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14.12.2012, 20:13
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#1
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Lernfähiges Mitglied
Registriert seit: 10.02.2011
Ort: Langenhagen
Fahrzeug: BMW R1200RT
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Das ist ein schöner Text
Eventuell könnte es, da es recht nah am Thema liegt, noch um das Recht auf Wandlung erweitert werden, denn auch darüber gibt es viele Verwirrungen.
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15.12.2012, 03:08
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#2
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
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"Wandlung" kann ich durchaus noch hinzufügen. Allerdings möchte ich vorab abwarten, ob/wie dieser Thread angenommen wird.
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Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
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15.12.2012, 08:06
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 12.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Ich befürchte für viele ist der Text einfach zu schwierig ... das hat aber die Juristerei so an sich 
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17.12.2012, 09:39
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#4
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: Alfa Romeo Giulia Quadrifoglio (Bj. 2024), 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) Golf TSI (Bj. 2024)
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Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dem Wechsel der Begrifflichkeiten auch eine andere rechtliche Definition in das Gesetz eingeführt hat.
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17.12.2012, 10:52
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#5
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
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Die Garantie, § 443 BGB, wird falsch als Schadenersatzanspruch und freiwillige Leistung definiert.
Die Garantie ist keine freiwillige Leistung. Leistung ist nach dem Gesetz die Erfüllung einer vertraglichen verpflichtung. Eine verpflichtung erfüllt man aber, weil man eben dazu verpflichtet ist, was das gegenteil von freiwillig ist.
Freiwillig ist die Vereinbarung der Garantie. Die Garantie ist also ein Vertrag oder ein Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.
Die Leistung auf die Garantie ist nicht freiwillig.
Eine Garantie ist auch meist kein Schadenersatzanspruch. Die Garantieliestung ist vertraglich vereinbart und kann in allen Leistungen des § 437 BGB bestehen, also
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadenersatz
Besteht jedoch meist in einem Vorrecht des Verkäufers auf Nacherfüllung, also Reparatur des Wagens, die der Käufer nicht zu bezahlen hat. Meist werden andere Rechte des Käufers nachgestaffelt.
Bei einer Garantie handelt es sich also um einen vertraglichen Anspruch, der seltenst einen vertraglichen Schadenersatzanspruch darstellt.
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17.12.2012, 11:10
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#6
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
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Zitat:
Zitat von Marks
Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.
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Im Grunde schon, allerdings ist der Gedanke hinter dem Text, die allgemein genutzten Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" zu unterscheiden.
Wer bewusst den Begriff "Sachmängelhaftung" benutzt, wird diesen Text vermutlich nicht benötigen.
Zitat:
Zitat von dashane
Einen kleinen Kritikpunkt hab ich jedoch, ein kfz ist ein Gebrauchsgut und kein Verbrauchsgut ;-) das wäre zb. Benzin.
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Vgl. §474 BGB, wie Marks schrieb.
Zitat:
Zitat von Marks
Freiwillig ist die Vereinbarung der Garantie. Die Garantie ist also ein Vertrag oder ein Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.
Die Leistung auf die Garantie ist nicht freiwillig.
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Und auch das ist wieder viel zu komplex. Wenn ich das einem Laien so erkläre, versteht der doch nur Bahnhof.
Selbstverständlich ist der ABSCHLUSS oder das EINBINDEN einer Garantie freiwillig. Sobald dies allerdings Vertragsbestandteil ist, kann der Garantiegeber die Leistungen aus der Garantie nicht mehr verweigern.
Nochmal: Dieser Text soll keine juristische Facharbeit darstellen, sondern möglichst einfach - soweit dies überhaupt möglich ist - den Unterschied von Garantie und Gewährleistung umreißen.
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17.12.2012, 11:24
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 12.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Ich sags doch: der ganze Text ist für die Mehrheit der potentiellen Rezipienten viel zu kompliziert 
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17.12.2012, 11:29
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#8
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Mehr als 20 Jahre dabei
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@E66-Fan
Deswegen habe ich ja auch nicht noch mehr geschrieben
Ich finde es gut, das mal etwas aufzuschreiben.
Beim Lesen entstand bei mir aber der Eindruck, dass Du meinst, Garantie sei von vorne bis hinten freiwillig. Könnte ja auch jemand anders so verstehen und dann von der Geltendmachung seiner Rechte absehen.
Davon ab: Auch hier - wie Du geschrieben hast - ist das Recht komplex (dank EU wird es auch immer schwieriger für den Laien, es überhaupt noch zu verstehen) und jeder Sachverhalt ist anders, so dass es unglaublich schwer ist, überhaupt etwas Allgemeingültiges zu sagen.
Zitat:
Zitat von Andimp3
Ich sags doch: der ganze Text ist für die Mehrheit der potentiellen Rezipienten viel zu kompliziert 
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Wie gesagt: Vielleicht ist die Ursache eher das komplizierte Recht, nicht der Text, der dieses nur versucht zu erklären 
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31.01.2013, 08:16
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Seko85
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Dieser Beitrag wurde von Novipec gelöscht.
Grund: Doppelpost, eigener Thread dazu erstellt
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