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Alt 20.05.2011, 10:49   #1
RS744
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Zitat:
Zitat von Captain_Slow Beitrag anzeigen
Verschleissteile fallen eh nicht unter Garantie, bereits bekannte Mangel kann man schon von vornerein ausschliessen.
Richtig ist, daß "Verschleiß" nicht unter die Gewährleistung fällt, und da der gemeine Gebrauchtwagenkäufer das nicht einsehen will, überzieht er aufgrund seines überzogenen Anspruchsdenkens den Fz-Händler mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung mit einem Prozeß, dessen Prozeßrisiko durch das meist erforderliche Sachverständigengutachten in keinem Verhältnis zur Handelsspanne des Fz.-Händlers steht.

Beispiele für diese Denkweise wurden auch hier im Forum zuhauf durchdekliniert.

Daß selbst der seriöse Händler nach dem ersten blödsinigen Prozeß versucht diesem Rechtsthema aus dem Wege zu gehen, ist für mich eher gesundes kaufmännisches Handeln. Also schiebt der Markenhändler an den Fähnchenhändler und dieser an seinen Bruder oder den nächsten Fähnchenhändler weiter.

Dem Kaufinteressenten hat dieses neue (EU-)Gewährleistungsrecht nichts gebracht.
__________________
Sapienti sat.
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Alt 20.05.2011, 10:57   #2
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Richtig ist, daß "Verschleiß" nicht unter die Gewährleistung fällt
Das stimmt und ist vielen nicht klar. Jedoch musst du ausdrücklich erwähnen, dass Verschleißteile durchaus unter die Gewährleistung fallen können.

Ich hatte da kürzlich einen Text zu geschrieben; ich hoffe die Ausführungen passen so!? Oder findest du Fehler?

Zitat:
Garantie sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung (auch mit SB) zu und ist meist durch Laufleistung und Alter eingeschränkt.
Gewährleistung ist eine (zeitlich befristete) Nachbesserungsverpflichtung.

Die Gewährleistung geht aus dem Gesetz hervor; die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die im Normalfall zusätzlich bezahlt werden muss.

Die Gewährleistung kann zwischen Händler und Privatperson NICHT ausgeschlossen werden (§ 475 BGB), bezieht sich aber nur auf Mängel, die bei Gefahrenübergang (ugs.: Kaufdatum bzw. Übergabe der Sache) bestanden haben.
Die Gewährleistung beträgt bei gebrauchten Gütern 1 Jahr, wobei die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, dann beim Käufer liegt.

Nun kann man nicht pauschal ausschließen, dass Verschleissteile nicht unter die Gewährleistung fallen - denn auch Verschleissteile können einen DEFEKT aufweisen.
Realitätsnahes Beispiel:
Eine Bekannte hat vor einigen Wochen einen BMW 1er beim Händler gekauft. Nun fiel das Fahrzeug durch unruhige Bremsen und Bremsrubbeln auf. In der Werkstatt stellte sich heraus, dass die Bremsscheiben verkehrtherum montiert waren. (Wie auch immer das gehen mag!?)
Somit liegt ein MANGEL an einem Verschleissteil vor.
Vereinfacht gesagt fällt VERSCHLEISS nicht unter die Gewährleistung. Verschleissteile jedoch schon.

Nun nochmal zum Sinn oder Unsinn einer Gebrauchtwagengarantie:
Die Gewährleistung bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zustand, in dem das Auto gekauft wird. Geht nach dem Gefahrübergang irgendwas kaputt, und lag dieser Defekt bei Gefahrübergang nicht vor, muss der Händler dem zugrundeliegenden Rechtsgedanken nach NICHT zahlen.
Der Hintergrund der Reglung ist nämlich, den Käufer/Verbraucher zum Kaufzeitpunkt zu schützen.
Problematisch ist nun, dass dem Verbraucher eine gewisse Frist eingeräumt werden muss, auf den Mangel aufmerksam zu werden. Diese beträgt im Regelfall 1 Jahr. Um nun die Umsetzung zu vereinfachen und den Verbraucher zu schützen, wurde eine Beweislastumkehr eingebaut, damit der Händler die Mängel nicht einfach "aussitzen" kann.
Sprich: Alle Mängel, die nach Gefahrübergang auftreten (und somit beim Kauf NICHT BESTANDEN), fallen dem Rechtsgedanken nach NICHT unter die Gewährleistung.
In der Umsetzung spielt an dieser Stelle die Beweislast im ersten halben Jahr natürlich dem Verbraucher in die Karten, denn der kann einfach alles dem Händler zuschieben.

Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzversicherung, welche die Defekte, die nach Gefahrübergang entstehen, und somit eigentlich nicht über die Gewährleistung abgewickelt werden würden, übernimmt. Die Übernahme wird meist mit einer Selbstbeteiligung und/oder prozentualen Einschränkungen bedingt durch Baujahr und Laufleistung begrenzt.

