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16.04.2014, 11:30
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#5371
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 29.09.2004
Ort: Bradford
Fahrzeug: G70 i7 xDrive60 (2023), iX M60
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Zitat:
Zitat von Stefan740d
... nicht unbedingt, der Händler bei dem Du den neuen Wagen kaufst / least kann Deinen alten Wagen auch zurück nehmen!
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Ok, das "kann" ist zumindest mir in dem Fall schon zu viel Unsicherheit.
__________________
"Spoiler und laute Tüten machen aus einem 7er keinen Supersportwagen, sondern einfach nur einen lauten und hässlichen 7er."
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16.04.2014, 14:42
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#5372
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Mitglied
Registriert seit: 31.10.2010
Ort: Saarbrücken
Fahrzeug: F11-550xd, Mini CM Cooper S All4
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Zitat:
Zitat von ThomasG
Ok, das "kann" ist zumindest mir in dem Fall schon zu viel Unsicherheit.
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Bei BMW ist es möglich, das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit bei einem beliebigen Händler zurück zu geben. (vgl. AGB des Leasingvertrages) Anders, als bei anderen Herstellern, haftet der Händler/die Niederlassung nicht für den kalkulierten Restwert sondern kann zum DAT-Schätzwert ankaufen.
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16.04.2014, 15:05
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#5373
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.02.2003
Ort: Bad Salzuflen
Fahrzeug: I7 M70
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Zitat:
Zitat von ThomasG
Wie ist das eigentlich: Wenn ich einen Neuwagen oder Vorführer lease, gebe ich ihn anschließend bei dem Händler zurück, bei dem ich den nächsten Wagen lease.
Wie verhält sich das mit solchen Autos wie diesem?
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Einen Dienstwagen gibst du bei dem Händler zurück, wo du den Wagen geleast hast.
Wenn du anschließend von einem anderen Händler wieder einen Wagen bekommst,
kannst du den Wagen auch dort abgeben, allerdings muss der Händler damit einverstanden sein.
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16.04.2014, 15:10
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#5374
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.02.2003
Ort: Bad Salzuflen
Fahrzeug: I7 M70
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Zitat:
Zitat von crazyblack
Bei BMW ist es möglich, das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit bei einem beliebigen Händler zurück zu geben. (vgl. AGB des Leasingvertrages) Anders, als bei anderen Herstellern, haftet der Händler/die Niederlassung nicht für den kalkulierten Restwert sondern kann zum DAT-Schätzwert ankaufen.
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Falsch. Punkt XVI AGB:
Der Leasinggeber behält sich vor, eine Rückgabe stelle zu benennen.... bei der ausliefernden Stelle...
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16.04.2014, 16:52
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#5375
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 29.09.2004
Ort: Bradford
Fahrzeug: G70 i7 xDrive60 (2023), iX M60
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Zitat:
Zitat von Patrick
Einen Dienstwagen gibst du bei dem Händler zurück, wo du den Wagen geleast hast.
Wenn du anschließend von einem anderen Händler wieder einen Wagen bekommst,
kannst du den Wagen auch dort abgeben, allerdings muss der Händler damit einverstanden sein.
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Ok - das heißt, es besteht dann durchaus ein gewisses Rückgaberisiko. Danke für die Info.
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17.04.2014, 07:36
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#5376
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Mitglied
Registriert seit: 31.10.2010
Ort: Saarbrücken
Fahrzeug: F11-550xd, Mini CM Cooper S All4
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Zitat:
Zitat von Patrick
Falsch. Punkt XVI AGB:
Der Leasinggeber behält sich vor, eine Rückgabe stelle zu benennen.... bei der ausliefernden Stelle...
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Ein Dienstwagen ist kein Neuwagen, da kann es anders sein. Wir haben definitiv andere AGB und haben bestimmt ca 20 mal ein Fahrzeug nicht beim ausliefernden Händler/Niederlassung zurück gegeben. Ist aber auch erst seit ca. 2010 so. Ein immer gern genutztes Argument von Händlern, die weit von unserem Sitz entfernt sind, dass man ja bei Ihnen kaufen könnte und dann zur Rückgabe nicht zu Ihnen müsste. Die Rückgabe beim ausliefernden Händler ist vorgeschrieben, so bald kein BMW/Mini Neuwagen mehr als Ersatz geleast wird. Das sich der Leasinggeber vorbehält einen anderen Ort vorzugeben ist Standard-Leasing AGB, da der Händler ja zum Zeitpunkt der Rückgabe kein BMW/ Mini Händler mehr sein muss.
Bis dato haben wir auch nie die Genehmigung des ausliefernden Händlers benötigt.
