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Zitat von dansker
Seitenmarkierungsleuchten sind in der "EU" immer Gelb. Selbst wenn ein TÜV-Prüfer einmal eine Rote Seitenmarkierung Übersehen haben sollte, sind diese natürlich nicht Zulässig.
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Zumal sie nicht mal ein E-Prüfzeichen haben, weshalb sie sowieso keine Zulassung haben - unabhängig von der Farbe - und damit auch regulär nicht eintragbar sind. Theoretisch ist soetwas mit einer "in Etwa-Wirkung nachgewiesen"-Eintragung möglich, praktisch wird das aber keiner mehr so eintragen, weil diese Eintragung jederzeit kassiert werden kann, da unnötig. Da aber zumindest bei gelben Leuchten keine Gefährdung zu erwarten ist, wird deren Anbau manchmal "übersehen". Legal werden sie dadurch nicht!
StVZO - Beleuchtung:
§ 49a StVZO:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur
die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
§ 51a StVZO - Seitliche Kenntlichmachung
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden
gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. [...]
(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen.
Jedoch genügt je ein Rückstrahler im
vorderen und im hinteren Drittel. (Anm: Wenn also Seitenmarkierungsleuchten, dann vorne UND hinten)
Für die Xenon-Bastler:
§ 49a StVZO (6): In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur
die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
Gruß
Mark