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Alt 12.10.2007, 16:18   #1
Don Pedro
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Registriert seit: 17.05.2002
Ort: NRW
Fahrzeug: 745i (E65*12/03)
Standard

@Stephan
Ich bin nicht stur, sondern betrachte es verkehrsrechtlich. Du bringst dagegen einiges durcheinander und interpretierst es falsch.

@Klaus
Ich habe nie geschrieben, dass die Behörde keine Ahnung hat, sondern dass die Aufstellung evtl. zu prüfen wäre.

@Claus
Ich bin auch nicht verbohrt, aber auch du würfelst die Begriffe Fahrstreifen und Fahrspuren durcheinander.

Liebe Leute, sorry, aber hier kommt ihr mit eurem Fahrschulwissen nicht weiter.
__________________
Internette Grüße
Don Pedro
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Alt 12.10.2007, 16:28   #2
tomtom74
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 25.01.2005
Ort: Köln
Fahrzeug: e23 728i, T5 TDI
Standard Wenn doch mal...

... so schnell bei technischen Problemen geholfen würde....

Sabine Schmitz sieht übr. gar net mal so gut aus...
tomtom74 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 12.10.2007, 16:33   #3
Claus
State of Independence
 
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Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
Standard Interpretation von §7 StVO

- Zitat -

Die Vorschrift erlaubt in bestimmten Situationen sowohl ein Abweichen vom Rechtsfahrgebot als auch ein zulässiges Rechtsüberholen.

Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob solche Fahrstreifen markiert sind oder nicht.

Demzufolge wird in Abs. 1 S. 2 der Fahrstreifen definiert, und zwar als der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

Falls das Vorhandensein einer Markierung bedeutsam ist, sagt die entsprechende Vorschrift dies auch; so werden z. B. in Abs. 3 der Vorschrift markierte Fahrstreifen gefordert.

- Zitat Ende -

Und das ist aus keinem Forum, sondern aus einer juristischen Abhandlung. Also ist eine Markierung für den Nürburgring nicht bedeutsam, um ihn als mit zwei Fahrspuren (= Fahrstreifen) versehen zu betrachten - basierend auf seiner Breite und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es keinen Gegenverkehr gibt. Letzteres wäre dann in der Tat "bedeutsam".

Ansonsten, lieber Pedro, wäre es mir neu, dass man sich in der Fahrschule mit juristischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müsste. Aber es ist schon interessant, wie jemand reagiert, der mit dem Rücken zur Wand steht und dem die sachlichen Argumente so langsam abhanden kommen.

Ich bitte im Übrigen um Deine Interpretation des Unterschieds von "Fahrspur" und "Fahrstreifen" unter besonderer Berücksichtigung des direkten Einflusses auf das Fehlen jeglicher Markierung auf dem hier zur Diskussion stehenden Objekt.
Claus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 12.10.2007, 16:47   #4
pille
Gast
 
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Ich reiche auch noch mal 'ne Runde Halbwissen hinterher:

Der angesprochene Fahrstreifen der NS gehört zur Querschnittsgruppe A:

-anbaufreie Straßen außerhalb bebauter Gebiete mit maßgeblicher Verbindungsfunktion

- Vmax: >= 100 km/h

Grundbreite 3,75 zzgl 1,25m Bewegungsspielraum zzgl je Seite 0,75m Sicherheitsraum............
bei 8m passt's

Dazu noch das passende Schild & los geht's...
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Alt 12.10.2007, 16:55   #5
Don Pedro
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Registriert seit: 17.05.2002
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Fahrzeug: 745i (E65*12/03)
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Gerne Claus erkläre ich dir den Unterschied zwischen Fahrspur und Fahrstreifen:
- Fahrspur ist der Teil auf einer Fahrbahnn, den du für das Vorwärtskommen mit deinem Fzg. benötigst, schau mal im Regen auf die Fahrbahn, da siehst du die Fahrspur.
- Fahrstreifen ist der Teil der Fahrbahn, der sich zwischen den Fahrbahnmarkierungen befindet.

