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14.10.2009, 17:44
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#1
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Frauenautoversteher
Registriert seit: 04.01.2008
Ort: berlin
Fahrzeug: F01+1 730ld (update 10.2009)
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Das sehe ich anders, ich will nicht das es geflickt wird um ueber die 24 monate zu kommen, sondern ich will einwandfreie funktion. Wenn der hersteller das genauso sieht kann er auch (ab reperatur) wieder 24 monate garantie geben. (fuer dem reparierten schaden.)
Stell dir das doch mal vor was das bedeutet was du sagst.
Die verbauen qualitativ minderwertige ware die nur ein paar monate haelt, tauschen was kaputt geht ein paar mal und ab dem 24. monat hast du ein von anfang an minderwertiges auto und keinerlei ansprueche.
Ich kann das rechtlich nicht bewerten ich bin kein anwalt, aber das ist nicht sehr einleuchtend, das ist betrug. Was ich BMW nicht unterstelle moechte, sondern das ist nur dein ansatz zuendegedacht.
3L
Geändert von knuffel (15.10.2009 um 16:10 Uhr).
Grund: Unnötiges Zitat entfernt.
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14.10.2009, 17:57
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#2
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Hoher Priester
Registriert seit: 26.11.2002
Ort: Berlin
Fahrzeug: Panamera ST Turbo, VW Touareg R
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Da ich ein ähnliches problem auch schonmal hatte, hier was ich dazu gefunden habe:
Die Frage ist demnach folgende:
Beginnt die Gewährleistung mit der eingeforderten Nacherfüllung erneut, oder nicht?
Ferner die damit in Zusammenhang stehende Frage:
Sollte die Gewährleistung erneut beginnen, würde dies nur bei Reparatur oder auch bei Neulieferung der Fall sein?
Die Frage ist nach meiner Kenntnis heftig umstritten und (ich glaube) noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Vor zwei Jahren hatte ich behauptet, es würde der gesetzlichen Wertung widersprechen, wenn man ein kaputtes Gerät umtauschen würde und danach nicht (bei Neulieferung!) erneut 2 Jahre Gewährleistung bekäme. Eine Kollegin, mit der ich mich über diese Frage unterhielt, sah das genau so. Soweit wohl unstreitig (also zwischen mir und der Kollegin). Daraufhin behauptete ich, es wäre ja total unbillig, wenn man bei der Neulieferung erneut 2 Jahre bekäme, aber bei der Reparatur nicht. Erst recht, wenn man berücksichtigen würde, dass der Verkäufer nach dem AGB-Recht die Nacherfüllung auf Neulieferung oder Reparatur beschränken könne. So denn stellte sich im Rahmen der Reparatur die Frage, ob man nun nur 2 Jahre auf das ausgetauschte Teil geben könne. Also bei nem Fernseher beispielsweise auf die Bildröhre, wenn diese kauptt gehen würde. Dem aber hielt ich entgegen, dass man damit die wirtschaftliche Einheit der Kaufsache quasi zerstören würde. Denn wer weiß (und kann beweisen), was noch 23 Jahre Gewährleistung hat (weil es schon mal ausgetauscht worden ist) ... und was nicht, weil es erst nach 2 Jahren kauptt gegangen ist. Also so geht das nicht. Soweit auch Einigkeit. Wie gesagt, ich hielt (und halte) es für unbillig, wenn man bei Neulieferung erneut 2 Jahre bekommt, aber bei Reparatur nicht. So denn behauptete ich, man müsse auch auf ein repariertes Teil erneut 2 Jahre Gewährleistung geben. Dem wurde entgegen gehalten, der Käufer könne dann ja immer und immer wieder antraben und das kaputte Teil über die Gewährleistung austauschen. Quasi alle 1,5 Jahre ... im Extremfall ein Leben lang. Dem hab ich dann wieder entgegengehalten, das dies eine Frage nach der Auslegung der Gewährleistung als solcher sei. Denn nach meiner Ansicht ist die Gewährleistung die gesetzliche, dem Verkäufer aufgegebene Pflicht, Gewähr dafür zu tragen, dass das verkaufte Produkt 2 Jahre lang am Stück funktioniert. Tut es das nämlich nicht, ist es irgendwie Müll ... finde ich jedenfalls.
Mit dieser Frage ging ich zu 2 ausserordentlich renomierten Schuldrechtsprofessorinnen hier in Köln. Eine schrieb am Alternativkommentar (ich glaube, so heißt er), die andere am Anwaltskommentar. Beide auch Richterinnen am OLG. Mithin sachkompetent. Die eine gab mir und meiner Ansicht recht (fand ich gut) ... die andere nicht (fand ich nicht so gut).
Das war im Sommer 2003. Weiß zufällig jemand, wie der BGH dies sieht (nun, 4 Jahre nach der Reform)?
und
Zitat von IHK Frankfurt a.M. aus dem Internet
Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.
In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.
Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.
Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.
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14.10.2009, 21:46
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#3
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Frauenautoversteher
Registriert seit: 04.01.2008
Ort: berlin
Fahrzeug: F01+1 730ld (update 10.2009)
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hallo,
und erstmal vielen dank fuer deinen ausfuehrlichen kommentar.
Mir geht es aber garnicht darum eine erneute 2 jaehrige garantie fuer das gesamte fahrzeug zu bekommen. (also das ganze geraet  )
Mir geht es nur darum ob ich anspruch auf garantie fuer das erneuerte teil bekomme. Auch wenn fuer das gesamte fahrzeug dann die garantie abgelaufen sein sollte aber das getauschte teil erneut defekt ist.
