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Zitat von 187pure
dann ist ja übers wochenende im forum nix los oder ??
und noch was: als kolonne darf man über rote ampeln fahren!
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Nein, nur, wenn die Kolonne als Verband gem. § 27 StVO angemeldet worden ist.
Diese Anmeldung muß in jedem SVA-Bezirk seperat erfolgen. Im folgenden gilt:
Das Spitzenfahrzeug hat keine Vorrechte. Es muss alle Regeln beachten wie ein Einzelfahrzeug (Ausnahme: § 35 Abs. 1 oder 5 wird in Anspruch genommen).
Die Kolonnenfahrer müssen sich bemühen, den Anschluss mit vorgeschriebenem Abstand zu halten, und dürfen dabei nicht von anderen VT (auch nicht von Vorfahrtberechtigten oder Fußg. auf FÜ) gehemmt werden, was zur unzulässigen Unterbrechung der Kolonne führen würde.
Die Ge- und Verbote der Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder der allgemeinen Verkehrsregeln gelten für den Kolonnenfahrer nicht, wenn ihm durch deren Beachtung der Anschluss verloren gehen würde. Dementsprechend gilt eine Kolonne an Kreuzungen, auch solchen mit LZA, als ein Verkehrsteilnehmer (vgl. BMV in VkBl. 71, 538); ist das Spitzenfz . berechtigt in sie eingerückt, dann halten die weiteren Fze. der Kolonne (soweit sie nicht bereits „abgehängt“ sind und als Einzelfz. gelten oder eine eigene Kolonne bilden) auch dann Anschluss, wenn während der Durchfahrt Rot erscheint (Auslegung des BMV). Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten im Rahmen der Verkehrsregelung bleiben jedoch für den Kolonnenfahrer in jedem Fall
verbindlich, auch wenn sie zur Unterbrechung der Kolonne führen.
Entsprechendes gilt für § 38 Abs. 1 letzter Satz.
Im Übrigen befreit § 27 (2) in keinem Falle von der Beachtung des § 1
(2); voraussehbaren Gefahren vorzubeugen ist jeder Kolonnenfahrer
verpflichtet, auch wenn ihm dadurch der Anschluss verloren geht; auf
die Beachtung des Kolonnenvorrechts durch andere
Verkehrsteilnehmer darf der Kolonnenfahrer i. d. R. nicht vertrauen, es
sei denn, der übrige Verkehr wird durch besondere Sicherungskräfte
zur Beachtung des Vorrechts angehalten (OLG Karlsruhe in VRS 80,
190).
Durch kolonneneigene Sicherungskräfte kann der übrige Verkehr auf
das Kolonnenvorrecht hingewiesen und das Vorrecht zur Geltung
gebracht werden (vgl. dazu BMV in VkBl. 71, 538). Es handelt sich nicht
um Verkehrsregelung, für die solche Kräfte i. d. R. nicht zuständig
wären. Die Zeichen der Sicherungskräfte (oft Kradfahrer) dürfen daher
nur in dem Rahmen, den das Kolonnenvorrecht umfasst, eingesetzt
werden (also − außer im Falle des § 35 Abs. 1 oder 5 − nicht für das
Spitzenfz. und auch nicht während der Unterbrechung einer Kolonne;
das nächste Kolonnenfz. nach einer Unterbrechung ist zu behandeln
wie ein Spitzenfz.). In normale Kolonnenabstände (vgl. Abs. 3)
eingestreute einzelne Fremdfze. sind mit durchzuschleusen; sie
würden sonst durch Beachtung einer Wartepflicht die Kolonne
unterbrechen.
Nicht gerechtfertigte Eingriffe von Sicherungsposten in das Verkehrsgeschehen verstoßen gegen § 1 Abs. 2.
Werden Kolonnenabstände von doppeltem Sicherheitsabstand oder
mehr (z. B. Tachoabstand) gefahren, so kann gleichlaufender
Fremdverkehr sprungweise einzeln überholen (immer nur ein Fremdfz.
zwischen zwei Kolonnenfz.).
Haltezeichen von Sicherungskräften der Kolonne sind nicht
bußgeldbewehrt (anders, wenn örtl. zust. Polizeibeamte die
Verkehrsregelung für die Kolonne übernommen haben).
Die Missachtung des Zeichens eines Sicherungspostens führt jedoch (wenn
das Zeichen im zul. Rahmen gegeben wurde) zu einer Unterbrechung
der Kolonne, was durch § 49 Abs. 2 Nr. 1 a bußgeldbewehrt ist. Kommt
es zu einer konkreten Gefahr für Kolonnenfze. (§ 1 Abs. 2), so greift
auch § 49 Abs. 1 Nr. 1 ein.