Es wäre ratsam, sich den Begriff der Straße einmal anzulesen, dann klärt sich einiges.

Übrigens: Fahrbahnmarkierungen werden ab einer Straßenbreite von 5,5m Pflicht - siehe RMS Teil 2 (Richtlinie für die Markierung von Straßen)

Zum Ring: hier handelt es sich um eine Straße mit einem Fahrstreifen, der durch Zeichen 295 als Fahrbahnbegrenzung rechts und links markiert ist.
Durch die erhebliche Breite kann es folglich auch mehrere Fahrspuren nebeneinander geben, aber keine Fahrstreifen.
Hieraus folgt wiederum die Betrachtung, in wieweit das rechtsüberholen innerhalb eines Fahrstreifen ein Verstoß darstellt.

Wie war es noch: die StVO ist für jedermann leicht verständlich. Mit Sicherheit nicht!

Und zum Schluß noch: ich stehe nicht mit dem Rücken zur Wand, da ich ausnahmslos die rechtlichen Vorschriften zitiere, wobei von euch noch keine gesetzliche Bestimmung genannt wurde, die meine Ausführungen widerlegen.
Don Pedro ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 12.10.2007, 17:14   #6
Klaus H.
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Registriert seit: 15.04.2002
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Fahrzeug: M8 GC, ex750Li/F02, Porsche 992.2-GTS Cabrio 12/2024
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Zitat:
Zitat von Don Pedro Beitrag anzeigen
Zum Ring: hier handelt es sich um eine Straße mit einem Fahrstreifen, der durch Zeichen 295 als Fahrbahnbegrenzung rechts und links markiert ist.






Hallo,

der Ring muss sowieso geschlossen werden, weil die StVO die oben gezeigte Fahrstreifenbegrenzung nicht kennt.

Viele Grüße
Klaus
Klaus H. ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 12.10.2007, 17:17   #7
Don Pedro
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Och Klaus, dat bisschen rot stört bestimmt nicht ...
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Alt 12.10.2007, 23:16   #8
derotsoH
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soooo ich hoffe ich kann hier mal ein wenig licht in die sache bringen:

war gerade bei uns auf der ortsdurchtfahrtsstraße und hab die fahrbahnmakierung nach der thematik gefragt: sie wusste rein gar nix... könnte aber daran liegen dass sie noch recht frisch ist..
tja bin dann auf ne seitenstraße gegangen da lag ne recht alte markierung rum aber die war durch die frage auch ein wenig "überfahren"
also ich dnke zusammenfassend kann man sagen, das die markierung als solche auch nicht wirklich weiterhelfen kann!
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Alt 12.10.2007, 20:43   #9
Claus
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Zitat:
Zitat von Don Pedro Beitrag anzeigen
Gerne Claus erkläre ich dir den Unterschied zwischen Fahrspur und Fahrstreifen:
- Fahrspur ist der Teil auf einer Fahrbahnn, den du für das Vorwärtskommen mit deinem Fzg. benötigst, schau mal im Regen auf die Fahrbahn, da siehst du die Fahrspur.
- Fahrstreifen ist der Teil der Fahrbahn, der sich zwischen den Fahrbahnmarkierungen befindet.

Es wäre ratsam, sich den Begriff der Straße einmal anzulesen, dann klärt sich einiges.

Übrigens: Fahrbahnmarkierungen werden ab einer Straßenbreite von 5,5m Pflicht - siehe RMS Teil 2 (Richtlinie für die Markierung von Straßen)

Zum Ring: hier handelt es sich um eine Straße mit einem Fahrstreifen, der durch Zeichen 295 als Fahrbahnbegrenzung rechts und links markiert ist.
Durch die erhebliche Breite kann es folglich auch mehrere Fahrspuren nebeneinander geben, aber keine Fahrstreifen.
Hieraus folgt wiederum die Betrachtung, in wieweit das rechtsüberholen innerhalb eines Fahrstreifen ein Verstoß darstellt.