Beispiel:
Meine sonnenschutzrollos funktionieren nach einem jahr nicht mehr und werden repariert.
Funktionieren nach weiteren 6 monaten wieder nicht und werden gegen neue ersetzt. Die neuen funktionieren dann wieder nur 11 monate aber nun ist die garantie von 24 monaten vom gesamten fahrzeug abgelaufen und die niederlassung meint der defekte sonnenschutzrollo sei nun mein problem.
Die erneuerten aber schon wieder defekten sonneschutzrollos sind aber erst 11 monate alt.
Mein ansprechpartner bei der NL meinte nun ich haette da keine garantie weil ich fuer den ersatz der defekten zuvor ja nicht bezahlt haette. (war ja garantie.)
Das prinzip, man "flickt" so lange bis man ueber die 24 monate kommt, will mir nicht einleuchten. Ich moechte natuerlich das es dauerhaft funktioniert.
Eigenverschuldete schaeden, oder unangemessene nutzung natuerlich ausgeschlossen.
Der fall betrifft mich auch garnicht, der erzaehlte mir das nur um mir zu verdeutlichen warum meine defekte PDC (die ich zwar in der garantie noch bemaemgelte, aber dann doch nicht habe reparieren lassen) nun auf keinen fall mehr auf garantie gemacht werden kann. Denn jetzt ist das fahrzeug 27 monate alt und selbst wenn ich es haette rechtzeitig richten lassen, ein erneuter defekt nach 24 monaten auf keinen fall mehr eine grarantieleistung sei.
Ich finde das einfach nicht akzeptabel, gleich wie die rechtliche auslegung dann ist. Was noch zu pruefen waere. Es geht auch nicht um viel geld. Mich aergert das vom prinzip her.
Das koennte aber schwer ins geld gehen. Stell dir vor mein turbo versagt nach 18 monaten. Wird auf garantie getauscht und geht nach weiteren 6 monaten schon wieder nicht. Dann waere man ueber die 24 monate und man waere auf kullanz angewiesen. Ich kaeme meinen kunden gegenueber garnicht auf die idee einen solchen fall zu brechenen, ich wuerde mich schaemen. (und mich kuemmern das die sache aus der welt kommt.)
3L
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15.10.2009, 07:58
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#4
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Senior- Moderator
Registriert seit: 25.03.2004
Ort: Braunau/Inn
Fahrzeug: 911 992
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Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, ansonsten hast du auf die Funktionsfähigkeit des ausgetauschten Teils 12 Monate Gewährleistung, Punkt!
Klingt komisch, ist aber so...
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15.10.2009, 08:40
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#5
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Shogun
Registriert seit: 19.07.2002
Ort: Joso
Fahrzeug: E32 750iL 11/88
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das sollte man besser erklaeren, denn viele verstehen den Unterschied nicht
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Garantie? Unterschied Garantie Gewaehrleistung
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15.10.2009, 13:17
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#6
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Frauenautoversteher
Registriert seit: 04.01.2008
Ort: berlin
Fahrzeug: F01+1 730ld (update 10.2009)
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Zitat:
Zitat von Novipec
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, ansonsten hast du auf die Funktionsfähigkeit des ausgetauschten Teils 12 Monate Gewährleistung, Punkt!
Klingt komisch, ist aber so...
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oke,
das waere aber immernoch viel besser als das was meine NL behauptet.
Die sagte ja was einen monat vor garantieende getauscht wird und dann einen monat nach garatie ende (des fahrzeugs) erneut defekt ist hat KEINE garantie. Also keine 12 monate, schon garnicht 24 aber auch nichtmal 2 monate.
Sie behautpen, solange ich keine rechnung bekomme fuer eine leistung (weil ist ja garantie) haette ich auch keine garantie ansprueche. Das darf also theoretisch gleich am naechsten tag kaputt gehen, hauptsache dann sind die 24 monate ueberbrueckt.
Das ist es was mich aufregt.
3L
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15.10.2009, 16:03
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#7
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Frauenautoversteher
Registriert seit: 04.01.2008
Ort: berlin
Fahrzeug: F01+1 730ld (update 10.2009)
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unglaublich
hi,
ich habe ein wenig mit dem adac gemailt mit folgenden traurigem ergebnis:
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Sehr geehrter Herr Schaefer,
auch die Garantie auf das reparierte Teil verlängert sich nicht. Selbst wenn die Reparatur einen Tag vor Ablauf der 24 Monate durchgeführt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
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Das ist ungeheuerlich wie ich meine.... Aber nichts desto trotz wohl realitaet.
Ich kaufe nie wieder ein auto, respektive ich lease nie wieder eines ueber eine laengere zeit als ich garantieanspruch habe.
Das risiko einfach zu hoch....
Mein PDC sensor jetzt ist relativ egal, weil nicht teuer. Aber wenn ich da grundsaetzlich drueber nachdenke was einem da passieren kann.. gruslig.
3L
Ps.: ich habe auch noch ne garantieverlaengerung gefunden fuer mein fahrzeug. Europlus heisst die. Mal sehen was die kann. Bestimmt sind sensoren grundsaetzlich ausgeschlossen von der garantie. 
Geändert von 3L-auto-ja (15.10.2009 um 16:04 Uhr).
Grund: fiptheler (wie immer)
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