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21.06.2011, 12:18
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#1
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Some say...
Registriert seit: 23.05.2002
Ort: Südhessen...
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
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Garantieansprüche bzgl. Werksgarantie bei Wartung in freier Werkstattt
Hallo,
wer weiss was?
Wir haben nen Suzuki Swift, der noch etwa ein Jahr Garantie hat.
Nun fällt eine Inspektion an, also Ölwechsel, Luftfilter, Bremsflüssigkeit und so ein Kleinkram.
Suzuki behauptet, dass dann die Garantie erlischt, wenn die Werkstatt keine autorisierte Suzuki Werkstatt ist.
Ich meine, dass der BGH derartige Ausschlüsse für unwirksam erklärt hat, und ein Wagen auch in einer freien Werkstatt gewartet werden darf, ohne dass die Garantieansprüche erlöschen.
Klar ist, dass Defekte die sich auf die Wartung in einer freien Werkstatt zurückführen lassen von der Garantie ausgeschlossen sind.
Wie ist das?
Wir müssten den Wagen doch auch bei einer freien Werkstatt warten lassen können, ohne dass das Einfluss auf die Garantie hat, oder?
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21.06.2011, 12:26
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#2
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Moderator
Registriert seit: 17.06.2002
Ort: Bedburg
Fahrzeug: E32 Highline & 750iL, E38 750iL 750iLS L7 730d, E23 732i, E30 Cabrio, R129, W126 280SE, 2x E46 Cabrio LPG, Alfa 916, Fiat 500 Vintage, X5 4.6is, XK8
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Beweislast
Zitat:
Zitat von The Stig
Ich meine, dass der BGH derartige Ausschlüsse für unwirksam erklärt hat, und ein Wagen auch in einer freien Werkstatt gewartet werden darf, ohne dass die Garantieansprüche erlöschen.
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Das ist richtig. Aber: S.u.!
Zitat:
Zitat von The Stig
Klar ist, dass Defekte die sich auf die Wartung in einer freien Werkstatt zurückführen lassen von der Garantie ausgeschlossen sind.
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Genau das ist der Punkt. Wie will man das als Anspruchsteller gegenüber dem Hersteller im Garantiefall nachweisen bzw. ausschließen? Braucht ja nur ein Folgeschaden auf Grund eines Teils zu sein, welches in Vertragswerkstätten klammheimlilch im Rahmen der dortigen Inspektionen getauscht wird, von dem die Freie Werkstatt nix mitkriegt. Oder die von BMW so gerne verwendeten Software-Updates. Die wird man in der Freien Werkstatt vergeblich suchen.
Der Hersteller wird also (fast) immer den Garantieanspruch ablehnen wollen mit der Begründung "Wären Sie zu uns in die Vertragswerkstätten gefahren, hätten Sie dieses oder jenes Problem jetzt nicht usw...".
Cheers!
Alex
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Als Gott den Menschen erschuf, da war er bereits müde. - Das erklärt einiges. (Marc Twain)
Und merke! Wenn die Vorderachse poltert, erstmal Reset machen! (Mick)
Luxus ist nicht Überfluss, sondern die Perfektion des Notwendigen! (Henry Royce)
Wir können nicht beweisen, dass ein Auto eine Seele hat, aber wir können so handeln. (Porsche Classic)
if (AHNUNG == 0) { read FAQ; use SEARCH; use GOOGLE; } else { use brain; make post; }
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21.06.2011, 13:49
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 11.01.2019
Ort: Hanau
Fahrzeug: E65 2002
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Der ewige Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.
Garantie = Freiwillig (kann der Händler klar die Bedingungen vorgeben)
Gewährleistung = Gesetzlich geregelt (Achtung auf Beweislastumkehr achten)
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21.06.2011, 14:27
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 11.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Zitat:
Zitat von Wilfried
Garantie = Freiwillig (kann der Händler klar die Bedingungen vorgeben)
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Ganz so einfach isses nicht sagt der BGH.
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21.06.2011, 14:57
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 15.06.2010
Ort: Hildesheim/Giesen
Fahrzeug: Mini Cooper S F56
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Ob Suzuki das nun darf oder nicht, die Frage ist wieviel man am Ende wirklich gespart hat, wenn man es bei einer freien Werkstatt machen lässt und dann im Garantiefall Ärger mit Suzuki hat 
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21.06.2011, 16:05
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 11.01.2019
Ort: Hanau
Fahrzeug: E65 2002
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Zitat:
Zitat von Andimp3
Ganz so einfach isses nicht sagt der BGH.
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Nach meiner Rechtsauffassung ist dies eine Sache der Gewährleistung.
Die Gewährleistung einzuschränken, da bin ich voll bei Dir.
Auf einen 10 Jahre alten Benz eine Garantie zu geben, da gehört schon Mut zu.
Nachtrag. Es ging um 1000 euro Leistung (kaputter Motor??). Es handelt sich wahrscheinlich um eine Versicherungsleistung.
Geändert von Wilfried (21.06.2011 um 16:11 Uhr).
Grund: Habe erst mal etwas nachgelesen.
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21.06.2011, 16:13
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 11.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Zitat:
Zitat von Wilfried
Nach meiner Rechtsauffassung ist dies eine Sache der Gewährleistung.
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Ich denke der BGH wird schon zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden (können)
Zitat:
Auf einen 10 Jahre alten Benz eine Garantie zu geben, da gehört schon Mut zu.
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Alternativ tuts auch eine passende Handelsspanne oder, wie im Falle des Urteils...
Zitat:
Nachtrag. Es ging um 1000 euro Leistung (kaputter Motor??). Es handelt sich wahrscheinlich um eine Versicherungsleistung.
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eine Versicherung welche die Kosten abdeckt.... lies mal den Text richtig. Da steht:
Zitat:
Der Kläger verlangte nunmehr von der Beklagten, die der Garantie beigetreten war, die Zahlung der Reparaturkosten nach Kostenvoranschlag.
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Das heisst Beklagte war nicht der eigentliche Garantiegeber sondern dessen Garatieversicherung 
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