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Alt 14.05.2006, 22:20   #1
Schmizzkatze
Ewig Neues Mitglied
 
Registriert seit: 13.05.2006
Ort: Pforzheim
Fahrzeug: Grand Espace 3.5 V6 Initiale (2005)
Standard

Beim Kauf hatte er 164 Mille, Bj 7/97, Preis 9T Eier bei fast Vollausstattung (fehlen nur Standhzg, Doppelglas, Navi - brauch ich eh nicht) TÜV neu
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Alt 15.05.2006, 21:22   #2
Werner04
Mitglied
 
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Registriert seit: 24.01.2006
Ort: Coesfeld
Fahrzeug: 740il e38 EZ:99 / Honda CBR 1000 F / Opel Frontera /
Standard

Zitat:
Zitat von Schmizzkatze
Hi, liebe Leut, bin seit gestern Mitglied. Habe einen Thread gelesen (Eure Meinung zu diesem Wagen), bei dem Fragen zur Gewährleistung aufgetaucht sind. Dazu habe ich folgende Frage gestellt:

Habe im Sept. letzes Jahr einen E38 740i gekauft. Tolles Auto, aber bereits nach 1 Monat mußte ich ein Poltern an der Vorderachse reklamieren. Der Händler (BMW) meinte, es seien die Federbeine, da sie aber 1. Verschleißteile und 2. in der Funktion noch in Ordnung seien, könne er nur die Arbeitskosten auf Gewährleistung ersetzen, das Material müsse ich selber tragen. Diese Kulanz sei aber auf ein halbes Jahr nach dem Kauf beschränkt. Jetzt knarzt das rechte Federbein wie verrückt.

Gibt es eine derartige Beschränkung der Gewährleistung?

Jetzt ist mir auch noch die Frontscheibe (wurde vor dem Kauf erneuert) gerissen, tippe auf zu viel Kleber --> Spannungsriss. Fällt das auch noch unter die Garantie?

Bin selber in diesen Dingen nicht so bewandert


Habe mir gedacht, daß das auch für andere interessant sein könnte, deshalb jetzt auch als eigenes Thema.

Merci für´s Nachdenken
einige dich im guten mit dem händler, glaube mir ist besser.das fahrzeug wurde vor auslieferung vom werkstattmeister geprüft und auch probegefahren und da war alles ok....und somit kann der händler beweisen das am verkaufsdatum alles ok war
verärgerst du ihn dann wird er sich quer stellen, sei freundlich und ein anständiger händler kommt dir entgegegen!wie heißte so schön???
wie man reinruft so kommt es auch zurück!
gruß
werner
Werner04 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2006, 13:07   #3
Andimp3
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Registriert seit: 11.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
Standard

Zitat:
Zitat von Werner04
einige dich im guten mit dem händler, glaube mir ist besser.das fahrzeug wurde vor auslieferung vom werkstattmeister geprüft und auch probegefahren und da war alles ok....und somit kann der händler beweisen das am verkaufsdatum alles ok war
verärgerst du ihn dann wird er sich quer stellen, sei freundlich und ein anständiger händler kommt dir entgegegen!wie heißte so schön???
wie man reinruft so kommt es auch zurück!
Sorry, aber was Du dazählst ist rechtlich gesehen einfach Unsinn ! Auch ein Meister kann ohne Röntgengerät oder komplette Demontage des Dämpfers nicht dessen Innenleben prüfen.

Außerdem würde Deine These dazu führen, da man grundsätzlich auf keinerlei technisches Produkt eine Gewährleistung erhält. Denn diese werden ja in aller Regel immer einer Enprüfung in der Fertigung unterzogen. Die Sachmangelhaftung gemäß BGB bezieht sich aber ausdrücklich auf Mängel, welche bei Übergabe der Sache schon bestand hatten. Lediglich in den ersten 6 Monaten ist es so, dass man von einem Mangel bei Übergabe ausgeht ohne dass der Kunde dies beweisen muss. Nach 6 Monaten dreht sich die Beweislast um. Dann muss der Kunde (wenn der Händler dies verlangt) nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe der Sache vorhanden war.

