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Alt 13.04.2008, 23:43   #11
boppy
Volltanken für 50 €
 
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Registriert seit: 18.03.2006
Ort: Herne
Fahrzeug: E38-728iA (12.99), E30-318is (08.89)
Standard

Zitat:
Zitat von Chrwezel Beitrag anzeigen
es ist verboten.
Leider hast du den Satz HINTER dem "weil" so klein geschrieben, dass ich ihn nicht lesen kann! Vielleicht hilfst du mir nochmal auf die Sprünge

Was die Anlage angeht: Gute Idee, solange ich es deaktivieren kann, wenn ich auf meinem Thron sitze (wie die Vorredner schon gesagt haben)

Das mit der Flammenwurf-Anlage ist in der Tat normal in S'Afrika, wie mir ein Bekannter berichtet hat, der dort für ein Jahr leben durfte/musste. Allerdings würden die Diebe dort nur lachen, wenn du ihnen mit CS kommst Die sind härteres gewohnt

Wenn die Anlage also eine Genehmigung hat und eine Fehlfunktion entweder auszuschließen oder abzuschwächen ist, wäre es eine Überlegung wert!
__________________
...in diesem Sinne
yours boppy

Geschichten, die das Leben schreibt; Juni '10:
<Max> Irgendwann kommt der Tag, an dem ich 'ne Gymnastikschule besuche...
<Max> ...nur, um mir selber in den Ars*h beißen zu können!
boppy ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 14.04.2008, 02:03   #12
Chrwezel
Gruß, Christoph
 
Benutzerbild von Chrwezel
 
Registriert seit: 05.07.2005
Ort:
Fahrzeug: -
Standard

Zitat:
Wenn die Anlage also eine Genehmigung hat und eine Fehlfunktion entweder auszuschließen oder abzuschwächen ist, wäre es eine Überlegung wert!
so eine genehmigung wird man hier nie bekommen. einfach aus dem grund weil vorsetzlich jemand verletzt wird. und wenn, wirst du dann einen riesen aufkleber am auto so anbringen dürfen das ihn keiner übersieht und auf dem steht was passiert wenn man einbricht.
Chrwezel ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 14.04.2008, 12:26   #13
Tyler Durden
Big Boys - Big Toys!
 
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Standard 2-Chlorbenzyliden-Malonsäuredinitril

Dieser Stoff ist ausschliesslich für die Selbstverteidigung zugelassen.
Er wird auch nicht "abgebaut" er zersetzt sich lediglich in einen nicht mehr reizenden/ätzenden Stoff.
Abgesehen davon stinkt das Zersetzungsprodukt noch viele Wochen, besonders
wenn er sich an feuchte Oberflächen festsetzt & diese gibt es im KFZ zuhauf.

Das Teil wird so zugelassen sein wie schwarz lasierte Rückleichten für den E32...

Abgesehen davon kann der Stoff auch ein Lungenödem verursachen.
In geschlossenen Räumen darf CS-Gas z.B. nicht angewendet werden. ( Ausser bei Gefahr für Leib und Leben... )

Meine persönliche Meinung - gefährlicher Bullshit!
Aber wie man sieht kann man wirklich mit jedem Mist Geld machen...

MfG
Tyler
__________________
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D.O.E. MUSIC
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Alt 14.04.2008, 13:01   #14
Hisholy
Geistiger Tiefflieger
 
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Registriert seit: 28.05.2006
Ort: Neunkirchen-Seelscheid
Fahrzeug: 750D
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Wir leben hier in Deutschland. Und hier hat selbst ein Einbrecher ein gewisses Recht auf Unversehrtheit bzw. Sicherheit. Somit aus rechtlichen Gründen nicht einsetzbar. Ausserdem hat das Zulassungsamt sicherlich auch etwas dagegen. Wenn es während der Fahrt zu einer Fehlauslösung kommt dann gute Nacht. Blind mit gut 2 Tonnen Lebendgewicht durch die Landschaft preschen...
Hisholy ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 14.04.2008, 13:41   #15
modtta4455
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Registriert seit: 22.09.2006
Ort: Wolfsburg und Györ/Ungarn
Fahrzeug: AUDI A6 Allroad 3.0 TFSI 10/2012; Audi A7 50 TDI 02/2022; BMW E39 520i 2.2 BJ03/2002
Standard

