Zitat:
Zitat von ThomasG
Der EuGH hat letztens entschieden "Verlangt der Händler, der das Erzeugnis verkauft, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt ... stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises ... dar." Und da nach der Preisangabeverordnung alle anfallenden Kosten in den Verkaufspreis eingerechnet werden müssen, ist die zusätzliche Berechnung der so genannten Bereitstellungs- bzw. Überführungskosten unzulässig.
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Ist das am Ende nicht eine reine Formalie?
Im Moment steht es ja so auf der Rechnung:
Fahrzeugpreis 10.000 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR
Gesamtfahrzeugpreis 10.800 EUR
Überführungsosten 700 EUR
Wäre es also korrekt, wenn der Händler daraus das macht:
Fahrzeugpreis 10.000 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR
Überführungsosten 700 EUR
Gesamtfahrzeugpreis 11.500 EUR
Oder müsste das so aussehen
Fahrzeugpreis 10.
700 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR
Gesamtfahrzeugpreis 11.500 EUR