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 Auto-News

23.02.2006
Service: Richtiges Verhalten bei Polizeikontrollen

Jetzt beginnt die ganz heiße Phase der Karnevalszeit. Festsitzungen und Feiern stehen an, und da lässt sich so mancher dazu verleiten, Alkohol zu trinken und sich trotzdem hinters Steuer zu setzen. Auch die Polizei führt in dieser närrischen Zeit vermehrt Polizeikontrollen durch. Doch wie sollten sich Autofahrer im Fall einer Kontrolle verhalten? Auto-Reporter gibt Tipps, wie Sie Ruhe und die Fahrerlaubnis behalten.

Zuerst sollten die Insassen im Auto sitzen bleiben und keine hektischen Bewegungen machen. Wird man von einer Zivilstreife der Polizei gestoppt, muss nicht ohne weiteres darauf vertraut werden, dass es sich tatsächlich um Ordnungshüter handelt. Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (VRS 48, 232) sind Zeichen von Beamten in Zivil nur dann zwingend, wenn sich erkennen lässt, dass sie rechtmäßig sind. So zum Beispiel dann, wenn die Streifenpolizisten ihre Dienstmützen aufsetzen. In dem Zusammenhang empfiehlt der ADAC, sich darüber hinaus auch den Dienstausweis zeigen zu lassen.

Richtiges Verhalten bei PolizeikontrollenSind die Polizeibeamten allerdings uniformiert, sieht die Rechtslage anders aus. In diesem Fall reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (VRS 47, 387) allein die Uniform aus, um die Staatsgewalt zu verdeutlichen. Hier muss der Führerschein und der Kraftfahrzeugschein vorgezeigt werden, wobei der Beamte darauf bestehen kann, dass man ihm die Papiere zur Überprüfung in die Hand gibt. Der Fahrzeugführer muss aber nicht das Handy an die Polizisten aushändigen, damit diese überprüfen können, ob jemand gerade telefoniert hat.

Die Polizeistreife kann sich jedoch von der Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer, Blinker sowie der Hupe überzeugen. Das Warndreieck und der Verbandkasten müssen nach Aufforderung zur Prüfung gezeigt werden. CB-Funker müssen auf Verlangen auch die Nummer ihres Gerätes kontrollieren lassen. Den Polizisten ist es dagegen nicht erlaubt, von einem beschuldigten Autofahrer eine Stellungnahme zu verlangen. Bei einem Verdacht auf Alkohol darf niemand gezwungen werden, ins Röhrchen zu blasen. Auch eine Messung des Atemalkohols kann der Autofahrer verweigern. Eine dann allerdings wahrscheinliche Blutentnahme muss sich der Betreffende jedoch gefallen lassen. Also gilt hier: Bei einem Verdacht Ruhe bewahren und den Anweisungen der Beamten folgen.

Bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sollte der Autofahrer daran denken, dass er damit seinen Kaskoschutz riskiert. Unter Umständen kann die Versicherung sogar jede Zahlung verweigern. Darauf weißt der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) hin. Stephan Schweda, Sprecher des GDV für den Bereich Schaden- und Unfallversicherung wies darauf hin, dass das Unfallopfer generell entschädigt werde. Der Versicherer könne sich allerdings vom Verursacher bis zu 5000 Euro zurückholen, das sehe die gesetzliche Regelung so vor.

Bei einem Alkoholgehalt von 0,3 bis 1,1 spricht der Gesetzgeber von relativer Fahruntüchtigkeit. Hat der Autofahrer dabei Probleme die Spur zu halten oder benimmt sich auffällig verliert er im Falle eines Unfalles seinen Kaskoversicherungsschutz. Ab einem Wert von 1,1 Promille gilt der Fahrzeugführer auf jeden Fall als absolut fahruntüchtig und die Versicherung zahlt auf keinen Fall. Auch bei Unfällen unter Drogeneinfluss, den die Polizei inzwischen mit Hilfe eines Drogenschnelltests vor Ort nachweisen kann, zahlt die Assekuranz nicht.

Generell gilt: Wer fahren muss, sollte dem Alkohol nicht zusprechen. Ein Taxi ist billiger als ein neuer Führerschein. Oder es wird vorher vereinbart, wer nüchtern bleibt und fahren kann. Diese Regel gilt natürlich nicht nur in der närrischen Zeit, sondern 365 Tage im Jahr. Und für alle Jecken: Helau, Alaaf, und fröhliches Feiern.

Alkoholgehalt im Blut Wenn keine Anzeichen von Fahrun-tüchtigkeit vorliegen Wenn Anzeichen auf Fahrun-tüchtigkeit vorliegt Wenn es zu einem Unfall kommt Versicherungs-schutz bei Alkoholunfällen
0,3 Promille
Alkohol zeigt Wirkung
keine Konsequenzen Sieben Punkte
 
Geld oder Freiheitsstrafe
 
Führerscheinentzug zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer
Sieben Punkte
 
Geld oder Freiheitsstrafe
 
Führerscheinentzug zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer
Mithaftung, wenn der Unfall auf Alkoholkonsum zurück zu führen ist.
 
Die eigene Kasko-Versicherung verweigert bei einem Unfall die Zahlung völlig.
0,5 Promille
doppeltes Unfallrisiko
Vier Punkte
 
Geldbuße bis € 1.500,-
 
Fahrverbot bis 3 Monate
Sieben Punkte
 
Geld oder Freiheitsstrafe
 
Führerscheinentzug zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer
Sieben Punkte
 
Geld oder Freiheitsstrafe
 
Führerscheinentzug zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer
Schadenersatz, Schmerzensgeld, und ev. Rente an Unfallopfer
Mithaftung, wenn der Unfall auf Alkoholkonsum zurück zu führen ist.
 
Die eigene Haftpflichtversicherung kann bei einem alkoholbedingten Unfall bis zu € 5.000,- Regress nehmen.
ab 1,1 Promille
über 10faches Unfallrisiko
Sieben Punkte
 
Geld oder Freiheitsstrafe
 
Führerscheinentzug zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer
Sieben Punkte
 
Geld oder Freiheitsstrafe
 
Führerscheinentzug zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer
Sieben Punkte
 
Geld oder Freiheitsstrafe
 
Führerscheinentzug zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer
Schadenersatz, Schmerzensgeld, und ev. Rente an Unfallopfer
Mithaftung, wenn der Unfall auf Alkoholkonsum zurück zu führen ist.
 
Die eigene Haftpflichtversicherung kann bei einem alkoholbedingten Unfall bis zu € 5.000,- Regress nehmen.

Quelle: ar vom 22.02.06

 

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von John McClane:
Christian, wie...
...ungeprüft so einen
Unsinn
veröffentlichen?!
Guckst Du. Es gibt
Leute, die gauben
das!!!! Zitat: Wird
man von einer
Zivilstreife der
Polizei gestoppt, muss
nicht ohne weiteres
darauf...

von Marshall:
Service: Richtiges...
[QUOTE=John
McClane]...ungeprüft so
einen Unsinn
veröffentlichen?!
Guckst Du. Es gibt
Leute, die gauben
das!!!! Zitat: So
ein Schwachsinn! Wie
soll der Angehaltene
erkennen, dass
es...

von John McClane:
Service: Richtiges...
Du Jeck, nich der
Besoffene!!! Der, der
da Zwiefel an der
Echtheit der Beamten
hat! 110 kann man
immer und überall ohne
Vorwahl wählen. Man
wird zur nächsten
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