23.02.2006
Service: Richtiges Verhalten bei Polizeikontrollen
Jetzt beginnt die ganz heiße Phase der Karnevalszeit.
Festsitzungen und Feiern stehen an, und da lässt sich so mancher dazu verleiten,
Alkohol zu trinken und sich trotzdem hinters Steuer zu setzen. Auch die Polizei
führt in dieser närrischen Zeit vermehrt Polizeikontrollen durch. Doch wie
sollten sich Autofahrer im Fall einer Kontrolle verhalten? Auto-Reporter gibt
Tipps, wie Sie Ruhe und die Fahrerlaubnis behalten.
Zuerst sollten die Insassen im Auto sitzen bleiben und keine hektischen
Bewegungen machen. Wird man von einer Zivilstreife der Polizei gestoppt, muss
nicht ohne weiteres darauf vertraut werden, dass es sich tatsächlich um
Ordnungshüter handelt. Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts
(VRS 48, 232) sind Zeichen von Beamten in Zivil nur dann zwingend, wenn sich
erkennen lässt, dass sie rechtmäßig sind. So zum Beispiel dann, wenn die
Streifenpolizisten ihre Dienstmützen aufsetzen. In dem Zusammenhang empfiehlt
der ADAC, sich darüber hinaus auch den Dienstausweis zeigen zu lassen.
Sind
die Polizeibeamten allerdings uniformiert, sieht die Rechtslage anders aus. In
diesem Fall reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (VRS
47, 387) allein die Uniform aus, um die Staatsgewalt zu verdeutlichen. Hier muss
der Führerschein und der Kraftfahrzeugschein vorgezeigt werden, wobei der Beamte
darauf bestehen kann, dass man ihm die Papiere zur Überprüfung in die Hand gibt.
Der Fahrzeugführer muss aber nicht das Handy an die Polizisten aushändigen,
damit diese überprüfen können, ob jemand gerade telefoniert hat.
Die Polizeistreife kann sich jedoch von der Funktionsfähigkeit der
Scheinwerfer, Blinker sowie der Hupe überzeugen. Das Warndreieck und der
Verbandkasten müssen nach Aufforderung zur Prüfung gezeigt werden. CB-Funker
müssen auf Verlangen auch die Nummer ihres Gerätes kontrollieren lassen. Den
Polizisten ist es dagegen nicht erlaubt, von einem beschuldigten Autofahrer eine
Stellungnahme zu verlangen. Bei einem Verdacht auf Alkohol darf niemand
gezwungen werden, ins Röhrchen zu blasen. Auch eine Messung des Atemalkohols
kann der Autofahrer verweigern. Eine dann allerdings wahrscheinliche
Blutentnahme muss sich der Betreffende jedoch gefallen lassen. Also gilt hier:
Bei einem Verdacht Ruhe bewahren und den Anweisungen der Beamten folgen.
Bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sollte der Autofahrer daran denken,
dass er damit seinen Kaskoschutz riskiert. Unter Umständen kann die Versicherung
sogar jede Zahlung verweigern. Darauf weißt der Gesamtverband der Deutschen
Versicherer (GDV) hin. Stephan Schweda, Sprecher des GDV für den Bereich
Schaden- und Unfallversicherung wies darauf hin, dass das Unfallopfer generell
entschädigt werde. Der Versicherer könne sich allerdings vom Verursacher bis zu
5000 Euro zurückholen, das sehe die gesetzliche Regelung so vor.
Bei einem Alkoholgehalt von 0,3 bis 1,1 spricht der Gesetzgeber von relativer
Fahruntüchtigkeit. Hat der Autofahrer dabei Probleme die Spur zu halten oder
benimmt sich auffällig verliert er im Falle eines Unfalles seinen
Kaskoversicherungsschutz. Ab einem Wert von 1,1 Promille gilt der Fahrzeugführer
auf jeden Fall als absolut fahruntüchtig und die Versicherung zahlt auf keinen
Fall. Auch bei Unfällen unter Drogeneinfluss, den die Polizei inzwischen mit
Hilfe eines Drogenschnelltests vor Ort nachweisen kann, zahlt die Assekuranz
nicht.
Generell gilt: Wer fahren muss, sollte dem Alkohol nicht zusprechen. Ein Taxi
ist billiger als ein neuer Führerschein. Oder es wird vorher vereinbart, wer
nüchtern bleibt und fahren kann. Diese Regel gilt natürlich nicht nur in der
närrischen Zeit, sondern 365 Tage im Jahr. Und für alle Jecken: Helau, Alaaf,
und fröhliches Feiern.
| Alkoholgehalt im Blut |
Wenn keine Anzeichen von Fahrun-tüchtigkeit vorliegen |
Wenn Anzeichen auf Fahrun-tüchtigkeit vorliegt |
Wenn es zu einem Unfall kommt |
Versicherungs-schutz bei Alkoholunfällen |
0,3 Promille Alkohol zeigt Wirkung |
keine Konsequenzen |
Sieben Punkte Geld oder Freiheitsstrafe Führerscheinentzug
zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer |
Sieben Punkte Geld oder Freiheitsstrafe Führerscheinentzug
zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer |
Mithaftung, wenn der Unfall auf Alkoholkonsum zurück zu
führen ist. Die eigene Kasko-Versicherung verweigert bei einem
Unfall die Zahlung völlig. |
0,5 Promille doppeltes Unfallrisiko |
Vier Punkte Geldbuße bis € 1.500,- Fahrverbot bis 3
Monate |
Sieben Punkte Geld oder Freiheitsstrafe Führerscheinentzug
zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer |
Sieben Punkte Geld oder Freiheitsstrafe Führerscheinentzug
zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer Schadenersatz,
Schmerzensgeld, und ev. Rente an Unfallopfer |
Mithaftung, wenn der Unfall auf Alkoholkonsum zurück zu
führen ist. Die eigene Haftpflichtversicherung kann bei einem
alkoholbedingten Unfall bis zu € 5.000,- Regress nehmen. |
ab 1,1 Promille über 10faches Unfallrisiko |
Sieben Punkte Geld oder Freiheitsstrafe Führerscheinentzug
zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer |
Sieben Punkte Geld oder Freiheitsstrafe Führerscheinentzug
zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer |
Sieben Punkte Geld oder Freiheitsstrafe Führerscheinentzug
zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer Schadenersatz,
Schmerzensgeld, und ev. Rente an Unfallopfer |
Mithaftung, wenn der Unfall auf Alkoholkonsum zurück zu
führen ist. Die eigene Haftpflichtversicherung kann bei einem
alkoholbedingten Unfall bis zu € 5.000,- Regress nehmen. |
Quelle: ar vom 22.02.06
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