Zitat:
Zitat von E66-Fan
Ich habe bei meinem letzten Aufenthalt in Frankfurt a.M. eine Mercedes S-Klasse (W220) mit einem hinter dem Kühlergrill versteckten Blaulicht gesehen, welches ohne ersichtlichen Grund eingeschaltet war.
Desweiteren sah das Fahrzeug gepanzert aus (Ich schätze B6/B7).
Da das Kannzeichen die normale Form besaß (F-XY 1234) ging ich davon aus, dass die S-Klasse einem Privatmann gehört und suchte im Internet nach einer solchen Blaulichtanlage.
Mehrere Firmen bauen diese bei gepanzerten Fahrzeugen hinter den Frontgrill oder in die vorderen Stoßfänger. (U.A. auch BMW beim 530i und 550i SL, wie ich an Hand einer Abbildung im aktuellen Werbeprospekt erkennen kann)
Weiß jemand etwas näheres zu den gesetzlichen Bestimmungen zum Einbau und der Benutzung solcher Blaulichter? In welchen Situationen darf ein Privatmann diese benutzen und wann dürfen sie eingebaut werden?
MfG
Fabian
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Ohne ersichtlichen Grund? Aha. Haste nachgefragt, ja?!
Herrgottnoch, warum muß immer alles sofort in Frage gestellt werden?! Kann das vielleicht ein ziviles Fahrzeug einer Behörde gewesen sein??
Um Deine Frage aber zu beantworten, ein Blick in den Gesetzestext erleichtert oft die Rechtsfindung:
§ 52 (3) StVZO:
Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
Im Umkehrschluß: Ein Privatmann darf die überhaupt nicht benutzen.