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29.05.2005, 13:55
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#31
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Engine Bay - Diving Co.
Registriert seit: 23.01.2004
Ort: Poppencity
Fahrzeug: 750iLA Highline, 730iA R6 PD02/93, EZ08/93 DA27556, E30 Cabrio, E36 Winterschlurren
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Zitat:
Zitat von Amando540i
Ist ja erschreckend wie schlecht sich die Prüfer sogar auskennen. Kein Wunder daß in den Foren dann immer son Quatsch verbreitet wird.
Ein veränderter Scheinwerfer (und dazu gehört auch das Leuchtmittel) ist nicht mehr zulässig. Kann jeder in der StvZO nachlesen.
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Hallo Amando!
Um mal noch sachlicher zu werden.... Was qualifiziert dich zu solchen Aussagen? Bist du in irgend einer Form "Prüfer" beim Tüv oder ähnlichem?
__________________
Gruß
Andreas
InEfficientDynamics
Leider Geil
1 "Fuffis haben keine Besitzer, höchstens bedienstetes Personal!"
2 "Es ist nie nichts!"
3 "Ohne einen kleinen Pentosinfleck ist Mann nicht richtig angezogen!"
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29.05.2005, 20:47
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#32
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Milchliebhaber
Registriert seit: 30.10.2003
Ort: Sauerland
Fahrzeug: BMW E61 525dA
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30.05.2005, 00:14
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#33
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Mitglied
Registriert seit: 13.05.2005
Ort:
Fahrzeug: 735i
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Tschuldige Armando, wenn ich dir jetzt über die Füße fahre...:
Hier der Originaltext vom TÜV...
Zitat:
TÜV HA 4
Datum: 28.Okt.96
Zeichen: TÜV-SW Ha/Kr
Ersetzt: K 10/96
Suchbegriffe: Scheinwerfer; Xenonlicht; Gasentladungslampen; Nachrüstung;
K 22/96
Entspr. TÜV-SW
K-Info: K 36/96
Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit Xenonlicht-Scheinwerfern
§§ 19, 21, 29 StVZO
Inhalt/Kurztext:
Bei Fahrzeugen, die nachträglich mit Xenonlicht-Scheinwerfern ausgerüstet werden, entfallen künftig die Auflagen: Automatische Leuchtweitenregulierung (LWR)
und Scheinwerferreinigungsanlage (SRA),
sofern die Scheinwerfer eine ABG bzw. eine Genehmigung ohne diesbezügliche Bedingungen haben.
Schaltung:
Das Fernlicht darf nur zusammen mit dem Xenon-Abblendlicht leuchten.
Ausführlicher Text:
Es war zu klären, ob bei Nachrüstungen von Fahrzeugen mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen (Xenonlicht) die gleichen Auflagen, die von der EG-Kommision bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Rahmen von EG-BE festgelegt worden sind, auch hier erfüllt sein müssen.
Nach rechtlicher Prüfung wurde festgestellt, daß in den bisher vom KBA erteilten ABG´s für Xenonlicht-Scheinwerfer die besonderen Anforderungen „automatische LWR“ und „SRA“ nicht aufgeführt sind und folglich nicht gefordert werden können.
Die Xenon-Scheinwerfer erfüllen zwar die für Abblendlicht vorgeschriebenen zulässigen Blendwerte, erzeugen aber durch ihre höhere Lichtintensität bei verschmutzter Abschlußscheibe ein viel stärkeres Streulicht als z.B. Halogenscheinwerfer. Desgleichen ist die Blendwirkung bei falsch eingestellten Scheinwerfern sehr hoch. Aus diesen Gründen sind dem betroffenen Fahrzeughalter die mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erläutern und die Nachrüstung des Fahrzeuges mit einer automatischen LWR und einer SRA zu empfehlen.
Die Schaltung muß so ausgeführt sein, daß die Fernlichtscheinwerfer nur zusammen mit den Xenonlicht-Scheinwerfern für Abblendlicht eingeschaltet werden können.
Die Begründung für diese Zwangsschaltung ist folgende:
Durch die Anlaufzeit nach Einschalten der Gasentladungslampe würde beim herkömmlichen Umschalten von Fernlicht auf Abblendlicht für kurze Zeit überhaupt kein Licht auf die Fahrbahn kommen; zusätzlich würde die Farbwiedergabe von weißem Halogenlicht auf leicht bläuliches Xenonlicht nach der Dunkelphase übergangslos wechseln und könnte zu Irrtationen führen.
Die vorgeschriebene Simultan-Schaltung ist trotz der Kunststoff-Abschlußscheiben möglich, da die Fernlicht-/Abblendlichtscheinwerfer in getrennten Gehäusen untergebracht sind.
Formalrechtlich erlischt die BE eines Fahrzeuges nach Einbau von Teilen mit einer Genehmigung gem. § 19 (3) Nr. 2 nicht, dennoch kann es zu Gefährdungssituationen kommen, wenn die Schaltung nicht so ausgeführt ist, daß das Fernlicht nur zusammen mit dem Xenon-Abblendlicht leuchten kann.
