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BMW 7er, Modell E32
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Alt 29.04.2003, 10:05   #1
730SN
nur ölich fröhlich..
 
Benutzerbild von 730SN
 
Registriert seit: 18.05.2002
Ort: Schwerin M/V
Fahrzeug: E32 740 iL 01.94 // E39 523i AT 04.98 // E39 523iT 06.00 // E30 335i in Bau..
Standard Scheinwerfer umbauen?

Hallo Leute,

Ich schaue grad ein Video (Dark Angel mit Dolph Lundgren),da wird ein schneeweißer E32 gefahren.Das seltsame : Der hat die Abblendlichtscheinwerfer mittig (Die Fernscheinwerfer also außen).Geht das mit unseren auch,ist es zulässig,und hat es danach dasselbe Licht wie vorher?Die Optik gefällt mir nämlich....

Marco
__________________
leb dein Leben,bevor das deine Erben übernehmen

E32 740iL :Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) 

Ich suche:

Interner Link) http://www.7-forum.com/forum/21/dive...se-198328.html

Rinderwahn. Schweinegrippe. Vogelgrippe. Geflügelpest. Dioxin-Skandal. EHEC. - und ich leb immer noch....
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Alt 29.04.2003, 10:21   #2
IMANUEL
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von IMANUEL
 
Registriert seit: 13.01.2003
Ort: Berg / Pfalz
Fahrzeug: E32 730i / 3.5R6
Standard Film ist nicht Realitaet

Hallo 730SN !

Nicht Video kucken !
STVZO lesen

Hier ein Auszug:
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6 a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang2) zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und

3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

Gruss Manu

__________________
Heute ist der erste Tag vom Rest meines Lebens.
IMANUEL ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 10:21   #3
TomS
Hoher Priester
 
Benutzerbild von TomS
 
Registriert seit: 26.11.2002
Ort: Berlin
Fahrzeug: Panamera ST Turbo, VW Touareg R
Standard

Meine irgendwo gelesen zu haben, "...die beiden äußeren müssen für Abblendlicht..." aber wo???

Hab nur das dazu gefunden auf die Rasche:

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_50.php3


Ok, ist das gleiche wie oben - war ich wohl zu langsam...


[Bearbeitet am 29.4.2003 von TomS]
TomS ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 10:42   #4
BayernRider
im Gedenken an Carsten †
 
Benutzerbild von BayernRider
 
Registriert seit: 08.10.2002
Ort: Oldenburg
Fahrzeug: MK7
Standard

@IMANUEL
Hab beim Überfliegen von §50 nichts gefunden, was etwas über die Anordnung der Lampen aussagt, aber dafür dieses:

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

Also, wenn das Brennen von Scheinwerfern nach STVZO erlaubt ist, verstehe ich nicht, warum die so einen Aufstand wegen Xenon machen
BayernRider ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 11:35   #5
BMW Devil
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard @ 730SN

Tüv?
Was sagt denn der dazu?
Ich habe nur von der Höhe der Scheinwerfer in dem Artikel gelesen, aber nicht, welche innen oder aussen sein müssen.
Hast du vielleicht ein Bild aus dem Film???
Würde mich mal interessieren, wie das aussieht...
Viel Glück bei der Aktion.
MFG
Marino M.
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Alt 29.04.2003, 11:44   #6
730SN
nur ölich fröhlich..
 
Benutzerbild von 730SN
 
Registriert seit: 18.05.2002
Ort: Schwerin M/V
Fahrzeug: E32 740 iL 01.94 // E39 523i AT 04.98 // E39 523iT 06.00 // E30 335i in Bau..
Standard

Also in diesem Paragraphen habe ich nix entdecken können,wie die Dinger angeordnet zu sein haben....!D.H. eigentlich machbar?

Marco
730SN ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2003, 13:06   #7
Terence
Mitglied
 
Registriert seit: 16.12.2002
Ort: Wiener Neustadt
Fahrzeug: BMW 730i V8 E32 (Bj. 06/92), CBR 1000 F
Standard Abblendlicht aussen

Ich könnt mir schon vorstellen daß das Abblendlicht aussen sein sollte.
Und zwar aus folgendem Grund:
In der Nacht fährst du meistens schätz ich mal mit Abblendlicht, und der entgegenkommende kann aufgrund der Distanz Deiner Abblendlichter Deine Breite abschätzen.
Wenn Du die Abblendlichter nach innen setzt, könnte ein Entgegenkommender wohl auf ein "schmales" Fahrzeug tippen und dann halt nicht so rechts fahren. Hoffentlich treffts euch dann nicht

Gruß,
Terence
Terence ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2003, 13:13   #8
Elmar
Rooaaaaaaar!
 
Benutzerbild von Elmar
 
Registriert seit: 26.09.2002
Ort:
Fahrzeug: BMW Z4 sDrive 35iS
Standard

Hi !

Es gibt noch einen Grund:
Es handelt sich um eine gravierende Änderung an KFZ-Teilen. Und das ist
genehmigungspflichtig (TÜV).
Die Leute dort sagen Dir dann, obs erlaubt ist, oder nicht.

Schönen Gruß,
Elmar

[Bearbeitet am 30.4.2003 von Elmar]
Elmar ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2003, 13:28   #9
FrankGo
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von FrankGo
 
Registriert seit: 14.04.2002
Ort: Trier
Fahrzeug: E38 750i 10/95
Standard

Es gibt mindest-Absatndsmasse (nach aussen), ab denen man Begrenzungsleuchten braucht.

.. Aber frage den TÜV und Du wirst hören, was kommt.
__________________

Signatur:

Wer sich bemüht, ordentlich, informationsreich und leicht lesbar in verständlicher Deutscher Sprache zu fragen, der bekommt auch gute Antworten.
Wer unüberlegt, ohne Hirn und Verstand, ohne Punkt und Komma, ohne Absätze und Großbuchstaben, ohne Mindestmaß an Mühe und Anstand fragt, soll sich nicht wundern, dass die Antworten, die er bekommt, von gleichem, miesen Niveau sind wie die Frage, oder dass er von vielen Fachleuten missachtet wird und somit keine Antworten erhält.
FrankGo ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2003, 14:24   #10
wian0011
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von wian0011
 
Registriert seit: 22.05.2002
Ort: Karlsruhe
Fahrzeug: BMW 730iA R6 (E32) 1992, BMW 740ilA V8 (E32) 1993, BMW 318i touring (E30) 1988, Niesmann+Bischoff 6700iTA
Standard

Und dann gibt es da noch eine Vorschrift, dass das Begrenzungslicht (ist bei BMW in den Abblendlichtern integriert und wird auch oft Standlicht genannt) nur einen bestimmten maximalen Abstand zu den Fahrzeugaussenkanten haben darf... Daher sind die Abblendscheinwerfer aussen angebracht und nicht innen!

Und zu den Nebelscheinwerfern gibt es auch noch was: Werden die Nebelscheinwerfer weiter als 40 cm vom Rand entfernt angebracht, muß das Abblendlicht immer mitbrennen, ansonsten ist das Fahren mit Nebelscheinwerfern und Begrenzungslicht auch ohne Abblendlicht gestattet.



[Bearbeitet am 30.4.2003 von wian0011]
wian0011 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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