Zitat:
Zitat von McClane
... Das Überkleben führt zu einer unzulässiegn Änderung der Bauart (ich erkläre es mal für Doofies, obwohl ich schon weiß, dass man dem ein oder anderen mit Tatsachen nicht kommen darf).
Wird die Bauart eines an sich genehmigten Teils geändert, erlischt dadurch im Umkehrschluss die BE des gesamten Fahrzeugs. ...
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Setz dich hin, lehn dich zurück, sieh zu und lerne.
Update: Kurzfassung, ich habe die Betriebserlaubnis wieder. Korrekt müsste es sogar heißen sie war nie weg.
Im Detail, ich habe nach dem der TÜVer abgesagt hat, kurzerhand einen Eilantrag bei Gericht gestellt, die Betriebserlaubnis zu erteilen.
Daraufhin kam recht schnell eine Reaktion, nämlich das Angebot einer Mediation. Für jene, die damit nichts anfangen können, das ist eine außergerichtliche Zusammenkunft aller beteiligten Parteien des Disputs unter Leitung eines vom Gericht Beauftragten. Diese habe ich abgelehnt, weil die Zulassungsstelle (im folgenden Antragsgegner genannt) bislang ziemlich unkooperativ war und sich in keiner Weise einsichtig zeigte.
Der Antragsgegner (Zulassungsstelle) stellte daraufhin einen Gegenantrag auf Ablehnung meines Antrages. Zum einen, weil sie glaubten, dass ich kein Recht dazu hätte, weil ich nicht der Halter bin. Dafür gab es vom Gericht entsprechende Aufklärung.
Zum anderen haben sie aber nicht nur den Unsinn mit den Blinkern und der Abgasanlage infrage gestellt, sondern auch noch die Scheinwerfer.
Ich zitiere mal, damit ihr mal ein Gefühl dafür bekommt, was da für Leute in den Ämtern sitzen.
Zitat:
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Auch hat der Antragsgegner die Betriebserlaubnis nicht aktiv entzogen. Aufgrund der festgestellten Manipulationenerlischt die Betriebserlaubnisvon Gesetzes wegen gemäß $ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 STVZO (Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Verschlechterung des Abgas- oder
Geräuschverhalten). Eine Erklärung durch Verwaltungsakt bedarf es zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht.
Dieses Vorgehen des Antragsgegners findet seine rechtlicheGrundlage in $ 31 STVZO, welcher die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge regelt. Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landes-
rechtzusHndigen Behörde zu beantragen, vgl. $ 21 Abs. l STVZO. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen filr den Kramahrzeugverkehroder eines nach $ 30 der EG-Fahrzeuggenehrnigungsverordnungzur Prilfung von Gesamtfahrzeugen der jeweHgen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen.
Das o. g. Fahrzeug ist aufgrund der Umbaumaßnahmen nicht (mehr) vorschriftsmäßig im Sinne der FZV bzw, STVZO. Entgegen den Ausftlhrungendes Antragstellers wurde die Typgenehmigung der Bauteile als solches nicht in Frage gestellt. Die Scheinwerferteile haben eine Typge-
nehmigung. Ob die Typgenehmigung sich jedoch auch auf das Fahrzeug bezieht, also ob die Typgenehmigung der Teile die Verwendung an dem Fahrzeug vorsieht und damit ftJr die Verwendung an/in diesem Fahrzeug zugelassen ist, wurde vom Antragsteller nicht nachgewiesen. Zudem bezieht sich die Typgenehmigung auf Bauteile so, wie sie im Auslieferungszustand beschaffen sind. Die nachträgliche Manipulation durch Farbe, Folie oder sonstige Eingriffe werden von der Typgenehmigung nicht abgedeckt oder umfasst.
Weiterhin wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Allein durch die Aussage, dass das Wunschkennzeichen zum 21.08.2025 ausläuft, kann ein solcher Grund nichtgefolgertwerden. Dies gilt gleichermaßen für die lange Stilllegungdes Fahrzeugs.