Wenns wasserdicht zugelassen ist, hätte ich überhaupt keine moralischen
Bedenken so nen Dingen einzubauen, ganz ehrlich: Wer sich an Eigentum
anderer Leute vergreift, der hats nicht besser verdient, ich hatte ja nachdem
wir 1200€ für Lackierarbeiten bezahlt hatten, schonmal überlegt die Karosse
mit nem dicken Kondensator unter Strom zu setzen, damit der nächste der
nen Schlüssel dran hält erstmal kräftig eine gewischt bekommt.
Wie es dem Idioten hinterher geht, ist mir, so fies es klingt - völlig egal, der
hat sich entschieden Eigentum zu beschädigen, das Eigentum hat sich
entschieden IHN zu beschädigen .
Hätten wir den Typen damals erwischt... Erstmal verklagt bis auf die
Grundmauern und dann mal weitergesehen
__________________
BMW hat das langersehnte Ziel von Alchemisten erreicht: Aus Eisen (bzw. Stahl) Gold herzustellen. E39/E38 und E46 sind der Beweis: Gold, Gold wohin man schaut - OPELGOLD .
modtta4455 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 14.04.2008, 18:33   #16
RS744
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Ort: b Bielefeld
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Standard

Zitat:
Zitat von Tyler Durden Beitrag anzeigen
Dieser Stoff ist ausschliesslich für die Selbstverteidigung zugelassen. ...
Quelle? Wofür denn auch sonst (für den Normalbürger)? Ist hier aber eh nicht relevant.

Zitat:
Zitat von Tyler Durden
Abgesehen davon kann der Stoff auch ein Lungenödem verursachen.
Quelle = wiki? Warum dann nicht gleich richtig zitiert: "In größeren Mengen eingeatmet, kann es zu einem Lungenödem und in seltenen Fällen zum Tod führen." Hier keinesfalls eine größere Menge in Rede -> nicht relevanter Einwand.

Zitat:
Zitat von Tyler Durden
In geschlossenen Räumen darf CS-Gas z.B. nicht angewendet werden. ( Ausser bei Gefahr für Leib und Leben... )
Quelle?

Und das findet sich zum "ähnlichen" Pfefferspray bei wiki:
Pfefferspray wird in Deutschland für den zivilen Handel als Tierabwehrspray gekennzeichnet. Solche Sprays sind in Deutschland nicht dem Waffengesetz (WaffG) unterworfen, ... . Tierabwehrsprays dürfen von Jedermann erworben, besessen und geführt werden. ...
Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind dem Willen des Herstellers ... zufolge nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Die Einstufung als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG entfällt daher wegen der fehlenden Zweckbestimmung. Die Eignung des Tierabwehrsprays, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unbedeutend, da Reizstoffe zum Zwecke der Tierabwehr nicht ... im Waffengesetz genannt sind. ... Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt

Entgegen manch verbreiteter Meinung hier ist das Notwehrrecht viel weitgehender, denn es greift auch zum Schutz des (eigenen) Eigentums ein. Auch muß die Notwehr nicht verhältnismäßig sein, sondern bloß erforderlich und geeignet. Lediglich bei einem unerträglichen Mißverhältnis zwischen angegriffenem und durch die Notwehr bedrohtem Rechtsgut kann sich die Notwehr als rechtsmißbräuchlich darstellen; sie ist dann nicht geboten.

Blöd für den Anwender wird es also dann, wenn er vergessen hatte, seinen Bimmer abzuschließen, und ein Penner sich zum Schlafen reinlegen wollte. Der verklagt ihn dann nach der CS-Gasbehandlung mit PKH auf Schmerzensgeld.

