Sie sind nicht angemeldet! Jetzt kostenlos im Forum registrieren, weniger Werbung sehen, aktiv teilnehmen und weitere Vorteile nutzen! Diese Website nutzt Cookies. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.
7-forum.com hat nun seine eigene Facebook-Seite! Bitte unterstütze sie, indem Du die Seite besuchst und Fan wirst (auf "Gefällt mir" klicken). Vielen Dank!
Um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen ("Weg verbauen" dürfte insofern genauso ein Sonderrecht sein wie "freie Bahn" zu erzwingen), bedarf es des Aktivierens von Blaulicht UND Martinshorn.
sorry olli, daß ist quatsch. lese lieber nochmal nach.
tip: RKL blau + martinshorn gibt "wegerecht" d. h. alle anderen müssen freie
bahn schaffen.
sonderechte kann/darf jeder in anspruch nehmen, der die sehr hoch aufgehangenen auflagen erfüllt. sogar die städtische reinigung darf sonderrechte in anspruch nehmen (z. b. auf gehwegen fahren) und
auch du.
gruß TOM
__________________
Gruß
Tom
Mein Mechaniker sagte mir: "Ich konnte Ihre Bremsen nicht reparieren, also hab ich die Hupe lauter gestellt."
@McDeath: Nicht jeder kann ...
Hier könnt ihr es gaaaaaaaaaaaaaanz genau nachlesen, da bleiben keine Fragen mehr offen: § 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr,
die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei
und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf
Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation
im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband
(§ 27) fahren lassen wollen,
2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit
Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger
Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und
3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen
und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den
Fällen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im
Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes 1) sind im Falle dringender militärischer
Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den
Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen
Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften
dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und
durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen
auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder
Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies
erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge
zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t
nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar
beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der
Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen
kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren
Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer
Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige
Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes)
dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und
halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden.
WEGERECHTE ergeben sich aus
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur
verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu
erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von
Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen
aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit
ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder
langer Ladung zu warnen.
sonderrechte wahrnehmen heisst auch , besondere aufmerksamkeit und
sorgfaltspflichten als KFZ-führer dabei zu beachten; dies gilt nicht NUR
für die "anderen" verkehrsteilnehmer.
mit sonderrechten bei sondertransporten ein fahrverhalten an den tag zu legen wie es hier im thread eingangs beschrieben wurde, bei welchen es zu besonderen gefährdungen anderer verkehrsteilnehmer kommt, weil "jango"
im pulk mitfährt, hat immer aussicht auf ahndung solch krasser fehltritte im amt.seine grundsätzliche eignung zum führen eines kfz wäre hier zudem zu überprüfen.
ideal wären natürlich video-fotobeweise sowie zeugenaussagen weiterer betroffener verkehrsteilnehmer über ein mehrfach so erfolgtes
"angriffsmanöver" solches beamten; selbst wenn auch 20 zeugenaussagen von kollegen dies fehlverhalten zu widerlegen versuchen würden.
wie beschrieben, WENN es denn so gewesen ist..., dann sollte so jemand
auch hierbei seine letzte sonderfahrt gemacht haben.
übrigens, die fahrausbildung dazu mit leitplankenumschweissten autos (in bayern ältere 5er BMW`s) lehrt nämlich nachhaltig,zum einen sich vor dem gestoppt werden von täterfahrzeugen zu schützen wie ebenso nachhaltig ein täterfahrzeug zu stoppen und durch abdrängen auf ein hindernis unfähig zu machen, weiter zu agieren.dazu muss es aber erkennbar zu einem angriff kommen...und nicht einfach umgekehrt...
Na holla - das erfüllt nach meinem Dafürhalten den Tatbestand der Nötigung
Mumpitz
Zitat:
Zitat von Olli525iAt
Um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen ("Weg verbauen" dürfte insofern genauso ein Sonderrecht sein wie "freie Bahn" zu erzwingen), bedarf es des Aktivierens von Blaulicht UND Martinshorn.
Wenn ich die StVo und den dazu erhaltenen Unterricht richtig erinnere, sind Sonderrecht (§35) und Wegerecht (§38) in der StVO getrennt geregelt. Die Benutzung von blauem Blinklicht alleine bei der Begleitung geschlossener Verbaende ist in §38 Satz 2 geregelt. Das Unterbinden von Ueberholvorgaengen und die Blockierung der Strasse duerfte sich aus §35 Satz 1, StVO, der Freistellung von den Vorschriften der StVO ergegben.
Das ist dass, was mir noch von meinem Zivildienst haengen geblieben ist. Bin selber kein Jurist.
Ort: Uckermark
Fahrzeug: MB E350 CGI, Lada 1500, Zastava 100p
Geld-oder Wertpapiertransport. Mit solchen Kisten wurde 1990 auch die seelige D-Mark in den Osten gerollt.
Gibt aber auch andere als die o.g. Nutzer von Sondersignalen (blau), z.B. Energieversorger im Havariedienst, DB-Fahrzeuge. Aber vielleicht läuft das auch unter Katastrophenschutz.
... ich schrieb ja auch "nach meinem Dafürhalten" - bin selber nicht derjenige, der Sonderrechte in Anspruch nehmen darf.
Nachdem ich vor nicht allzu langer Zeit bei mir im Ort mit eigenen Augen ansehen konnte, wie ein weiß-grünes Fahrzeug der lokalen PI MIT blau blitzender Dach-Lichterkette (und ohne Horn) in den McDrive gedonnert ist und OHNE wieder herauskam (dafür hatte der Beifahrer sodann zwei übervolle Fresstüten auf dem Schoß), reagiere ich auf so etwas empfindlich.
Wie auch schon im Sommer dieses Jahres bei der "Kolonne" aus 4 VW-Bussen der Bereitschaftspolizei auf der A 3, die über zig km hinweg - ohne Blaulicht, ohne Horn - sturheil mit 150 km/h links gefahren ist (kein Limit, kein Verkehr auf mittlerer und rechter Spur).
Oder das Parkmanöver quer über 4 markierte Plätze vor der Bank, damit Frau Polizistin rasch Kontoauszüge holen konnte (nein: kein Überfall, ich zog ja gerade selbst Auszüge aus dem Automat...)
Nicht falsch verstehen, das sind keine Märchen und ich will nicht zu Unrecht auf "die Beamten" einprügeln: Ich bin selbst Staatsdiener.
Umso eher erwarte ich von uniformierten "Kollegen", dass sie mit den ihnen zustehenden Rechten sorgsam und uneigennützig umgehen.
...bei den 4 VW-Bussen hätt eich dann allerdings auch Blutdruck bekommen...
- ich kann Deine Aussag am Anfang damit durchaus nachvollziehen - aber ich meine, dass sind Ausnahmen...
Wie überall im Sicherungsdienst, gibt es Vorschriften, welche beim Verschub von (Geld-)Werten umzusetzen sind, auch, was den Einsatz der Begleitfahrzeuge bezüglich des Fahrverhaltens und die Dienst- bzw. Fahrpraxis der Fahrer(innen) angeht. Art und Umfang richten sich nach den transportierten Werten, der Gesamtwert kann, auf mehrere Fahrzeuge verteilt, bis 250 Mio. € betragen. Häufig gibt es jenseits von 100 M€ noch zusätzliche Luftüberwachung des Gesamtverbandes ( http://www.polizeiautos.de/show_one.php?id=2764 ).
Im Anhang noch ein Foto aus 2001 (EI.jpg). Irgendwo habe ich noch Bilder von DM-Transporten nach Ost-D 1990+ über gesperrte BAB-Strecken ...
... mit Grüssen, FrankWo.