Zitat:
Zitat von Tyler Durden
BTW - die rechtliche Situation von Pfefferspray ist die gleiche wie die für CS-Gas... (bei "unsachgemässem Gebrauch" )
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I.
Nein, soweit das Waffenrecht betroffen ist.
Wie bereits aufgezeigt, unterliegt Pfefferspray als Tierabwehrspray nicht dem WaffG. Hier nochmal alles Relevante in knackiger Zusammenfassung:
Pfefferspray
Rechtliche Bestimmungen
Tierabwehrsprays, die als solche hergestellt und vertrieben werden, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.03.2003, Az.: 5-1115.0/221, zur Umsetzung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002).
Pfeffersprays mit dem Aufdruck "Tierabwehrspray" oder ähnlich unterliegen somit keinen waffenrechtlichen Vorschriften. Der Umgang mit solchen Gegenständen ist somit frei und an keine Altersbeschränkung gebunden.
Achtung! Pfefferspraygeräte (Wirkstoff Oleoresin Capsicum "OC" oder PAVA)
haben ausnahmslos kein Prüfzeichen "BKA im Rhombus".
Sie sind dann "Verbotene Gegenstände" (§ 2 (3), § 40, Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG), wenn der Hinweis auf die Bestimmung "Tierabwehrspray" fehlt, oder als Bestimmungszweck "Zur Abwehr von Tier und Mensch" angegeben ist. Der Hinweis auf dem Gerät, dass das OC-Spray auch beim Menschen wirkt, reicht als "Bestimmungszweck" nicht aus.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 (3) Nr. 1 WaffG.
Mögliche Maßnahmen
Verfahrenssichernde Beschlagnahme §§ 94, 98 StPO.
Vollstreckungssichernde Beschlagnahme §§ 111b ff StPO i.V.m. § 54 WaffG.
Polizeirechtliche Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr §§ 33, 34 PolG.
II.
Ja,
soweit das Strafrecht betroffen ist, es sich also um die Anwendung solcher Sprays in einer Notwehrlage handelt. DA sind beide Sprays im Rahmen des § 32 StGB zulässig, auch zum Eigentumsschutz. Das ist allgemein anerkannt in der Rechtspraxis.
Greets
RS744