Hallo,
Zitat:
Zitat von Comowaran
Im Gesetz gibt es deshalb keinen Unterschied als das es gar nicht vorkommt 
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es gibt schon einen Unterschied zwischen vorn und hinten.

Mehr noch: es kann einen erheblichen Unterschied der Sichtverhältnisse geben zwischen vorn und hinten. Und diesen Unterschied berücksichtigt das Gesetz nicht. Ich kann nach vorn und zur Seite eine hervorragende Sicht haben, so dass mich nichts dazu veranlasst, die Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn nicht einzuhalten und sogar angemessen zu überschreiten. Gleichzeitig kann sich hinter mir eine punktuelle Sichtbehinderung von etwa 3 Metern Breite und Höhe entwickeln, die durch eine NSL (s. AKüV) effektiv entschärft werden kann. Das ist eine Standardsituation bei Regen (oder kurz danach) auf einer mäßig bis wenig befahrenen Autobahn, in der es nur vernünftig ist, die NSL zu benutzen. Dummerweise ist diese der Sicherheit zuträgliche Maßnahme bei Strafe verboten -> vgl.
Schilda.
Zitat:
Mann kann davon ausgehen das die anderen Verkehrsteilnehmer zumindest so gut sehen können / müssen das sie den Führerschein bestanden haben
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Ich sprach von Sichtbehinderung, nicht von Sehbehinderung.
Natürlich
kann ich mich darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer mich schon sieht -das hat in der Praxis aber schon so manches Leben gekostet.
Zitat:
Da sind wir der Gleichen ansicht
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War ein Trick: solchen Sätzen kann man kaum widersprechen.
Gruß
Boris