeichen
mitzubringen. Dies bekommt er gegen Vorlage eines Versicherungsnachweises bei
jeder Zulassungsstelle."
Zudem sollte jeder Verkäufer im eigenen Interesse im Kaufvertrag die genaue
Uhrzeit und das Datum, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wurde, notieren.
Dass schützt vor ungerechtfertigten Regressforderungen und Bußgeldern. "Setzen
Sie eine Frist, in der das Auto umgemeldet werden muss", empfiehlt Schweda und
"melden Sie den Verkauf umgehend der zuständigen Zulassungsbehörde".
Quelle: ar, vom 01.02.2007
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