Zitat:
Zitat von ThomasG
Ebenso existiert die bundesweit geltende Verordnung zur Richtgeschwindigkeit, bei der eine flächendeckende Geschwindigkeitsbegrenzung ebenfalls eine unzulässige Einschränkung darstellt.
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Moin...
frag' doch mal 'n Juristen. Ich bin keiner
Die Richtgeschwindigkeit 130 ist ja auch nur eine Rechtsverordnung, die aus dem Straßenverkehrgesetz her stammt.
Das hat aber per se noch nichts mit der Zuständigkeit für die BAB's zu tun.
Das ist wiederum im Bundesfernstrassengesetz geregelt, das ist aber nicht Straßen
verkehrsrecht, sondern Allgemeinrecht an öffentlichen Wegen.
Darin wird der der Bau der "Fernstrassen des Bundes" (BAB &
Bundesstraßen...) dem Bund zur Last gelegt.
Die anschließende Verwaltung (incl. der individullen Verkehrsbeschränkungen) aber den Ländern.
Auch das hat historische Gründe (§ 90 GG) und lag in der Übernahme durch den Bund der nach dem WWII bereits vorhanden "Reichautobahnen & Reichsstraßen" begründet.
Innerhalb der verwaltungrechtlichen Hoheit kann eine Landesregierung für "ihre" verwaltete BABen ein TL verhängen.