hast Du einen Auszug der AGB's zufällig?
Da steht dann meistens drin ob StVO oder nicht. Ansonsten hat der Halter die Verantwortung über sein Fhzg. bzw der Fahrer.
Wenn ich jemanden Einweise beim parken und er fährt irgendwo gegen - kann er mich wegen eines Gefälligkeitsverhältnisses auch nicht belangen. Sprich nur weil der Kerle meinte "N" - muss er dennoch aufpassen was passiert.
Ist ein Rechtsprechungsproblem. Schau mal Morgen was ich an Urteilen zu so einem Waschstraßen-Schaden finde.
Aber bis jetzt beurteile ich die Lage so, dass der Halter "B" haftet; bzw. seine Haftpflicht.
Gruß Philipp
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