Zitat:
Zitat von Olly730
So wie ich den §50 verstehe, müssen die Beleuchtungsanlagen "nur" diese Voraussetzungen erfüllen.
Von einer Bauartprüfung ist hier keine Rede.
Ich kann mich da massiv natürlich irren aber ich denke, dass dieses nur die Juristen unter uns klären können.
Ich für mein Teil würde auf solche Nachrüstsätze verzichten.
Viele Grüße
Olly...
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Du irrst.
Hier gilt (liest hier eigentlich nie einer alles) § 22a StVZO in Verbindung mit der FahrzeugteileVO.
Bauartgenehmigte Teile dürfen nicht verändert werden (ganz kurze Fassung).
Gesetzestexte kopieren ist die eine Sache, sie im Kontext mit anderen zu verstehen die andere.