Wie war es noch: die StVO ist für jedermann leicht verständlich. Mit Sicherheit nicht!

Und zum Schluß noch: ich stehe nicht mit dem Rücken zur Wand, da ich ausnahmslos die rechtlichen Vorschriften zitiere, wobei von euch noch keine gesetzliche Bestimmung genannt wurde, die meine Ausführungen widerlegen.
Keine Regel ohne Ausnahme! Der Nürburgring wird offiziell so klassifiziert:

"Die Nordschleife wird geführt als mehrspurige Kraftfahrtstrasse mit autobahnähnlichem Charakter ohne Anwendung der Höchstgeschwindigkeitsverordnung. In Bezug auf Geschwindigkeit gilt der § 3 StVO. Ausgenommen sind besonders beschilderte Streckenabschnitte (vor den Ausfahrten, Baustellen etc.) hier gilt dann die jeweils beschilderte Höchstgeschwindigkeit. Die Nordschleife wird als so genannte "klassifizierte" Straße in der Unfallstatistik des Landes Rheinland-Pfalz und somit auch in der Bundesunfallstatistik geführt."

Damit gilt dort höchstoffiziell abgesegnet keine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h - trotz des Fehlens von Leitlinien (Zeichen 340).

NB: Wo hast Du die RMS Teil 2 her? Sowas gehört doch nicht zur Standard- oder Bettlektüre. Mir drängt sich so langsam der Verdacht auf, dass Du beruflich bei einer Verwaltungsbehörde oder einer vergleichbaren Institution beschäftigt bist. Den genauen Wortlaut der RMS bekommt man nämlich nicht mal so eben über Google angezeigt wie beispielsweise die StVO - zumindest ich habe nichts Entsprechendes gefunden.

Vorschlag: Setze Dich doch mal mit der zuständigen Verwaltungsbehörde in Rheinland-Pfalz Verbindung und lass Dir genau erklären, warum man auf dem Nürburgring schneller als 100 km/h fahren darf. Wie in allen Regelwerken und Gesetzen gibt es Lücken bzw. Ausnahmen, so wird ja auf den Nürburgring (und andere Rennstrecken mit Freigabe für die öffentliche Nutzung) nie direkt Bezug genommen. Der Gesetzgeber geht bei diesen Vorschriften praktisch immer von Straßen mit mehr als einer Fahrtrichtung aus - der Nürburgring kann aber aufgrund seiner Beschaffenheit nicht in eine Schublade mit 08/15-Straßen gesteckt werden, für die diese Regelwerke gelten.

Gruß, Claus
Claus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 12.10.2007, 23:05   #10
SysTin
Tiefflieger
 
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Registriert seit: 18.08.2006
Ort: Wiesbaden
Fahrzeug: E 38 750iL Individual, EZ 08/01 + 911 Cabrio
Standard

Zitat:
Zitat von Don Pedro Beitrag anzeigen
@Stephan
Ich bin nicht stur, sondern betrachte es verkehrsrechtlich. Du bringst dagegen einiges durcheinander und interpretierst es falsch.
Okay , also nochmal zum Mitschreiben:

Du schreibst einfach Stuss!

Es gibt auf der Nordschleife keine Geschwindigkeitsbeschränkung!





Es sei denn es stehen da Schilder. Und ansonsten darf man natürlich auch nicht schneller fahren , als es die Lage erlaubt.

War das nun klar genug?

Bist Du etwa Fahrlehrer? Hoffentlich nicht!

Sonst lehrst Du den Typen vermutlich auch das Mittelspurschleichen?!

(Habe ich bei Fahrschulen schon gesehen!!!)

Jessesmariaundjosef !

Grüßle,
Stephan
__________________
Grüße
Stephan
________________________________________________
Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser.
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