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25.10.2006, 11:13
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#1
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Radarhasser
Registriert seit: 06.09.2003
Ort: Bei Wiesbaden
Fahrzeug: 740D XDrive M Bj: 11.17
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HI
Der Rechtsanwalt sagte mir folgendes:
Bei Ihnen handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden  weil der Wiederbeschaffungswert 5200€ - Restwert 2000€ = 3200€.
Da die Rparaturkosten sich auf 4700€ inkl. Mwst belaufen ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und somit hätte ich höchstens anspruch auf 3200€.
Da die Gegnerische Versicherung ein Restwertangebot in höhe von 4100€ eines Aufkäufers vorliegen hat wollen die natürlich nur die differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dene ihrem Restwert zahlen d.h Wiederbeschaffungswert 5200€-Restwert 4100€ =1100€+Nutzugngsausfall.
Ich verstehe allerdings nicht wieso ich ein Gutachten hab wo der Restwert bei 2000€ liegt.Das könnte man sich ja sparen wenn die Versicherungen sowieso eigene Preise zugrunde legen.
Ich dachte ich habe Anspruch auf Reparaturkosten die sogar den Wiederbeschaffungswert um 30% überteigen bei mir also 6760€!
Werde weiter berichten wenn Rechtsanwalt sich gemeldet hat!
Gruß
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25.10.2006, 11:24
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#2
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the Senior :-)
Registriert seit: 24.12.2002
Ort: Meerbusch-Büderich
Fahrzeug: 740i, Bj 03/17
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Driver
der RA müsste wissen, dass es nicht darauf ankommt, was die gegnerische Versicherung "angeblich" für ein Angebot vorliegen hat.
War neulich im TV. Statement v. RA des ADAC. Ist eine nicht mehr ganz neue Masche der Versicherungen.
gruss jürgen
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25.10.2006, 15:46
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#3
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natürlich Mitglied
Registriert seit: 20.12.2005
Ort: Münster
Fahrzeug: E 38 728I Cosmosschwarz
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Zitat:
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Zitat von JB740
der RA müsste wissen, dass es nicht darauf ankommt, was die gegnerische Versicherung "angeblich" für ein Angebot vorliegen hat.
War neulich im TV. Statement v. RA des ADAC. Ist eine nicht mehr ganz neue Masche der Versicherungen.
gruss jürgen
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Hallo Jürgen,
also wenn die Versicherung einen höheren Restwert durch ein Angebot erzielen
kann, als der Gutachter vorher ermittelt hat, muß der Geschädigte das akzeptieren.
Gruß
Eckhard 
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25.10.2006, 23:26
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#4
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Radarhasser
Registriert seit: 06.09.2003
Ort: Bei Wiesbaden
Fahrzeug: 740D XDrive M Bj: 11.17
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HI
Wenn dieses neue Urteil Rechtskräftig ist,dann sollen die mir mal erklären wie ich das Auto in Eigenregie Reparieren soll.
Immerhin kosteten mich die Neuteile ca. 2000€.
Ich hab es ja bereits Repariert, aber es gibt Unfallschäden wo allein die Teile im fünfstelligem bereich liegen und das kann nicht jeder einfach so aus dem Ärmel ziehen.
Das wird in Zukunft noch so ausgehen das man Geldeintreiber zum Unfallverursacher schicken muss!
Gruß
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25.10.2006, 23:57
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 14.10.2005
Ort:
Fahrzeug: BMW 730 E38
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...Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers heisst das...
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26.10.2006, 14:46
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
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Zitat von AlexH
...Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers heisst das...
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Das Integritätsinteresse des Geschädigten geht dem aber vor. Ist wie beim Skat: Ober sticht Unter.
Greets
RS744
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26.10.2006, 18:32
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 25.01.2005
Ort: Köln
Fahrzeug: e23 728i, T5 TDI
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ich sag nur...
... die Welt ist voller Gebrauchtteile...
wenn man schon selber repariert und Geld sparen will dann doch bitte auch richtig.... 
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26.10.2006, 11:39
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#8
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natürlich Mitglied
Registriert seit: 20.12.2005
Ort: Münster
Fahrzeug: E 38 728I Cosmosschwarz
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Zitat:
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Zitat von D.R.I.V.E.R
HI
Wenn dieses neue Urteil Rechtskräftig ist,dann sollen die mir mal erklären wie ich das Auto in Eigenregie Reparieren soll.