Alles andere ist einfach nur FALSCH
Andimp3 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2006, 20:04   #4
Oli4
Neues Mitglied
 
Registriert seit: 12.10.2004
Ort: Erftstadt
Fahrzeug: 730(E32)
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Hallo,
Ein Spannungsriss in der Scheibe, bedingt durch einen Einbaufehler, muss nicht sein. Meistens ist es dann doch der Steinschlag. Das lässt sich mit einer
Nähnadel leicht prüfen. Einfach mit der Nadel am Riss entlagfahren. Bei der "Aufschlagstelle" bleibt die Nadel meistens hängen.
Ich denke bevor man sich soviel Mühe mit RA, Gutachter etc, gibt einfach mal prüfen.

Bei vielen Herstellern werden Spannunsrisse in der Scheibe nach 1000 km nicht mehr vergütet( Neuwagen). Meistens springt dann der Händler oder die Kundenbetreuung des Herstellers ein, wenn der Kunde lang genug "trommelt".

Wenn im Kaufvertrag nichts anderes aufgeführt ist, gilt das BGB, und das bedeutet 2 Jahre Gewährleistung mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten für den Käufer.In den seltensten Fälen wird ein Händler tatsächlich 2 Jahre Gewährleistung einräumen. Üblich ist ein Jahr! Eine GW-Garantie ist ein freiwilliges Händlerversprechen und wird meistens über eine Versicherung abgedeckt. Ein RA kann Dir sicher besser Auskunft geben und ist dazu, im Gegensatz zu Privatpersonen, auch legitimiert. Es sind soviele arbeitslose Anwälte unterwegs, die Privatpersonen gebührenpflichtig Abmahnen welche Rechtsberatungen durchführen und sich so ein nettes Taschengeld verdienen!!!!
Gruß Oli4

Gruß Oli4
Oli4 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.05.2006, 10:40   #5
Andimp3
Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
 
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Registriert seit: 11.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Zitat:
Zitat von Oli4
Ein Spannungsriss in der Scheibe, bedingt durch einen Einbaufehler, muss nicht sein. Meistens ist es dann doch der Steinschlag. Das lässt sich mit einer
Nähnadel leicht prüfen. Einfach mit der Nadel am Riss entlagfahren. Bei der "Aufschlagstelle" bleibt die Nadel meistens hängen.
Ich denke bevor man sich soviel Mühe mit RA, Gutachter etc, gibt einfach mal prüfen.
Also ich denke mal das Wort Spannungsriss ist selbsterklärend - wenn hier also jemand von einem Spannungsriss schreibt können wir erstmal davon ausgehen, dass kein Steinschlag vorliegt.

Ich hab auch noch keine gerissene Scheibe in Folge eines Steinschlags gesehen, bei der nicht klar der Steinschlag mit bloßem Auge erkennbar wäre.

Zitat:
Es sind soviele arbeitslose Anwälte unterwegs, die Privatpersonen gebührenpflichtig Abmahnen welche Rechtsberatungen durchführen und sich so ein nettes Taschengeld verdienen!!!!
Können gerne kommen und sich dann mit den hier angestellten Rechtsanwälten rumschlagen. Aus meiner Tätigkeit weiss ich recht gut, wo der Unterschied zwischen einer Rechtsberatung und einer Meinungsäußerung liegt
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Alt 17.05.2006, 11:59   #6
RS744
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Zitat:
Zitat von Andimp3
Lediglich in den ersten 6 Monaten ist es so, dass man von einem Mangel bei Übergabe ausgeht ohne dass der Kunde dies beweisen muss. ...
Alles andere ist einfach nur FALSCH

Dann bist Du also der Meinung, daß der BGH das auch falsch sieht? OK, OK, ist halt dann Deine Meinung. Leider bestärkst Du damit aber nur einen verbreiteten Irrglauben.

LS des BGH: Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die den Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insofern für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr.

Von daher finde ich den Rat, sich mit dem Händler zu einigen, angemessen. Dein Rat hat natürlich auch was: als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Sachverständige und Anwälte. So kann man ihm doch noch was Gutes abgewinnen.

Immer schön locker bleiben
Greets
RS744
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Alt 17.05.2006, 13:01   #7
Andimp3
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Zitat:
Zitat von RS744
Dann bist Du also der Meinung, daß der BGH das auch falsch sieht? OK, OK, ist halt dann Deine Meinung. Leider bestärkst Du damit aber nur einen verbreiteten Irrglauben.