Greets
RS744
RS744 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 14.04.2008, 20:40   #17
Tyler Durden
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Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Quelle? Wofür denn auch sonst (für den Normalbürger)? Ist hier aber eh nicht relevant.


Quelle = wiki? Warum dann nicht gleich richtig zitiert: "In größeren Mengen eingeatmet, kann es zu einem Lungenödem und in seltenen Fällen zum Tod führen." Hier keinesfalls eine größere Menge in Rede -> nicht relevanter Einwand.


Quelle?

Und das findet sich zum "ähnlichen" Pfefferspray bei wiki:
Pfefferspray wird in Deutschland für den zivilen Handel als Tierabwehrspray gekennzeichnet. Solche Sprays sind in Deutschland nicht dem Waffengesetz (WaffG) unterworfen, ... . Tierabwehrsprays dürfen von Jedermann erworben, besessen und geführt werden. ...
Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind dem Willen des Herstellers ... zufolge nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Die Einstufung als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG entfällt daher wegen der fehlenden Zweckbestimmung. Die Eignung des Tierabwehrsprays, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unbedeutend, da Reizstoffe zum Zwecke der Tierabwehr nicht ... im Waffengesetz genannt sind. ... Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt

Entgegen manch verbreiteter Meinung hier ist das Notwehrrecht viel weitgehender, denn es greift auch zum Schutz des (eigenen) Eigentums ein. Auch muß die Notwehr nicht verhältnismäßig sein, sondern bloß erforderlich und geeignet. Lediglich bei einem unerträglichen Mißverhältnis zwischen angegriffenem und durch die Notwehr bedrohtem Rechtsgut kann sich die Notwehr als rechtsmißbräuchlich darstellen; sie ist dann nicht geboten.

Blöd für den Anwender wird es also dann, wenn er vergessen hatte, seinen Bimmer abzuschließen, und ein Penner sich zum Schlafen reinlegen wollte. Der verklagt ihn dann nach der CS-Gasbehandlung mit PKH auf Schmerzensgeld.

Greets
RS744
Nein, Quelle ist NICHT Wiki - ist aber für jemanden der sich auch nur ansatzweise für Chemie und Biologie interessiert keine Neuigkeit.
Ist hier aber auch nicht relevant...

Wer unbegründet CS-Gas gegen Menschen einsetzt kann sich sicher sein eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung zu kassieren.
Die einzigen Rechtfertigungsgründe wären Notwehr oder Nothilfe.
Da ist der Schutz des Eigentums vollkommen ausgeklammert.

Es ist eben nicht so, das man sich seine "eigene Ansichtsweise" zum Einsatz dieses Reiz-Kampfstoffes ( von der UN geächtet ) als Legitimierung zu Grunde legen kann.
Der nächste kommt auf die Idee solche Mittel gegen Verkehrsrowdys einzusetzen.
In seinen Augen wäre es sicher legitim, es wird aber trotzdem nicht vom Gesetzgeber gedeckelt.

Ich bin wirklich ein Autofreak, auch meine Kisten wurden ein paar mal aufgebrochen
und es wurden nicht nur Wertsachen, sondern auch sehr persönliche und geschäftliche
Unterlagen geklaut. Mir würde aber niemals der Gedanke kommen mit Waffengewalt
mehr oder weniger prophylaktisch gegen solche Marder vorzugehen.
Ausser natürlich der Einbrecher greift mich an, das ist aber eine ganz andere Baustelle und nicht einmal die ist
so ohne weiteres vom Gesetzgeber zugelassen. Es gibt immer noch die sogenannte
Verhältnissmässigkeit. Wenn man Pech hat pocht der StaAw darauf, das man immer noch
hätte wegrennen können. ( Ich nenne es mal die verschlossene Kellertürklausel... )

Aber wie es im Leben so ist - probieren geht über studieren...

