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Alt 18.08.2006, 14:10   #1
Andimp3
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Zitat:
Zitat von DeaD
Laut unserem TÜV Prüfer, gilt das nur für die Fahrzeuge, die ab dem Datum wo die Regel in Kraft tritt abgemeldet werden.
Also nicht Rückwirkend.
Das der TÜV und Konsorten das erstmal beahupten ist doch klar - wollen ja Kohle machen :-)

Vorstellen kann ich mir das so aber nicht wirklich - denn manchmal denkt ja auch der Gesetzgeber - welchen Sinn sollte es machen, dass ein Fahrzeug das am 31.3.07 ab- und z.B. am 31.3.09 wieder angemeldet wird eine Vollabnahme braucht und ein anderes, das am 1.4.07 ab- und am 31.3.14 lediglich eine normale HU ? Kann ich mir selbst in der BRD nicht vorstellen sowas :-)

Weiss jemand in welchem Gesetz oder welcher Verordnung das bisher geregelt war ? Dann begebe ich mich mal auf die Suche nach der Neuregelung in Textform.

Ciao
Andreas
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