Zitat:
Zitat von mo740i
Ok das schaut wirklich G... aus .
Aber nicht für den Tüv Prüfer
Danke 
|
Kannst Du irgendwas von dem, was ich da oben geschrieben habe, nicht lesen?! Was soll denn der Prüfer dazu sagen
Er kann nichts dagegen sagen. Punkt.
Hier:
8-3 Bu StVZO-Erläuterungen Zu § 51
Zu § 51 (Begrenzungsleuchten, vordere RÜckstrahler,
Spurhalteleuchten)
Vorschrift
Buflgeldvorschrift: § 69 a Abs. 3 Nr. 18 b
Ausnahmegenehmigungen vgl. §§ 70, 71
Beachte auch die §§ 19 Abs. 2, 22 a, 49 a, 53 b, 72 Abs. 2 (zu § 51
Abs. 1 und 3) und die §§ 17, 22 und 23 StVO.
Auf ausl. Fze, die nur vorübergehend hier verkehren, ist die Vorschrift
nicht anwendbar (vgl. § 3 VInt).
Zu Abs. 1
Nach Satz 1*3 sind zwei Begrenzungsleuchten vorgeschrieben (die sich
auch in den Scheinw. befinden können, wenn die Maße stimmen) und
vier Begrenzungsleuchten zulässig (von denen dann zwei auf jeden Fall
Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen).
Weißes Licht i. S. d. Satz 4 umfaßt auch das Licht schwach belasteter
Glühlampen, das gem. DIN 6163 zum Weiflbereich gehört.
Orangefarbene Begrenzungsleuchten sind jedoch unzulässig
(vgl. VkBl. 66, 159).