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Alt 06.02.2011, 00:23   #1
Claus
State of Independence
 
Benutzerbild von Claus
 
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
Standard

Zitat:
Zitat von KaiMüller Beitrag anzeigen
PS: ich kann mich nicht erinnern, wann ich zuletzt eine auf 2m beschränkte Fahrbahn gesehen habe......war immer mindestens 2,5m.
Dann komme nach NRW und ich zeige Dir alleine auf der A1 von hier bis zum Kamener Kreuz mindestens 20 km Baustellen, wo die linke Fahrspur mit Zeichen 264 auf 2 m begrenzt ist!

Es tut nichts zur Sache, ob ich etwas weiß oder nicht. Auch Rechtsanwälte verteidigen ihre Mandanten und plädieren auf Unschuld, obwohl sie genau wissen, dass ihr Klient schuldig ist. Im Übrigen muss man sich in unserem Lande immer noch nicht selbst belasten.

Rechtsschutzversicherung interessiert mich nicht besonders, ich komme auch ganz gut ohne zurecht. Obwohl ich natürliche eine habe, aber in über 20 Jahren erst einziges Mal in Anspruch genommen habe - das als Antwort zu der Unterstellung, ich sei ein "Querulant".

PS: Komm nicht immer mit dem Pseudo-Vergleich "Gewicht", auch das zulässige Gesamtgewicht ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt, genau wie die Fahrzeugbreite (bei mir 1.862 mm)!
Claus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 06.02.2011, 00:27   #2
KaiMüller
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von KaiMüller
 
Registriert seit: 13.01.2007
Ort: Daheim
Fahrzeug: G31 M550d, F32 428i
Standard

Zitat:
Zitat von Claus Beitrag anzeigen
Es tut nichts zur Sache, ob ich etwas weiß oder nicht.
Doch, das tut es. Stichwort "Bösgläubigkeit".

Zitat:
Zitat von Claus Beitrag anzeigen
Komm nicht immer mit dem Pseudo-Vergleich "Gewicht", auch das zulässige Gesamtgewicht ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt, genau wie die Fahrzeugbreite
Es ist kein "Pseudo-Vergleich". Es geht um um tatsächliche Abmessungen deines Fahrzeuges, für deren Einhaltung du als Fahrer zuständig bist.

Und es ist also undenkbar, dass dein Wagen schwerer sein könnte, als dort steht?
Und wenn doch, kannst du nicht dafür und darfst nicht zur Rechenschaft gezogen werden?

Gruß,
Kai
KaiMüller ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 06.02.2011, 00:51   #3
Claus
State of Independence
 
Benutzerbild von Claus
 
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
Standard

Zitat:
Zitat von KaiMüller Beitrag anzeigen
Doch, das tut es. Stichwort "Bösgläubigkeit".
Und wer soll das beweisen? Ich sehe nicht ein, nur wegen der Kenntnis über einen Missstand gegen diesen nicht ankämpfen zu dürfen. Würde man so denken, würde sich auf diesem Planeten gar nichts mehr bewegen.

Zitat:
Zitat von KaiMüller Beitrag anzeigen
Es ist kein "Pseudo-Vergleich". Es geht um um tatsächliche Abmessungen deines Fahrzeuges, für deren Einhaltung du als Fahrer zuständig bist.
In der Zulassungsbescheinigung Teil I stehen alle Abmessungen des Fahrzeugs, und zwar Länge, Breite und Höhe. Diese zu kennen - und nur diese - ist für einen Fahrzeugführer zumutbar.

Zitat:
Zitat von KaiMüller Beitrag anzeigen
Und es ist also undenkbar, dass dein Wagen schwerer sein könnte, als dort steht?
Und wenn doch, kannst du nicht dafür und darfst nicht zur Rechenschaft gezogen werden?
Ich weiß, dass Autos manchmal etwas schwerer sind als in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegeben, manchmal aber auch leichter. Zudem darf hier mit Sicherheit ein bestimmter Prozentsatz nicht überschritten werden. Es kann also in der Praxis nicht vorkommen, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I 1.600 kg angegeben sind, aber das Auto tatsächlich 2.000 kg wiegt und schon mit einem einzigen Beifahrer überladen wäre.
Claus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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