Modell E65/E66 |
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11.10.2007, 16:03
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#2
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† 05.12.2021
Premium Mitglied
Registriert seit: 18.05.2006
Ort: Mengkofen
Fahrzeug: F 39 BMW X2 xDrlve25e (12/20) - E 31-850i(07/91)F12 640D (12/11) Z3 2.8 E36/7 (05.97)
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Hallo,
na ja, da kann ich ja mitreden. Habe meinen 730D Bj. 9/2004 am 11.9.07 zurückgegeben. Normale Gebrauchsspuren, hintere Reifen noch 4 mm, der vordere hatte einen Seitenwandschaden, ganz minimal sonst alles ok. Der Wagen hatte auch einen Unfall, im Gutachten stand 800 Euro Wertminderung.
Statt 30000 km hatte er 52000 km.
Die Abrechnung habe ich schon, 1850 Euro für die Mehrkilometer - sonst nichts.
Einen neuen habe ich auch nicht bestellt, sondern einen gebrauchten genommen.
Fazit: Sehr zufrieden, mit dem Auto und mit dem Leasing!
Ach ja die Leasing Rate betrug 420 Euro/Monat!
Gruß Horst
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11.10.2007, 16:07
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#3
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Jedem das Seine
Registriert seit: 17.09.2002
Ort:
Fahrzeug: G11 740xD, Maserati Quattroporte V, Bentley Flying Spur W12 6,0, Mercedes Viano 3,0 CDI
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muß man sich einigen, ich denke mit 20% von den 9000 €wäre jeder einverstanden,,
mfg wolfgang
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11.10.2007, 16:33
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 30.05.2002
Ort: Duisburg
Fahrzeug: BMW 520dt 10/2017
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Sorry, aber Kommunikation ist Alles. Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Als ich im Mai meinen Mercedes abgegeben habe, wurde zwar bemängelt das er stark verunreinigt war (da haben meine Kinder so richtig gewütet) und zwei kleine Beulen und Streifen im Lack hatte aber ich habe nur die mehr-KM gezahlt.
Und die wussten, dass ich für 12 Monate zu VW gehe...
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17.12.2007, 14:53
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 01.09.2004
Ort:
Fahrzeug: ab 12.2010 F01 730d, E 61 520d M-Paket weiß 01/08, E24 628CSI 11/82 Golf GTI V 6/05
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wie ist die Geschichte ausgegangen ?
Über Leasingrückgaben wird sehr viel Unfug geschrieben.
BMW udn andere Händler versuchen auch regelmäßig die Leute über den Tisch zu ziehen.
Als ich Anfang November 2007 meinen E 65 zurückgab war ich gut vorbereitet. Das Auto war zwar gewaschen und gesaugt aber nicht aufbereitet o.ä. Es gab 2 Dellen ( 1 inkl Lackschaden in der linken hinteren Tür) udn einen leichten kratzer in der Heckstoßstange. Das wurde auch erkannt aber noch vor meinem Hinweis auf gültiges Recht als normale Abnutzung bewertet. Ich habe nur die Mehrkilometer gezahlt.
Wenn der Händler merkt das man sich vorbereitet hat versuchen die erst gar nicht Mängel zu bepreisen die sich vor Gericht nicht durchsetzen lassen.
Zusammengefasst gilt folgendes:
Der Leasinggeber kann nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen. Das Landgericht München (DAR 98, 19) hat z. B. Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube nicht beanstandet, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts hat es als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.
Auch das Landgericht Gießen (NJW RR 95, 687) hat einen verbogenen Stoßfänger vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum, Türen links und rechts leicht eingebeult noch durchgehen lassen und hat gesagt, dass gewisse Lackschäden mit der Benutzung eines Pkw immer verbunden sind, weshalb leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (DAR 98, 278) kann der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. Nach AG Osnabrück (DAR 99, 556) liegt bei typischen Gebrauchsspuren, wie oberflächlichen Lack- und Blechschäden, die bereits auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung vor.
