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Alt 17.11.2004, 18:52   #3
pille
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Moin!

Ich sag's gleich: ich bin kein Anwalt...
Es gab hier im Forum schon häufiger das Problem der rechtlichen Relevanz von "zugesicherten Eigenschaften vs. Rückgängigmachung eines Kaufvertrags".
Eine arglistige Täuschung liegt m.E. nicht vor, da das Fahrzeug auch ohne RDC fährt und die Sorgfaltspflicht für den verkehrssicheren Zustand beim Fahrer und nicht beim RDC liegt. Es handelt sich lediglich um ein Hilfsmittel und keine unmittelbare Betriebseinrichtung ohne deren Funktionieren das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher wäre.
Du willst doch nicht ernsthaft behaupten/beweisen können, daß Du das Auto aufgrund der verbauten SA RDC gekauft hast? Welche Gefahr stellt eine RDC-Alarmierung dar (außer, daß Du Deine Fahrt zwecks Reifenkontrolle unterbrechen mußt)? Da gibts noch ganz andere Meldungen, wo Du Dich erschrickst...
Grundsätzlich ist das ein Mangel, zu dessen Beseitigung der Verkäufer Gelegenheit haben muß (2x lt. ADAC). Da in diesem Fall ein Konstruktionsfehler die Ursache ist, ist eine mögliche Wandlung erschwert, da nicht erfolgreich nachgebessert werden kann. Also ein schlichter Interessenskonflikt.
Niemand (schon gar kein Richter) wird dem ausliefernden Händler hieraus einen Strick drehen, sondern das Angebot, diese Ausstattung nachträglich aus dem VK-Preis herauszurechnen, als zu billigendes Mittel bewerten.
Aber die Wege der Gerichte sind unergründlich....
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