Ich bin ebenfalls der Meinung, daß der aufgetretene Defekt unter die Garantie fällt und somit durch diese abgedeckt ist.
Neben dieser vertraglich vereinbarten Garantie und unabhängig von dieser besteht jedenfalls gegenüber Privatleuten (= Verbrauchern) die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers. Dieser haftet dem Käufer dafür, daß der Kaufgegenstand - hier ein gebrauchter Pkw - zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln ist. Dies gilt auch für Mängel, die - wie hier - erst nach einiger Zeit hervortreten. Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe, so wird nach dem Gesetz vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang ( also regelmäßig der Übergabe) mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Dies trifft hier jedoch wohl kaum zu.
Ich würde deshalb alsbald bei dem Verkäufer vorstellig werden und den Mangel anzeigen. Falls die Funktionsstörungen bereits innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten sind, würde ich auch dies aus den genannten Gründen ausdrücklich erwähnen. Zugleich würde ich aber auch darauf hinweisen, daß die Beseitigung dieses Mangels durch die Garantie gedeckt zu sein scheine.
Der Verkäufer wird sich dieser Einschätzung aller Voraussicht nach anschließen, zumal die Kosten der Mängelbeseitigung dann nicht von ihm, sondern von der MPR-Garantie-Versicherung zu tragen sind. Er kann in einem solchen Fall regelmäßig die Reparatur gegenüber der Versicherung abrechnen und behält zugleich noch eine zufriedene Kundin. Was will man mehr?
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