Erstattung des Minderwerts
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug haften, der auf einer Abnutzung beruht, die über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht.
Problematisch ist, dass es keine objektiven Bewertungskriterien für die Feststellung einer vertragsgemäßen Abnutzung im Gegensatz zu einer nicht mehr vertragsgemäßen – übermäßigen Abnutzung gibt. Diese Minderwertfeststellung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe können hier auch Sachverständige sehr unterschiedlicher Meinung sein. Außergerichtliche Sachverständigengutachten sind nur Parteibehauptungen der jeweiligen Vertragspartei, die sie benutzt. Sie sind also nicht bindend. Sogenannte Schiedsgutachten, wie sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zu Gunsten der Leasinggesellschaft vereinbart werden, sind regelmäßig unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden. Die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeuges trägt nämlich der Leasinggeber.
Berechnung des Minderwerts
Bei der Berechnung des Minderwerts ist zu beachten, dass Minderwert nicht automatisch gleichzusetzen ist mit der Summe der Reparaturkosten, die für die Beseitigung jeder einzelnen übermäßigen Beschädigung oder Abnutzungserscheinung anfallen würde. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit für einen neutralen Beobachter nachvollziehbaren Kriterien kalkuliert werden.
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17.12.2007, 15:28
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 27.11.2005
Ort: Bayern
Fahrzeug: 2018 G11 750 Ixdrive + 1979 Lincoln Continental Town Car + 1979 Lincoln Mark V + 1976 Cadillac Coupe de Ville + 1976 Cadillac Eldorado Cabrio
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Hatte bis jetzt 2 Leasingrückgaben,
1. Null Nachzahlung trotz erheblicher mehr-km
2. Gerechte Nachzahlung trotz allerlei Kleinschäden.
Kann mich nicht beschweren.
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17.12.2007, 16:05
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#7
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Mitglied
Registriert seit: 23.08.2007
Ort: Rheintal
Fahrzeug: 335i - 2012 | Panamera Turbo 2014
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Ich kann den Sachverhalt gut nachvollziehen.
Unsere Firma hatte das gleiche Problem, als die 5 "großen" Geschäftsfahrzeuge im Hause von Audi auf BMW umgestellt wurden. Plötzlich wurde jede Schramme in Gold aufgewogen, da keine neuen Autos nachgeordert wurden.
Teilweise haben wir dann die Fahrzeuge zu Reparatur angefordert, da die kalkulierte Wertminderung teilweise einfach nur frech war. Plötzlich gab auch das Autohaus nach und aus 3000 EUR Lackschaden wurden EUR 600 (Offizieller Grund: "Die Herausgabe zur Reparatur ist zu aufwändig").
Uns war das ein Lehre und wir haben die weiteren Fahrzeug vor Rückgabe immer auf Vordermann bringen lassen (Waschen innen+außen sowie kleinere Lackreparaturen). Das kostet zwar Geld, spart aber eine Menge Streit und Ärger.
Letztlich hängt es halt am Charakter der verantwortlichen Personen - und davon gibt es selbst in einem einzelnen Autohaus schon die ganze Bandbreite.
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17.12.2007, 16:22
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#8
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Kombinator auf Zeit
Registriert seit: 09.07.2005
Ort: Leipzig
Fahrzeug: F25 xDrive 30d 09/12, E39 530dA 09/03
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Zitat:
Zitat von hilgoli
wie ist die Geschichte ausgegangen ?
Über Leasingrückgaben wird sehr viel Unfug geschrieben.
BMW udn andere Händler versuchen auch regelmäßig die Leute über den Tisch zu ziehen.