Wer einem Einbrecher auch noch Pluspunkte vor Gericht mitgeben will der soll sich so ein Teil einbauen.
Im Falle einer Verurteilung wg. gef. Körperverletzung ist man schlicht und einfach mal vorbestraft.
Wenn der Marder auch noch einen guten Anwalt hat geht das ganze auch noch
zivilrechtlich weiter - aber wer's Geld dafür hat...

MfG
Tyler
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Alt 14.04.2008, 22:29   #18
RS744
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Zitat:
Zitat von Tyler Durden Beitrag anzeigen
Nein, Quelle ist NICHT Wiki - ist aber für jemanden der sich auch nur ansatzweise für Chemie und Biologie interessiert keine Neuigkeit. Ist hier aber auch nicht relevant...
Du hast immer noch keine Quelle für Deine Thesen (mehr ist ja bisher nicht)genannt. Schade.

Zitat:
Zitat von Tyler Durden
Wer unbegründet CS-Gas gegen Menschen einsetzt kann sich sicher sein eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung zu kassieren. Die einzigen Rechtfertigungsgründe wären Notwehr oder Nothilfe.
Da ist der Schutz des Eigentums vollkommen ausgeklammert.
Wer sich nur ein bißchen mit Juristerei beschäftigt hat - Strafrecht AT im 1.+2.Semester - weiß, daß das Unsinn ist, was Du da erzählst. Du möchtest Dir bitte mal Gesetzestext und Kommentierung zu §§ 32, 34 StGB durchlesen. Oder ein x-beliebiges Buch: Strafrecht für Einsteiger. Selbstverständlich ist Notwehr auch zum Eigentumsschutz gerechtfertigt, es reicht ein Angriff gegen ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut oder sogar nur gegen sonstige rechtlich geschützte Interessen aus (allg.M.)!

Zitat:
Zitat von Tyler Durden
Es gibt immer noch die sogenannte Verhältnissmässigkeit. Wenn man Pech hat pocht der StaAw darauf, das man immer noch hätte wegrennen können. ( Ich nenne es mal die verschlossene Kellertürklausel... )
Auch da liegst Du sowas von daneben. Wie bereits von mir aufgezeigt, unterliegt Notwehr allenfalls indirekt und bei krassem Mißverhältnis einer "Verhältnismäßigkeitsprüfung" (Tröndle/Fischer § 32 StGB Rn.20 m.w.N.). Und wegrennen muß schon mal gar keiner (Tröndle/Fischer Rn. 17). Du dürftest sogar eine unberechtigt mitgeführte Waffe zur Verteidigung einsetzen (natürlich unter Beachtung des Grundsatzes des mildesten Mittels; Achtung: das ist etwas ganz anderes als "Verhältnismäßigkeit").

Der Einsatz von Abwehrgas (sei es nun CS-Gas oder Pfefferspray), das sogar an der Auto-Seitenscheibe angekündigt ist, ist ganz sicher eine Notwehrhandlung, die i.d.R. durch § 32 StGB gedeckt ist. Zu denkbaren Ausnahmefällen hatte ich ich mich ja schon geäußert. Und DA liegt der Hase eher im Pfeffer: im automatisierten Ablauf der Notwehrmaßnahme, der eine Situationsabwägung nicht ermöglicht.

Greets
RS744

Geändert von RS744 (14.04.2008 um 22:36 Uhr).
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Alt 14.04.2008, 23:08   #19
Tyler Durden
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Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Du hast immer noch keine Quelle für Deine Thesen (mehr ist ja bisher nicht)genannt. Schade.
Wieso irgendwelche externen Quellen?!? Ich habe ja klipp und klar getippt das sich diese Aussage auf meine eigenen "Thesen" stützt. ( Mein erlerntes Wissen aus: Chemie & Biologie... )

Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Wer sich nur ein bißchen mit Juristerei beschäftigt hat - Strafrecht AT im 1.+2.Semester - weiß, daß das Unsinn ist, was Du da erzählst. Du möchtest Dir bitte mal Gesetzestext und Kommentierung zu §§ 32, 34 StGB durchlesen. Oder ein x-beliebiges Buch: Strafrecht für Einsteiger. Selbstverständlich ist Notwehr auch zum Eigentumsschutz gerechtfertigt, es reicht ein Angriff gegen ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut oder sogar nur gegen sonstige rechtlich geschützte Interessen aus (allg.M.)!