Kenne bei Neuwagen diese Praxis auch von vielen anderen BMW Leasingkunden.
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17.04.2014, 07:41
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#5377
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 29.09.2004
Ort: Bradford
Fahrzeug: G70 i7 xDrive60 (2023), iX M60
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Zitat:
Zitat von crazyblack
Ein Dienstwagen ist kein Neuwagen, da kann es anders sein.
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...was genau der Grund für meine Frage war, siehe http://www.7-forum.com/forum/40/f01-...ml#post2236631
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18.04.2014, 08:04
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#5378
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 01.09.2004
Ort:
Fahrzeug: E32 730iA (03/90) , E12 520/6, E24 628CSI 11/82 ; VW T6.1
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Zitat:
Zitat von crazyblack
Ein Dienstwagen ist kein Neuwagen, da kann es anders sein. Wir haben definitiv andere AGB und haben bestimmt ca 20 mal ein Fahrzeug nicht beim ausliefernden Händler/Niederlassung zurück gegeben. Ist aber auch erst seit ca. 2010 so. Ein immer gern genutztes Argument von Händlern, die weit von unserem Sitz entfernt sind, dass man ja bei Ihnen kaufen könnte und dann zur Rückgabe nicht zu Ihnen müsste. Die Rückgabe beim ausliefernden Händler ist vorgeschrieben, so bald kein BMW/Mini Neuwagen mehr als Ersatz geleast wird. Das sich der Leasinggeber vorbehält einen anderen Ort vorzugeben ist Standard-Leasing AGB, da der Händler ja zum Zeitpunkt der Rückgabe kein BMW/ Mini Händler mehr sein muss.
Bis dato haben wir auch nie die Genehmigung des ausliefernden Händlers benötigt.
Kenne bei Neuwagen diese Praxis auch von vielen anderen BMW Leasingkunden.
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das müsste dann aber wirklich komplett neu geregelt sein.
Ich hatte noch keinen Leasing Vertrag mit der BMW Bank in dem nicht grundsätzlich die Rückgabe an den ausliefernden Händler vorgesehen war und m.K.n haftete dieser auch für den Restwert. Das führt ggf. dann zu Problemen wenn es den Händler bei Rückgabe wegen Insolvenz nicht mehr gibt und die Bank stur ist..... (Was BMW aber wohl aus guten Gründen vermeidet)
Ich kenne auch keinen Leasing Vertrag der BMW Bank in dem irgendein Passus an einen Folgevertrag gekoppelt ist. Ganz sicher nicht im Kapitel " Rückgabe am Ende der Vertragslaufzeit"
Für mich gibt es daher auf Basis L-Vetrag und AGB der BMW Bank keinen Rechtsanspruch auf die Rückgabe bei einem anderen Händler. Das funktioniert m.E. nur wenn alle Beteiligten ( beide Händler + die BMW Bank ) ihr Einverständnis geben.
Kannst du hier mal aus einem Vertrag oder den AGB 1:1 zitieren, der deine Aussagen bestätigt ?
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18.04.2014, 11:02
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#5379
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Neues Mitglied
Registriert seit: 28.07.2005
Ort: Gütersloh
Fahrzeug: G12 - 750Li xDrive (03.19), Cadillac Coupé deVille, 1963
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Hallo,
ich kenne die AGB's nicht, aber wir mussten/konnten die Leasingrückgabe auch bei dem Händler mit dem Folgegeschäft machen.
Argumentation war, dass es oft zu Problemen bei der Fahrzeugbewertung zu Lasten des Kunden kam, wenn der (ehemalige) Händler wusste, dass es kein weiteres Geschäft gab. Die Rückgabe des Leasingrückläufers beim "neuen" Händler sollte sich dann problemloser gestalten.
Wichtig ist dann aber bei allen VFW/DW, dass auch der kleinste Mangel dokumentiert wird, damit man in 36 Monaten einem anderen Händler nachweisen kann, dass der Schaden bei Übernahme schon vorhanden war. Bei Neuwagen hat man so ein Problem nicht.
Frohe Ostern
Thomas
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22.04.2014, 08:51
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#5380
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.02.2003
Ort: Bad Salzuflen
Fahrzeug: I7 M70
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also, zur Aufklärung.
Ein Neuwagen oder Vorführer wird als NLG Kalkuliert ( neue Leasing Generation ).
D.h, dass wenn der Kunde anschließend bei einem anderen Händler wieder einen NW oder VFW least, muss dieser Händler ( vorausgesetzt der ehemals ausliefernde Händler will den Wagen nicht zurück nehmen ), den Altwagen zurücknehmen.
Beim Dienstwagen gibt es diese Regelung nicht.
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