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Alt 06.09.2025, 18:26   #1
Olli
fährt wieder 7er
 
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Registriert seit: 21.10.2003
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Fahrzeug: 316i compact (05/97); 535iA (05/92); 540iA (12/92); 730iA (10/92); 840Ci (05/94); Z3 Coupé 2.8 (05/98)
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Zitat:
Zitat von marQo Beitrag anzeigen
Nein ist es nicht.
Doch, ist es... denn:

Zitat:
Zitat von marQo Beitrag anzeigen
Zitat:
Quelle: §42 FZV Abs. 3 S.2 wenn ich mich nicht vertan habe.
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__42.html

Nun widerlege das mal ganz sachlich.
Ja, no problem?

Der von Dir genannte § 42 verweist auf § 12. Den hast Du aber offenbar gar nicht gelesen - er liest sich ja auch nicht so schön (vor allem für Dich mit der hier beschriebenen Vorgeschichte), aber er regelt "Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen" und gilt überwiegend auch für Kurzzeitkennzeichen. Z.B.
- Das hintere Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung haben
- Das vordere und das hintere Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets aus mindestens 20 Meter Entfernung lesbar sein

Bei Ablage auf dem Armaturenbrett bzw. auf der Hutablage und obendrein bei getönten Scheiben dürfte beides schwierig zu erfüllen sein.

Es reicht sicherlich nicht aus, dass Dir (!) es unverhältnismäßiger Aufwand zu sein scheint, die Kennzeichen so anzubringen wie es vorgeschrieben ist. Du hast doch bestimmt irgendwas gelernt (also so richtig gelernt, Ausbildung oder Studium oder so..) - lass das mit den Gesetze-Deuten, aus der hohlen Hand heraus und unvollständig, lieber sein.

Olli
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