Auch da liegst Du sowas von daneben. Wie bereits von mir aufgezeigt, unterliegt Notwehr allenfalls indirekt und bei krassem Mißverhältnis einer "Verhältnismäßigkeitsprüfung" (Tröndle/Fischer § 32 StGB Rn.20 m.w.N.). Und wegrennen muß schon mal gar keiner (Tröndle/Fischer Rn. 17). Du dürftest sogar eine unberechtigt mitgeführte Waffe zur Verteidigung einsetzen (natürlich unter Beachtung des Grundsatzes des mildesten Mittels; Achtung: das ist etwas ganz anderes als "Verhältnismäßigkeit").

Der Einsatz von Abwehrgas (sei es nun CS-Gas oder Pfefferspray), das sogar an der Auto-Seitenscheibe angekündigt ist, ist ganz sicher eine Notwehrhandlung, die i.d.R. durch § 32 StGB gedeckt ist. Zu denkbaren Ausnahmefällen hatte ich ich mich ja schon geäußert. Und DA liegt der Hase eher im Pfeffer: im automatisierten Ablauf der Notwehrmaßnahme, der eine Situationsabwägung nicht ermöglicht.

Greets
RS744
Das glaube ich erst wenn der erste Fahrzeugbesitzer in D vor Gericht freigesprochen wurde. Vorher ist das nichts weiter als eine furchbar schwammige Theorie.
BTW - auch in den USA, wo man ja eher auf Waffen und Law & Order steht kann ein Einbrecher den Hausbesitzer wegen was auch immer verklagen!
Okay, die haben zu viele Anwälte. Die haben wir hier aber auch ( siehe stupide aber lukrative Abmahnwellen im Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) www... )!
Und in Anbetracht dessen, das im Falle einer Verurteilung nicht nur Regressansprüche vom "Verletzten" im Raum stehen sondern auch eine Verurteilung
wegen gef. Körperverletzung - also eine Vorstrafe - werde ich den Teufel tun und sicher keinem Anwalt oder Studenten oder gar dem Vertreiber/Hersteller
dieses Systems mal so im Vorfeld die Ungefährlichkeit bzgl. des Einsatzes dieses System abzunehmen.
Denn all diese "Experten" stehen am Ende nicht vor Gericht und müssen sich rechtfertigen...

Wie schon zuvor von mir getippt -> abwarten bis der erste Fall vor Gericht kommt. Dann sehen wir weiter!

Mit freundlichen Grüßen
Tyler

P.S. Der Einbrecher wird vor Gericht sicher zugeben das er die Aufkleber lesen konnte...
Tyler Durden ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 14.04.2008, 23:17   #20
Tyler Durden
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Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Quelle = wiki? Warum dann nicht gleich richtig zitiert: "In größeren Mengen eingeatmet, kann es zu einem Lungenödem und in seltenen Fällen zum Tod führen." Hier keinesfalls eine größere Menge in Rede -> nicht relevanter Einwand.
BTW - lass' den Herrn Marder einen allergischen Schock bekommen und im Nebel kollabieren...
Lass' es einen alkoholisierten Einbrecher sein der dann umkippt...
Lass' den bösen Buben panisch fliehen und direkt vor ein Auto/LKW laufen.

Da ist Ihr Bücherwissen schliesslich und letztendlich rein gar nicht mehr wert!
( Vor Gericht! )
Denn die Gesundheit und das Leben werden hier zum Glück wesentlich höher gewertet als ein Eigentumsdelikt...

MfG
Tyler
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