Dies gilt ebenso filr den gestellten Hilfsantrag. Eine Wiedererlangung der Betriebserlaubnis ist nicht durch eine einfache Vorfahrt zur Hauptuntersuchung möglich. Vielmehr ist eine erneute
Vollabnahme des Fahrzeugs bei einer amtlichen Untersuchungsstelle notwendig. Mit der daraus erstellten Begutachtung ist die Beantragung einer neuen Betriebserlaubnis bei dem Antragsgegner möglich.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
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Soweit die Juristen der Zulassungsstelle. Man kann davon ausgehen, das die ihren Abschluss im Fernstudium gemacht haben. Sie beziehen sich weiter auf einen Polizeibericht, den ich selbst bislang leider noch nicht zu sehen bekommen habe. Dazu aber gleich noch mehr.
Nach diesem Schreiben wurde ich von einem Gerichtshelfer um Stellungnahme gebeten. Die Behörden untereinader kommunizieren elektronisch, das geht fix, das nur am Rande.
Ich schrieb also nochmal eine Stellungnahme bezüglich Eigentumsverhältnisse, der Lampen usw. Dazu gab es die ECE-Typgenehmigungen der beiden Lampen, also Abblendlicht und Fernlicht, 2 seperate und verschiedene Leuchten.
Während meine Stellungnahme nich mit der Post unterwegs war zum Gericht, schrieb mich 2 Tage später schon der Richter an, mit der Bitte um Klärung bezüglich der Eigentumsverhältnisse. Die Lampen haben ihn also schon mal nicht interessiert, würde ich mal behaupten. Ist ehrlich gesagt auch völliger Mumpiz.
Am Freitag war dann auch schon der Beschluss im Briefkasten.
Zitat:
Beschluss
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Formalien
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Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX XX zur Hauptuntersuchung(HU/AU) gemäß $ 29 STVZO zuzulassen, ohne von dem An tragstellerzuvor die Vorlage eines Gutachtens eines amtlichanerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach $ 21 STVZO zu verlangen. ...
Gründe
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Es besteht ein streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Antragstellerund dem Antragsgegner, weilinsoweit Streit darüber besteht, ob bei dem Fahrzeug des Antragstellers die Betriebserlaubnis nach $ 19 Abs. 2 Satz 2 STVZO erloschen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners kann aber derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebserlaubnisdes Fahrzeugs des Antragstellers nach der genannten Vorschrift tatsächlich erloschen ist. Von den drei Alternativen.
die in $ 19 Abs. 2 Satz 2 STVZO aufgeführtsind, scheidet die Nr. l offenkundig aus, weil die in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs genehmigte Fahrzeugart unstreitig nicht geändert worden ist. Aber auch vom Vorliegen der beiden übrigen Tatbestandsalternatien kann derzeit nicht ausgegangen werden. Zwar wurde durch die Polizei bei der Ver-
kehrskontrollevom 17.07.2024 festgestellt, dass an dem Fahrzeug des Antragstellers mehrere Veränderungen vorgenommen wurden. Der Antragsgegner geht laut seinem Schreiben vom 21.06.2023 davon aus, dass das Überkleben der Blinkervorne mit schwarzer Folie und die festgestellte Manipulationder Abgasanlage des Fahrzeugs zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden. dass diese unstreitig vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben. Nach der bereits zitierten Vorschrift des $ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 STVZO müssen die Änderungen dazu geführt haben, dass
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Es reicht somit für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht aus, dass durch den Betrieb des Fahrzeugs eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerverursacht werden kann. Es genügt hierfür weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist noch die
bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Dies setzt zwar nicht die
Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus, aber jedenfalls ein gewisses Maß an Schadenswahrscheinlichkeit. Erforderlich ist deshalb. dass jeweils für den konkreten Einzelfall zu ermittelnist, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen. sondern erwarten lässt (Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage, $ 19 STVZO Rdnr. 8. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 1857/09. zitiert nach Juris Rdnr. 29 ff.). Ob das bloße Überkleben von Fahrtrichtungsanzeigern dazu führt, dass andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet werden bzw. dies auch zu erwarten ist, ist weder von der Polizei noch von dem Antragsgegner konkret festgestelltworden. Eine Untersuchung dergestalt, dass festgestellt worden wäre, dass die Blinker auch bei Betätigen
des Fahrtrichtungsanzeigers von anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr erkannt werden könnten, haben offensichtlich weder die Polizei bei ihrer Kontrolle noch der Antragsgegner durchgeführt. Zwar kann eine Gefährdung insbesondere dann zu erwarten sein, wenn die Änderung Fahrzeugteile betrifft, die für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind. Ob dies für die Fahrtrichtungsanzeiger zutrifft, mag zweifelhaft sein, muss aber nicht endgültig entschieden werden, weil der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Lichtbilder zwischenzeitlich nachgewiesen hat, dass er mittlerweile die Blinker vorne an seinem Fahrzeug ausgetauscht und durch Originalersatzteile ersetzt hat, ohne dass diese erneut durch schwarze Folie abgeklebt wurden.
