


Blicken Sie zurück auf die wichtigsten Automessen, z. B. auf folgende Messe:
 Genfer Salon 2006
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02.07.2013, 10:44
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#1
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 20.08.2002
Ort: Bielefeld
Fahrzeug: B12 (E38)
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Ich kenne das SprengG vor- und rückwärts; dazu must du mich nicht belehren.
Airbags sind Pyrotechnische Gegenstände die eine Zulassung haben.
Sie sind eingestuft in Kategorie T1 (alt) und P1.
Diese Gegenstände sind für Personen ab 18 Jahren frei erhältlich.
"ungeschulte Personen" gilt für Gewerbetreibende und hat seinen Ursprung
NICHT im SprengG. Ansonsten ist nicht alles was in Wikipedia steht richtig;
in diesem Fall stehen dort zumindest falsche Details.
Die Vorschriften für den Transport von Gefahrgut kann man in der GGVSEB
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff) nachlesen.
Sie gelten überwiegend für gewerbliche Transporte. Insbesondere sind kleine
Mengen (hier 5 kg) von der Vorschrift komplett ausgenommen.
Im Kofferraum stellt ein Airbag unter keinem denkbaren Umstand eine Gefahr
dar. Selbst wenn er gezündet würde dränge kein Teil nach aussen.
Es bestand daher zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und der Eingriff
der Polizisten war daher rechtswidrig.
Und bevor hier weiter irgendwelche Inquisitoren den wahren Glauben
einfordern wäre eine eingehende Beschäftigung mit dem Thema angebracht.
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02.07.2013, 13:47
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 17.10.2012
Ort: Wesseling
Fahrzeug: E38-740i (04.94) LPG Prins VSI, E39-528i Touring LPG Prins VSI
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Zitat:
Zitat von B12
Und bevor hier weiter irgendwelche Inquisitoren den wahren Glauben
einfordern wäre eine eingehende Beschäftigung mit dem Thema angebracht.
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Dan benenne uns doch bitte die nachschlagbaren Quellen Deines Wissens.
__________________
Aktuell Ersatzteile für E32, E38 und E39 zu verkaufen.
Eine Ersatzteilliste gibt es hier oder auf Anfrage.
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02.07.2013, 14:01
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#3
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Sternenjäger
Registriert seit: 28.08.2010
Ort: Neuenburg
Fahrzeug: E38 740 bj.96 (Fette Else), Volvo FH 520 (Dicke Berta), E30 318iT (Gollum)
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Einfach im adr tabellenbuch nachschlagen 
Ein airbag kommt nicht auf 1000 punkte somit nicht kennzeichnungspflichtig. Für privat transport gilt das aber eh nicht. Allerdings wen das auto auf eine firma zugelassen ist gilt das adr gesetz demnach hätte es zumindest gesichert werden müssen (eine kiste oder ähnliches) und ein begleitpapier hätte ausgestellt werden müssen
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03.07.2013, 10:46
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 07.08.2004
Ort: GR / Sachsen
Fahrzeug: E65-745ia / E32-730ia V8 Individual
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Es handelte sich um ein Privatfahrzeug.
__________________
N62 Kühlwasserrohr / VSD Reparatur / Getriebeservice / und vieles mehr ...
Kontaktinfos findet Ihr - HIER !
Sebastian
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03.07.2013, 14:13
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#5
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Mit links Bremser
Registriert seit: 14.07.2007
Ort: Ergoldsbach
Fahrzeug: Alt, aber bezahlt :-)
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Zitat:
Zitat von KingofDead
Ein airbag kommt nicht auf 1000 punkte somit nicht kennzeichnungspflichtig. Für privat transport gilt das aber eh nicht.
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Es geht aber auch nicht um den eigentlichen Transport. Kaufe ich zB Treibladungsmittel, ist die Heimfahrt vom Gundealer (unter 5kg) auch nicht Melde bzw kennzeichnungspflichtig (Privat!). Verladen in Munition ist auch kein Sprengstofferlaubnisschein nötig - egal obs 10000 Schuß sind.
Das juckt hier nur nicht, da es um einen Airbag an sich geht, nicht das darin enthaltene Treibladungsmittel separat. Nicht um den Transport sondern den Besitz eines ausgebauten Bags.....das ist es riesen Unterschied.
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Wenn ich dir Recht gebe, liegen wir beide falsch - und das möchtest du doch nicht, oder? 
Ein Achtzylinder ist billiger als rauchen - nur nicht so ungesund
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03.07.2013, 13:09
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von mad cat
Dan benenne uns doch bitte die nachschlagbaren Quellen Deines Wissens.
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Du möchtest Dir den Tag verderben und Dich durch die Vorschriften kämpfen? Dir sei geholfen, fang mal mit dem SprengG an:
SprengG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wenn Du dann noch Spaß am Thema hast, mußt Du in die 1. SprengV wechseln (an den Text ist schwerer dranzukommen, aber Tante Gugl hilft Dir dabei) . Relevante Passage z.B.:
"Die §§ 7, 27 ... SprengG sind nicht anzuwenden auf ... Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind."
Die ADR als weitere Quelle für Transportthemen wurde ja schon genannt.
Problem hier: offenbar war die Airbageinheit nicht fest im Lenkrad eingebaut
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Sapienti sat.
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03.07.2013, 13:12
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#7
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fährt wieder 7er
Registriert seit: 21.10.2003
Ort:
Fahrzeug: 316i compact (05/97); 535iA (05/92); 540iA (12/92); 730iA (10/92); 840Ci (05/94); Z3 Coupé 2.8 (05/98)
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Zitat:
Zitat von RS744
Problem hier: offenbar war die Airbageinheit nicht fest im Lenkrad eingebaut
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Das gesamte Lenkrad (mit losem Airbag da drauf) lag als Ladung im Kofferraum!
Olli
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03.07.2013, 13:34
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#9
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 17.10.2012
Ort: Wesseling
Fahrzeug: E38-740i (04.94) LPG Prins VSI, E39-528i Touring LPG Prins VSI
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Zitat:
Zitat von RS744
Du möchtest Dir den Tag verderben und Dich durch die Vorschriften kämpfen?
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Na dann Danke für die Kopfschmerzen. 
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03.07.2013, 14:14
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#10
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 20.08.2002
Ort: Bielefeld
Fahrzeug: B12 (E38)
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@RS744
soweit richtig, bis auf einen Tippfehler?
Die Bedingung fest eingebaut gilt für die Kategorie P1 - nicht T1.
Zitat:
Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des
Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit
Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, ...
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Damit sind alle Airbags der Kategorie T1 aus der Beschränkung raus.
(Das sind die meisten).
Für P1 gilt:
Zitat:
Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der
Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
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Da muss man also evtl. aufpassen, wobei noch nicht feststeht, ob damit
nur der Gaserzeuger als pyrotechnischer Gegenstand gilt und der feste
Einbau in den Pralltopf die Bedingung erfüllt oder ob der gesamte
Pralltopf unter die Bedingung fällt. Die Frage ist auch unter Juristen
umstritten - aber wer Spass daran hat:
Zitat:
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität
nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den
Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür anzuwendende
Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der
Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E
oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in
Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines
Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen
Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die
Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs
II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über
das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische
Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das
Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1)
durchzuführen.
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Geändert von B12 (03.07.2013 um 14:46 Uhr).
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