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Alt 14.12.2012, 20:13   #1
Captain_Slow
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Das ist ein schöner Text

Eventuell könnte es, da es recht nah am Thema liegt, noch um das Recht auf Wandlung erweitert werden, denn auch darüber gibt es viele Verwirrungen.
Captain_Slow ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2012, 03:08   #2
E66-Fan
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"Wandlung" kann ich durchaus noch hinzufügen. Allerdings möchte ich vorab abwarten, ob/wie dieser Thread angenommen wird.
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Alt 15.12.2012, 08:06   #3
Andimp3
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Ich befürchte für viele ist der Text einfach zu schwierig ... das hat aber die Juristerei so an sich
Andimp3 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.12.2012, 09:39   #4
Marks
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Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dem Wechsel der Begrifflichkeiten auch eine andere rechtliche Definition in das Gesetz eingeführt hat.
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Alt 17.12.2012, 10:52   #5
Marks
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Die Garantie, § 443 BGB, wird falsch als Schadenersatzanspruch und freiwillige Leistung definiert.

Die Garantie ist keine freiwillige Leistung. Leistung ist nach dem Gesetz die Erfüllung einer vertraglichen verpflichtung. Eine verpflichtung erfüllt man aber, weil man eben dazu verpflichtet ist, was das gegenteil von freiwillig ist.

Freiwillig ist die Vereinbarung der Garantie. Die Garantie ist also ein Vertrag oder ein Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.

Die Leistung auf die Garantie ist nicht freiwillig.

Eine Garantie ist auch meist kein Schadenersatzanspruch. Die Garantieliestung ist vertraglich vereinbart und kann in allen Leistungen des § 437 BGB bestehen, also

- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadenersatz

Besteht jedoch meist in einem Vorrecht des Verkäufers auf Nacherfüllung, also Reparatur des Wagens, die der Käufer nicht zu bezahlen hat. Meist werden andere Rechte des Käufers nachgestaffelt.

Bei einer Garantie handelt es sich also um einen vertraglichen Anspruch, der seltenst einen vertraglichen Schadenersatzanspruch darstellt.
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Alt 17.12.2012, 11:10   #6
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von Marks Beitrag anzeigen
Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.
Im Grunde schon, allerdings ist der Gedanke hinter dem Text, die allgemein genutzten Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" zu unterscheiden.
Wer bewusst den Begriff "Sachmängelhaftung" benutzt, wird diesen Text vermutlich nicht benötigen.
Zitat:
Zitat von dashane Beitrag anzeigen
Einen kleinen Kritikpunkt hab ich jedoch, ein kfz ist ein Gebrauchsgut und kein Verbrauchsgut ;-) das wäre zb. Benzin.
Vgl. §474 BGB, wie Marks schrieb.
Zitat:
Zitat von Marks Beitrag anzeigen
Freiwillig ist die Vereinbarung der Garantie. Die Garantie ist also ein Vertrag oder ein Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.

Die Leistung auf die Garantie ist nicht freiwillig.
Und auch das ist wieder viel zu komplex. Wenn ich das einem Laien so erkläre, versteht der doch nur Bahnhof.
Selbstverständlich ist der ABSCHLUSS oder das EINBINDEN einer Garantie freiwillig. Sobald dies allerdings Vertragsbestandteil ist, kann der Garantiegeber die Leistungen aus der Garantie nicht mehr verweigern.

Nochmal: Dieser Text soll keine juristische Facharbeit darstellen, sondern möglichst einfach - soweit dies überhaupt möglich ist - den Unterschied von Garantie und Gewährleistung umreißen.
E66-Fan ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.12.2012, 11:24   #7
Andimp3
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Ich sags doch: der ganze Text ist für die Mehrheit der potentiellen Rezipienten viel zu kompliziert
Andimp3 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.12.2012, 11:29   #8
Marks
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@E66-Fan
Deswegen habe ich ja auch nicht noch mehr geschrieben

Ich finde es gut, das mal etwas aufzuschreiben.

Beim Lesen entstand bei mir aber der Eindruck, dass Du meinst, Garantie sei von vorne bis hinten freiwillig. Könnte ja auch jemand anders so verstehen und dann von der Geltendmachung seiner Rechte absehen.

Davon ab: Auch hier - wie Du geschrieben hast - ist das Recht komplex (dank EU wird es auch immer schwieriger für den Laien, es überhaupt noch zu verstehen) und jeder Sachverhalt ist anders, so dass es unglaublich schwer ist, überhaupt etwas Allgemeingültiges zu sagen.

Zitat:
Zitat von Andimp3 Beitrag anzeigen
Ich sags doch: der ganze Text ist für die Mehrheit der potentiellen Rezipienten viel zu kompliziert
Wie gesagt: Vielleicht ist die Ursache eher das komplizierte Recht, nicht der Text, der dieses nur versucht zu erklären
Marks ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 31.01.2013, 08:16
Seko85
Dieser Beitrag wurde von Novipec gelöscht. Grund: Doppelpost, eigener Thread dazu erstellt
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Stichworte
garantie, gewährleistung


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