Ist wirklich schön...
stuzig macht mich nur
Sollten Mängel (offene oder versteckte) nach Einigung und Übergabe des Kaufgegenstandes in Erscheinung treten, gehen diese zu Lasten des Käufers !
Also versteckte Mängel kann man m.E. wegen der Böswillikeit nicht ausschließen. Der Verkäufer muss sein Unkenntnis belegen. Schau aber mal nach..
Gruß Philipp
|