Immerhin kosteten mich die Neuteile ca. 2000€.
Ich hab es ja bereits Repariert, aber es gibt Unfallschäden wo allein die Teile im fünfstelligem bereich liegen und das kann nicht jeder einfach so aus dem Ärmel ziehen.
Das wird in Zukunft noch so ausgehen das man Geldeintreiber zum Unfallverursacher schicken muss!
Gruß
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Hallo Driver,
Du musst das Auto ja nicht selbst reparieren. Gib es zu BMW, und hole es fertig
und gewaschen wieder ab.Zwischenzeitlich fährst Du mit einem Leihwagen. Die
Ganze Sache kostet Dich keinen Cent. 'Wenn Du aber was dran verdienen
willst, kommst Du un die vorher beschreibene Sache nicht drumrum.
Gruß
Eckhard 
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25.10.2006, 15:43
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#9
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natürlich Mitglied
Registriert seit: 20.12.2005
Ort: Münster
Fahrzeug: E 38 728I Cosmosschwarz
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Zitat:
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Zitat von D.R.I.V.E.R
HI
Der Rechtsanwalt sagte mir folgendes:
Bei Ihnen handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden  weil der Wiederbeschaffungswert 5200€ - Restwert 2000€ = 3200€.
Da die Rparaturkosten sich auf 4700€ inkl. Mwst belaufen ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und somit hätte ich höchstens anspruch auf 3200€.
Da die Gegnerische Versicherung ein Restwertangebot in höhe von 4100€ eines Aufkäufers vorliegen hat wollen die natürlich nur die differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dene ihrem Restwert zahlen d.h Wiederbeschaffungswert 5200€-Restwert 4100€ =1100€+Nutzugngsausfall.
Ich verstehe allerdings nicht wieso ich ein Gutachten hab wo der Restwert bei 2000€ liegt.Das könnte man sich ja sparen wenn die Versicherungen sowieso eigene Preise zugrunde legen.
Ich dachte ich habe Anspruch auf Reparaturkosten die sogar den Wiederbeschaffungswert um 30% überteigen bei mir also 6760€!
Werde weiter berichten wenn Rechtsanwalt sich gemeldet hat!
Gruß
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Hallo Driver,
Du hast im Moment nur die Möglichkeit den Schaden durch eine Werkstatt
beheben zu lassen dann muss die Vers. den Schaden bis max 4700,- plus
evtl. maximal 30%, falls die Reparatur teurer wird. Oder, Du reparierst den
Schaden, damit das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Also Du fährst jetzt noch
6 Monate, dann kannst du den Rest zwischen 4700,- und 1100,- nachfordern.
Heißt, in 6 Monaten könntest Du die 3600,- nachfordern. Die Sache ist neu
durch ein BGH Urteil vom 23.5.2006. Ist für die Geschädigten eigentlich ein
Vorteil gegenüber den alten Verfahrensweisen.
Gruß
Eckhard 
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26.10.2006, 14:43
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#10
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
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Zitat von scout
Du hast im Moment nur die Möglichkeit den Schaden durch eine Werkstatt beheben zu lassen. dann muss die Vers. den Schaden bis max 4700,- plus
evtl. maximal 30%, falls die Reparatur teurer wird. Oder, Du reparierst den Schaden, damit das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Also Du fährst jetzt noch
6 Monate, dann kannst du den Rest zwischen 4700,- und 1100,- nachfordern. Heißt, in 6 Monaten könntest Du die 3600,- nachfordern. Die Sache ist neu durch ein BGH Urteil vom 23.5.2006.
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Hi Eckhard,
mag ja sein, daß Versicherungen gerne geneigt sind, das BGH-Urteil vom 23.05.06 in der von Dir beschriebenen Weise zu interpretieren. Ist aber falsch!
Ich hatte ja bereits in #6 und #10 dargestellt, daß die Versicherung sofort und vollständig nach Gutachten bezahlen muss, wenn der Geschädigte TATSÄCHLICH repariert (hat @DRIVER hier ja gemacht). Das ergibt sich eindeutig aus Rz 8 des BGH-Urteils. Da ist nichts mehr mit dem Zurückbehalten von Teilbeträgen, bis 6 Monate um sind.
Falls bei jemand Interesse am Volltext des Urteils besteht - kurze PN, und kommt dann als PDF-Datei.
Greets
RS744
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