Die durch die Beweislastumkehr eintretenden "Verwischungen" in den ersten 6 Monaten zwischen Gewährleistung und Garantie in den ersten 6 Monaten, bei denen der Verbraucher im Regelfall die Ansprüche gegen die Gewährleistung geltend macht (auch wenn, wie oben beschrieben, der Rechtsgedanke ein anderer ist), machen die Garantie, zumindest im ersten halben Jahr, faktisch unsinnig.
Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Volle Zustimmung. Allerdings die Händlermarge (quasi Standgebühr, Vermittlungsprovision) solltest Du ihm schon zubilligen.
Je nach Umfang seiner Aufgaben durchaus. Unser Skoda-Händler hatte wenn ich mich recht entsinne 100€ genommen, dafür, dass das Auto zwischen seinen Gebrauchten stehen durfte; mit seiner Preisauszeichnung. Internetinserate und Anfragen hat jedoch mein Vater abgewickelt.
__________________
Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
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Alt 20.05.2011, 11:16   #3
RS744
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Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
Das stimmt und ist vielen nicht klar. Jedoch musst du ausdrücklich erwähnen, dass Verschleißteile durchaus unter die Gewährleistung fallen können.

Ich hatte da kürzlich einen Text zu geschrieben; ich hoffe die Ausführungen passen so!? Oder findest du Fehler?
Das mit den "Verschleißteilen" hatte ich "auf der Zunge" , wollte aber das Thema nicht ausweiten.

In Deinem Text solltest Du eher die Begriffe Verbraucher und Unternehmer (statt Händler und Privatperson) verwenden, das ist schärfer und weist auf die Abgrenzungsfragen hin, die sich in dem Bereich stellen (z.B. ob der sein Betriebsfahrzeug veräußernde Zahnarzt als Unternehmer idS anzusehen ist).

Und die Gewährleistung ist NICHT generell 1 Jahr bei gebrauchten Sachen, sondern KANN durch Vertrag auf 1 Jahr verkürzt werden, vgl. § 475 II BGB.

Ergänzen könntest Du noch, daß Verkäuferangaben eine Haftung aus Beschaffenheitsgarantie auslösen können, die neben Gewährleistungsansprüche tritt.
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Alt 20.05.2011, 11:30   #4
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Begriffe Verbraucher und Unternehmer (statt Händler und Privatperson) verwenden
Check.

Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Und die Gewährleistung ist NICHT generell 1 Jahr bei gebrauchten Sachen, sondern KANN durch Vertrag auf 1 Jahr verkürzt werden, vgl. § 475 II BGB.
Habe ich übersehen, bzw. vergessen, da die Verkürzung doch der Regelfall sein dürfte. Ich nehme das der Vollständigkeit halber mit auf.

Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Verkäuferangaben eine Haftung aus Beschaffenheitsgarantie auslösen können
Beschaffenheitsgarantie kann doch auf jegliche individuell zugesicherte Beschaffen- und/oder Begebenheiten zutreffen, oder? (§276 BGB)
Sprich: Alles was der Händler mir zusichert, ist Vertragsbestandteil.
Was das Inseratstext und die Fotos betrifft, bin ich mir allerdings nicht ganz sicher.
Seit neustem werden Fotos, soweit ich weiß, ausdrücklich als Grundlage für eine Beschaffenheitsgarantie herangezogen. Die Fotos müssten ausdrücklich als "Beispielbilder mit Abweichungen" o.Ä. bezeichnet sein.
Wenn der Händler "Xenonscheinwerfer" im Inserat anpreist, und ich das Fahrzeug ohne jene kaufe, habe ich einen Nachbesserungsanspruch?
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Alt 20.05.2011, 11:32   #5
BMW0026
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Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
Wenn der Händler "Xenonscheinwerfer" im Inserat anpreist, und ich das Fahrzeug ohne jene kaufe, habe ich einen Nachbesserungsanspruch?
Das wäre ja cool. Ich würde alle Vollausstattung BMW kaufen und mir die Vollausstattung dann vom Händler nachrüsten lassen.
__________________
BMW Individual
BMW0026 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 20.05.2011, 11:43   #6
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Zitat:
Zitat von BMW0026 Beitrag anzeigen
Das wäre ja cool. Ich würde alle Vollausstattung BMW kaufen und mir die Vollausstattung dann vom Händler nachrüsten lassen.
Tja, würde mich auch mal interessieren, in wie weit Angebotstexte bindend sind.

Beispiel aus der Praxis was mich sehr erstaunt hat:
Bekannter hat einen Smart verkauft. Hat im Angebot geschrieben "top gepflegt". Nun waren an dem Wagen aber die Reifen abgefahren (nicht mehr tüv-fähig). Er hat es weder im Angebot noch beim Verkauf erwähnt, der Käufer hat es auch nicht bemängelt.
Dem Käufer fiel das ein paar Wochen später auf. Hin und her.
Am Ende landete die Nummer vor Gericht. Der Richter urteilte:
Auf den Angebotstext darf sich der Käufer verlassen, wenn dort top gepflegt steht, darf man sich auf ein gutes bis sehr gutes Profil bei den Reifen verlassen und muss das auch nicht kontrollieren beim Kauf. Insofern lag ein schwerer Mangel vor!
Kauf wurde rückabgewickelt!