LS des BGH: Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die den Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insofern für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr.
Du weisst aber schon, dass es bei dem von Dir ins Spiel gebrachten Urteil des BGH um einen Fall geht bei dem ein Verschleißteil (Zahnriemen) den Motorschaden des Fahrzeugs verursacht hat und der Zahnriemen erst kurz vor dem Verkauf des Fahrzeugs vom Verkäufer (Autohaus) gewechselt worden sein soll.

Den Text des Urteils findet man Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) hier

Dass der BGH hier anders geurteilt und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen hat liegt hier wohl am Wortlaut des §476 BGB !? Dort steht:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar

Möglicherweise lässt die Tatsache, dass der Zahnriemen hier erst kurz vor Fahrzeugübergabe gewechselt wurde, den Schluss zu, dass der defekt auch auf Grund eines Schaltfehlers des Fahrers zurückführbar sein kann. Somit wäre in diesem speziellen Fall die im Gesetz genannte unvereinbarkeit wohl nach Ansicht des BGH gegeben.

So ist zumindest mein Eindruck nach dem ersten kurzen querlesen des Urteils.

Geändert von Andimp3 (17.05.2006 um 13:28 Uhr).
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Alt 17.05.2006, 14:36   #8
RS744
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Zitat:
Zitat von Andimp3
Du weisst aber schon, dass es bei dem von Dir ins Spiel gebrachten Urteil des BGH um einen Fall geht bei dem ein Verschleißteil (Zahnriemen) den Motorschaden des Fahrzeugs verursacht hat und der Zahnriemen erst kurz vor dem Verkauf des Fahrzeugs vom Verkäufer (Autohaus) gewechselt worden sein soll.

Dass der BGH hier anders geurteilt und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen hat liegt hier wohl am Wortlaut des §476 BGB !? Dort steht:
...
Somit wäre in diesem speziellen Fall die im Gesetz genannte unvereinbarkeit wohl nach Ansicht des BGH gegeben.

So ist zumindest mein Eindruck nach dem ersten kurzen querlesen des Urteils.
Ja, dieses Urteil meinte ich. Nun denn, dann lies mal ganz.
Jeder Fall, der an den BGH herangetragen wird, ist ein "spezieller Fall". So what? Es ist offensichtlich, daß der BGH diesen Fall sehr gerne für seine erste Leitentscheidung zum neuen Gewährleistungsrecht aufgegriffen hat. Das läßt sich auch beim schnellen Querlesen entnehmen, daß der BGH mehr sagen will, als nur einen "speziellen" Fall lösen. Deshalb ist die Message klar und über den Fall hinaus:
im Zweifel muß der Käufer erst mal beweisen, daß überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Und erst dann kommt ihm die Beweislastumkehr zugute. Das gilt in allen Fällen! Weil es dem Wortlaut des § 476 BGB entspricht.

Ob der kurz vorher ausgetauschte Zahnriemen im BGH-Fall den Schaden verursacht hat, ist entgegen Deiner falschen Sachverhaltsdarstellung gerade nicht klar. Der beauftragte Sachverständige hat im Gegenteil gerade nicht ausgeschlossen, daß auch ein Schaltfehler ursächlich gewesen sein könnte. Und damit kam dem Kläger im BGH-Fall die Beweislastumkehr nicht zugute.

Im Fall des OP hier ging es um Dämpfer mit ca. 160 tkm Laufleistung, also nicht nur um Verschleißteile, sondern sogar um solche, deren Ende nah ist. Und genau in solchen Fällen kommt dem Käufer die Beweislastumkehr erst zugute, wenn er bewiesen hat, daß ein Sachmangel vorliegt. Was er idR nur durch Sachverständigen-Gutachten tun kann, mit ungewissem Ausgang und hohem Kostenrisiko. Daß die meisten verkaufenden Händler "mit frischem TÜV" anbieten, ist doch keine Wohltat, sondern geschieht zum Eigenschutz: der getüvte PKW muß doch OK gewesen sein, also kein Sachmangel, es sei denn DU beweist mit Hilfe eines Sachverständigen das Gegenteil.

Greets
RS744
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