Wird im Rahmen einer HU festgestellt, daß die Schaltung nachgerüsteter Xenon-Scheinwerfer nicht den obigen Anforderungen entspricht, ist dies als EM (Wiedervorführung erforderlich) zu bewerten.
(Quelle: FKT-SA „Licht“ II/96 Pkt. 11.5 und beispielhaft ABG K 44523, ECE-R 98 Nr. 00277 sowie EG-BG e 1* 76/761*89/517*0370*00 in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung der EG-Kommission; TPL/ÜOL TÜV SW)
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... und
Zitat:
Wer Xenon Licht in seinen Wagen nachrüsten möchte, sollte folgende Vorschriften beachten:
nachträglich Xenon Licht in seine bestehenden, zugelassenen Scheinwerfer ist nicht möglich. Jeder Scheinwerfer ist aufgrund einer Zulassung (deutsches Recht, ECE-Zulassung, EWG Zulassung) für den Betrieb im Strassenverkehr zugelassen.
Ein Eingriff in den Scheinwerfer durch Xenon Licht, bringt diese Zulassung zum erlöschen.
§49a (6) StVZO: In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
Xenon Lampen müssen, wenn Sie nach dem 01. April 2000 eingebaut wurden, mit einer Scheinwerferreinigungsanlage und einer AUTOMATISCHEN Scheinwerfer Höhenverstellung ausgerüstet sein.
§50 (10) STVZO: Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Scheinwerfer dürfen ausschliesslich weisses Licht verteilen, also keine gelben (französischen) Streuscheiben oder Scheinwerfer benutzen.
§50 (1) StVZO: Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
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Geändert von Pickser (30.05.2005 um 11:47 Uhr).
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30.05.2005, 02:03
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#34
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 27.07.2002
Ort: Kreis HD, KA, MA, HN
Fahrzeug: BMW E39 530iT mit Vialle, BMW E34 525i 24V, Suzuki RF900R
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Also eigentlich kann ich Amando nur recht geben. Dieses Thema wurde in anderen Foren auch schon oft durchgekaut ...
und hier zitierst es ja selbst in Deinem Posting:
"Wer Xenon Licht in seinen Wagen nachrüsten möchte, sollte folgende Vorschriften beachten:
nachträglich Xenon Licht in seine bestehenden, zugelassenen Scheinwerfer ist nicht möglich. Jeder Scheinwerfer ist aufgrund einer Zulassung (deutsches Recht, ECE-Zulassung, EWG Zulassung) für den Betrieb im Strassenverkehr zugelassen.
Ein Eingriff in den Scheinwerfer durch Xenon Licht, bringt diese Zulassung zum erlöschen.
§49a (6) StVZO: In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden."
Heisst: Halogenbirnen für Halogenscheinwerfer, Xenonbrenner für Xenonscheinwerfer.
Also andere is nicht legal, selbst wenns es irgendjemand einträgt!
Viele Grüsse,
MM2
Team Freestyle-Racing.de
http://www.Freestyle-Racing.de
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30.05.2005, 04:16
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#35
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Engine Bay - Diving Co.
Registriert seit: 23.01.2004
Ort: Poppencity
Fahrzeug: 750iLA Highline, 730iA R6 PD02/93, EZ08/93 DA27556, E30 Cabrio, E36 Winterschlurren
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Moin!
Der Punkt ist einfach, daß wenn etwas passiert, im Ernstfall der Staatsanwalt fragt, wie konnte das passieren und wer hat das zu verantworten. (z.B. Unfall durch blenden). Ausserdem heisst das Stück Papier StVZo.
Wenn der Mann das dann eingetragen hat, ist er dran.
Soweit wird sich kein Mitglied einer Prüforganisation raushängen. Danach ist er mindestens arbeitslos....
Deshalb kann es so falsch garnicht sein, daß das Eingetragen ist.
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30.05.2005, 11:49
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#36
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Mitglied
Registriert seit: 13.05.2005
Ort:
Fahrzeug: 735i
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Soweit ich weiß, haben die sog. "DE" Scheinwerfer eine Zulassung von Hella, will mich aber dafür nicht aus dem Fenster lehnen...
Jedenfalls, falls man eigenständig umbaut ist die sog. Hell-Dunkel-Grenze entscheidend plus die Dauerschaltung, die der BMW eh schon hat...
Ich hab damals meinen FBird auch auf Xenon umgebaut. Er hatte aber Reflektor, wo ich sog. Bi-Xenons eingesetzt habe. Ohne Probleme eingetragen bekommen, da vor 2000 der Umbau erfolgte. (HID-Kit aus den USA...) Und Einzelabnahme beim TÜV mit Div. anderen Schmankerln...
Hauptsache die Beschichtung im Reflektor hält es aus, ein Xenonbrenner hat ein wenig mehr Temp wie eine Halogenbirne...
Geändert von Pickser (30.05.2005 um 16:03 Uhr).
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