Auch die Voraussetzungen von $ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 STVZO liegen nicht vor. Zwar hat die Polizei anlässlich der Kontrolle vom 17.07.2024 festgestellt, dass im Bereich der Abgasanlage zwei Schraubschellen verbaut waren und hinter dem Mittelschalldämpfer
zwei Abgasstränge weggefallen sind, die nach wenigen Zentimetern endeten. Weiter wurde aber in dem Polizeibericht ausgeführt, dass dies nicht zulässig "erschien", jedoch nicht abschließend geprüft werden konnte. Die Feststellung, dass die vorgenommene Veränderung das Abgas- bzw. Geräuschverhaltendes Fahrzeugs verändert hat, wurde somit nicht getroffen. Der Antragsgegner wiederum hat sich für seine Einschätzung lediglich auf die Darstellung der Polizei gestützt. Zudem ist weder durch die Polizei noch durch den Antragsgegner durch Messungen überprüft worden, ob die festgestellten Änderungen an der Abgasanlage des Fahrzeuges das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert hat. Hierfür ist aber der Antragsgegner insoweit darlegungspflichtig (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rdnr. 46). In Betracht könnte insoweit auch eine Weisung an den Antragsteller gem. $ 49 Abs. 4 STVZO kommen, eine Messung der Geräuschentwicklungen dem Fahrzeug vornehmen zu lassen. Aber auch eine solche Weisung ist nicht erfolgt.
Aufgrund der derzeit bestehenden Erkenntnislage kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug des Antragstellers erloschen ist, sodass der Antragsgegner auch von dem Antragsteller nicht verlangen kann, dass dieser vor Vorstellung seines Fahrzeuges zur nächsten Hauptuntersuchung ein Gutachten nach $ 21 STVZO vorliegt.
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Den Teil mit den abgesägten Rohren hinter dem Mittelschalldämpfer habe ich in dem Beschluss nun das erste Mal gelesen. Zuvor hat mich keiner darüber in Kenntnis gesetzt, was man mir da denn konkret vorwirft. Ich konnte mir auch keinen Reim mehr drauf machen und haben mich dann mal eben unters Auto gelegt. Die reden da allen Ernstes von den Halterungen des Mittelschalldämpfers. Eine Sache, die man mit Kommunikation innerhalb von Sekunden hätte aus dem Weg räumen können.
Zudem hat die Zulassungsstelle vor über einem Jahr schon Bilder von dem Mittelschalldämpfer erhalten. Auf denen hätte man das auch sehen können.
So etwas kommt dabei raus, wenn man überall die Standards runter schraubt, weil einem die Bewerber wegbleiben oder zu wenige das Juraexamen bestehen.
Also lasst euch nicht alles gefallen und hinterfragt die Dinge, die man euch vorwerfen will.
@McCleane
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