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Alt 20.08.2004, 19:46   #13
Jensemann
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Jensemann
 
Registriert seit: 19.04.2003
Ort: Bern - Brünnen
Fahrzeug: E38 740iA M62 5/96 & Opel Corsa 1.0 12/00

Standard

Eine Standardeigenschaft muss nicht zugesichert werden.
Zugesicherte Eigenschaften leiten sich direkt vom angebotenen Produkt ab. Es ist daher nicht notwendig, eine Ware als komplett, funktionierend etc. zuzusichern. Nur, wie ich schon schrieb, sind Abweichungen von diesem Normal zu nennen.
Daher ist Deine Argumentation nicht tragfähig. Mit Glauben hat das nichts zu tun.


Auch hier gilt: Lesen und verstehen

"§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. "



Gruß Jens



Zitat:
Zitat von John McClane
Auch das ist Unsinn. Aber gut, hier weiß anscheinend jeder alles besser. Mir egal. Hier, damit ihr mir glaubt:
Ein Sachmangel liegt beim Kauf vor, wenn die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mit Fehlern behaftet ist oder wenn der Sache die zugesicherten Eigenschaften fehlen. In diesem Fall kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, kann der Käufer statt Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vgl. §§ 459 ff. BGB.


Die Karte WAR KEINE(!!!) zugesicherte Eigenschaft und sie wurde auch nicht arglistig verschwiegen (soviel glaube ich Homer76).

Geändert von Jensemann (20.08.2004 um 20:09 Uhr).
Jensemann ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
 


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