Wegen dem Begriff "Scheckheft gepflegt" gab es ja auch schon Urteile. Da müssen wirklich alle Stempel und Kreuzchen richtig gesetzt sein! Einfach nur Inspektion 1 oder 2 anzukreuzen reicht nicht. Was gemacht wurde (Öl Filter usw.) muss genauso angegeben sein wie evtl. weiter hinten vorhandene Stempelfelder zur Rostkontrolle, Bremsflüssigkeit usw.

Vollaustattung ist natürlich wiederum auch sehr schwammig.
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Alt 20.05.2011, 11:57   #7
RS744
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Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
Beschaffenheitsgarantie kann doch auf jegliche individuell zugesicherte Beschaffen- und/oder Begebenheiten zutreffen, oder? (§276 BGB)
Sprich: Alles was der Händler mir zusichert, ist Vertragsbestandteil.
Was das Inseratstext und die Fotos betrifft, bin ich mir allerdings nicht ganz sicher.
Seit neustem werden Fotos, soweit ich weiß, ausdrücklich als Grundlage für eine Beschaffenheitsgarantie herangezogen.
Für die Annahme einer Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) müßten zumindest Worte wie "sichert zu" nachgewiesen sein.

Was Du mit "Text und Fotos" meinst, deutet eher auf eine Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 BGB hin, für die ein evtl. Gewährleistungsausschluß nicht greifen würde.

z.B. ist die Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs eine Beschaffenheitsvereinbarung, aber dann nicht, wenn dahinter steht "abgelesen" oder "lt. Vorbesitzer".

Der Teufel steckt im Detail bzw. jedem Wort.
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Alt 20.05.2011, 12:39   #8
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von BMW0026 Beitrag anzeigen
Das wäre ja cool. Ich würde alle Vollausstattung BMW kaufen und mir die Vollausstattung dann vom Händler nachrüsten lassen.
Dazu folgendes Urteil lesen. Seite 9f. sollte reichen.
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) Bundesgerichtshof - Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.1.2011 - VIII ZR 346/09 -

Zitat:
Zitat von RS744 Beitrag anzeigen
Für die Annahme einer Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) müßten zumindest Worte wie "sichert zu" nachgewiesen sein.

Was Du mit "Text und Fotos" meinst, deutet eher auf eine Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 BGB hin, für die ein evtl. Gewährleistungsausschluß nicht greifen würde.

z.B. ist die Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs eine Beschaffenheitsvereinbarung, aber dann nicht, wenn dahinter steht "abgelesen" oder "lt. Vorbesitzer".

Der Teufel steckt im Detail bzw. jedem Wort.
Ich habe das mal aufgebröselt.
Zitat:
Speziell bei einem Verkauf unter Haftungsausschluss kann eine BeschaffenheitsGARANTIE (§443 BGB) über bestimmte Merkmale (beispielsweise die Gesamtlaufleistung), welche ausdrücklich geäußert werden muss, die Haftung eingeschränkt aufrecht erhalten. Äußert der Verkäufer (beispielsweise) auf ausdrückliche Nachfrage, dass der Tachostand mit der Gesamtlaufleistung des angebotenen Fahrzeuges übereinstimmt, ist dies eine Feststellung eines wertbildenden Merkmals des Fahrzeugs. Trotz vereinbartem Haftungsausschluss und einer im Vertrag angegebenen, von beiden Parteien während der Kaufverhandlungen als Gesamtlaufleistung angenommenen, Laufleistung, welche sich im Nachhinein als falsch herausstellt, schränkt die abgegebene Beschaffenheitsgarantie (Verkäufer bejaht Frage des Käufers: „Stimmt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges mit dem Tachostand überein?“) den Haftungsausschluss bezüglich dieses Merkmals ein.

Eine BeschaffenheitsVEREINBARUNG hingegen, bezogen auf §434 BGB, schließt nach Auffassung des BGH sowohl den Inseratstext als auch die dem Inserat zuzurechnenden Fotos ein. Ist auf den Fotos eine Standheizung zu erkennen, und besteht kein offensichtlicher Zweifel oder ausdrücklicher Ausschluss, dass es sich bei dem auf dem Foto dargestellten Fahrzeug um das zu erwerbende Fahrzeug handelt, sind die Fotos als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten. Die Standheizung ist demnach Bestandteil des Kaufvertrages.
E66-Fan ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 25.05.2011, 06:35   #9
7erfly
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Ort: Hildesheim/Giesen
Fahrzeug: Mini Cooper S F56

eBay-Name: djofly
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Und weg ist er, war wohl doch ein gutes Auto

Edit: Bei Mobile ist er noch drin.

Geändert von 7erfly (25.05.2011 um 10:44 Uhr).
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