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Alt 17.11.2004, 19:52   #1
pille
Gast
 
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Moin!

Ich sag's gleich: ich bin kein Anwalt...
Es gab hier im Forum schon häufiger das Problem der rechtlichen Relevanz von "zugesicherten Eigenschaften vs. Rückgängigmachung eines Kaufvertrags".
Eine arglistige Täuschung liegt m.E. nicht vor, da das Fahrzeug auch ohne RDC fährt und die Sorgfaltspflicht für den verkehrssicheren Zustand beim Fahrer und nicht beim RDC liegt. Es handelt sich lediglich um ein Hilfsmittel und keine unmittelbare Betriebseinrichtung ohne deren Funktionieren das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher wäre.
Du willst doch nicht ernsthaft behaupten/beweisen können, daß Du das Auto aufgrund der verbauten SA RDC gekauft hast? Welche Gefahr stellt eine RDC-Alarmierung dar (außer, daß Du Deine Fahrt zwecks Reifenkontrolle unterbrechen mußt)? Da gibts noch ganz andere Meldungen, wo Du Dich erschrickst...
Grundsätzlich ist das ein Mangel, zu dessen Beseitigung der Verkäufer Gelegenheit haben muß (2x lt. ADAC). Da in diesem Fall ein Konstruktionsfehler die Ursache ist, ist eine mögliche Wandlung erschwert, da nicht erfolgreich nachgebessert werden kann. Also ein schlichter Interessenskonflikt.
Niemand (schon gar kein Richter) wird dem ausliefernden Händler hieraus einen Strick drehen, sondern das Angebot, diese Ausstattung nachträglich aus dem VK-Preis herauszurechnen, als zu billigendes Mittel bewerten.
Aber die Wege der Gerichte sind unergründlich....
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Alt 17.11.2004, 20:16   #2
dummy
Neues Mitglied
 
Registriert seit: 05.03.2004
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Fahrzeug:
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Danke für das Feedback.

Einige Anmerkungen & Überlegungen:

- Zum Zeitpunkt des Verkaufs durch BMW Hammer war der Konstruktionsfehler bekannt. Diesen hat BMW Hammer damit böswillig verschwiegen.

- Wo ziehst man die Linie? Wird ein Wagen wegen einem RDC gekauft? Oder wegen einem Navigationssystem?

- Wer kommt für meine Probleme beim Weiterverkauf auf?

Übrigens, mein 7er BMW rollt bei "Ausmachen" (Gang P "einlegen", Knopf drücken und Schlüssel ziehen) bis zu dreimal nach vorne - ein weiterer Kontruktionsfehler? Die Niederlassung meint, dass sei so. Was kein Argument darstellt.

LG
dummy ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2004, 20:26   #3
chief4
StandlichtXenon driver
 
Benutzerbild von chief4
 
Registriert seit: 06.11.2002
Ort:
Fahrzeug: 7,4l cm³
Standard

Zitat:
Zitat von dummy

Übrigens, mein 7er BMW rollt bei "Ausmachen" (Gang P "einlegen", Knopf drücken und Schlüssel ziehen) bis zu dreimal nach vorne - ein weiterer Kontruktionsfehler? Die Niederlassung meint, dass sei so. Was kein Argument darstellt.

LG
bisher is jeder bimmer vor- oder nachgerollt...
wenn dir gar nix an dem auto passt, kauf dir doch ein anderes
__________________
"Ölknappheit?-Ich krieg V-power an jeder Shell"
chief4 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2004, 23:09   #4
Hotte
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Hotte
 
Registriert seit: 04.08.2002
Ort:
Fahrzeug: 535d
Standard Chief 4..grüss' dich!

Zitat:
Zitat von chief4
bisher is jeder bimmer vor- oder nachgerollt...
wenn dir gar nix an dem auto passt, kauf dir doch ein anderes
herrlich....

Hotte
__________________
Quod dixi dixi
Hotte ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2004, 23:32   #5
pille
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Zitat:
Zitat von Hotte
herrlich....
Hotte
Dem ist nichts hinzuzufügen...außer:
noch'n Bier....