Als ich Anfang November 2007 meinen E 65 zurückgab war ich gut vorbereitet. Das Auto war zwar gewaschen und gesaugt aber nicht aufbereitet o.ä. Es gab 2 Dellen ( 1 inkl Lackschaden in der linken hinteren Tür) udn einen leichten kratzer in der Heckstoßstange. Das wurde auch erkannt aber noch vor meinem Hinweis auf gültiges Recht als normale Abnutzung bewertet. Ich habe nur die Mehrkilometer gezahlt.
Wenn der Händler merkt das man sich vorbereitet hat versuchen die erst gar nicht Mängel zu bepreisen die sich vor Gericht nicht durchsetzen lassen.
Zusammengefasst gilt folgendes:
Der Leasinggeber kann nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen. Das Landgericht München (DAR 98, 19) hat z. B. Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube nicht beanstandet, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts hat es als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.
Auch das Landgericht Gießen (NJW RR 95, 687) hat einen verbogenen Stoßfänger vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum, Türen links und rechts leicht eingebeult noch durchgehen lassen und hat gesagt, dass gewisse Lackschäden mit der Benutzung eines Pkw immer verbunden sind, weshalb leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (DAR 98, 278) kann der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. Nach AG Osnabrück (DAR 99, 556) liegt bei typischen Gebrauchsspuren, wie oberflächlichen Lack- und Blechschäden, die bereits auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung vor.
Erstattung des Minderwerts
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug haften, der auf einer Abnutzung beruht, die über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht.
Problematisch ist, dass es keine objektiven Bewertungskriterien für die Feststellung einer vertragsgemäßen Abnutzung im Gegensatz zu einer nicht mehr vertragsgemäßen – übermäßigen Abnutzung gibt. Diese Minderwertfeststellung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe können hier auch Sachverständige sehr unterschiedlicher Meinung sein. Außergerichtliche Sachverständigengutachten sind nur Parteibehauptungen der jeweiligen Vertragspartei, die sie benutzt. Sie sind also nicht bindend. Sogenannte Schiedsgutachten, wie sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zu Gunsten der Leasinggesellschaft vereinbart werden, sind regelmäßig unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden. Die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeuges trägt nämlich der Leasinggeber.
Berechnung des Minderwerts
Bei der Berechnung des Minderwerts ist zu beachten, dass Minderwert nicht automatisch gleichzusetzen ist mit der Summe der Reparaturkosten, die für die Beseitigung jeder einzelnen übermäßigen Beschädigung oder Abnutzungserscheinung anfallen würde. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit für einen neutralen Beobachter nachvollziehbaren Kriterien kalkuliert werden.
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Habe ich mir direkt ausgedruckt. Steht bei mir noch bevor
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Man kauft mit Geld das man nicht hat,
Sachen die man nicht braucht,
um damit Leute zu beeindrucken die man nicht mag.
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17.12.2007, 16:27
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#9
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Serge
Registriert seit: 25.04.2005
Ort: Bonn
Fahrzeug: BMW 735i
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Ich hatte auch mal schlechte Erfahrung gemacht allerdings mit DB.
Nach Leasingrückgabe S500 12.000€ Zuzahlung
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17.12.2007, 16:34
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#10
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 27.11.2005
Ort: Bayern
Fahrzeug: 2018 G11 750 Ixdrive + 1979 Lincoln Continental Town Car + 1979 Lincoln Mark V + 1976 Cadillac Coupe de Ville + 1976 Cadillac Eldorado Cabrio
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Zitat:
Zitat von Tom.
Ich kann den Sachverhalt gut nachvollziehen.
Unsere Firma hatte das gleiche Problem, als die 5 "großen" Geschäftsfahrzeuge im Hause von Audi auf BMW umgestellt wurden. Plötzlich wurde jede Schramme in Gold aufgewogen, da keine neuen Autos nachgeordert wurden.
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OK, ich muss zugeben, bei mir folgte jeder Rückgabe immer ein Neugeschäft. Wahrscheinlich wären die ohne BMW-Neukauf auch kritischer gewesen.
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