@christian: ist schon klar, oder
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Alt 18.11.2004, 08:34   #6
Klaus H.
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 15.04.2002
Ort: NRW
Fahrzeug: M8 GC, ex750Li/F02, Porsche 992.2-GTS Cabrio 12/2024
Standard

Hallo,

also ich denke schon, dass das nicht funktionierende RDC ein Grund zum Rücktritt (früher Wandelung) gewesen wäre. Doch jetzt ist die Werksgarantie und die Gebrauchtwagengewährleistung abgelaufen. Wäre da zur richtigen Zeit ein Schreiben vom Anwalt gekommen, hätte Hammer sich eingelenkt.

Jetzt käme wohl nur noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Frage. Hier ist es letztlich ein Beweisproblem. Kann man die Täuschung beweisen? D.h., kann man beweisen, dass der Verkäufer wußte, dass das RDC nicht einwandfrei funktioniert.

Meinst Du mit dem 3-Mal Nachvornerollen nach dem Ausschalten dieses Vorruckeln, bis die "Sperre" der Automatik eingerastet ist. Das würde ich als normal ansehen. Die Mercedes-Automatik macht das genauso.


Viele Grüße
Klaus
Klaus H. ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 18.11.2004, 08:50   #7
dummy
Neues Mitglied
 
Registriert seit: 05.03.2004
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Hallo Klaus!

Vielen Dank für Deine Antwort.

War/ist alle rechtzeitig im Rahmen der Werksgarantie etc. schriftlich angemerkt worden. Wagen stand wegen anderer "Kleinigkeiten" (16 Mängel von kaputten Navi über defekten Kofferraumdeckel bis zu sich auflösenden Sitzen) mehrfach länger in Werkstatt, um diese Zeit verlängert sich dann die Werksgarantie :-)

Betreffend des Vorrollens ist das Einratsen der Automatik klar. Die Frage ist nur, ob das gleich bis zu dreimal (!) passieren sollte. Und der Wagen dabei bis zu 30 cm nach vorne rollen sollte. These ist eher nein - hatte ich noch bei keinem anderen Wagen.

Freue mich ansonsten weiter über Feedback, insbesondere unter der Berücksichtigung, dass alle gesetzlichen Fristen eingehalten worden sind.

LG
dummy ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 18.11.2004, 10:12   #8
pille
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Beitrag

Moin!

Das ist mir neu: Verlängerung der Werksgarantie durch Werkstattaufenthalt?
(Hätte was...)
Nun ja, das Problem der Gewährleistung / Garantie ist ja nach der Neufassung gesetzlich auf eine neue Basis gestellt worden. Nicht immer zum Wohle der Betroffenen: Beweislastumkehr ist da so ein Stichwort...

Die Rücknahme/Wandlung eines KFZ stellt für den Verkäufer eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Insofern sind die Maßstäbe, die hier (bzw. vom Gericht) anzulegen sind hoch:
Es muß ein erheblicher Mangel sein, der die Gebrauchsfähigkeit des Gegenstands(Auto) so weit beeinträchtigt, daß sich der aus dem Erwerb erzielbare Nutzen nicht mehr einstellt. Wobei die Frage "konstruktiv" sich in der Erweiterung an den Hersteller richtet.
Ein nicht funktionierendes Navi schränkt die Gebrauchsfähigkeit erheblich ein...
RDC nicht, es sei denn man ist Reifentester
Daß das ein Mangel ist wird nicht bestritten, aber hier kommt als Einziges nur die Minderung (Auszahlung des Mehrpreises dieser SA) in Betracht.
Wir hatten mal ein Auto, welches über elektrisch anklappbare Spiegel verfügen sollte, bei Auslieferung waren die nicht vorhanden, da wurde auch nicht gewandelt, sondern nur der Mehrpreis ausgezahlt.

Zugegeben alles subjektive Einschätzungen, die verfügbaren Urteile gehen von Wandlung / Minderung / Hinzunehmen...

These: Die Zahl der Werkstattaufenthalte/dauer würde in diesem Fall vor Gericht schon eine Bedeutung haben, denn hier könnte ein Richter auch zu der Annahme gelangen, daß das Fahrzeug von vorne herein mängelbehaftet ist und der Gebrauchsnutzen erheblich eingeschränkt ist/war....

E65 sind schon mehrfach gewandelt worden, gibt ja auch einen thread dazu:
"Erbitte Hinweise zum wandeln"...
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