Ja, da ist schon lustich....
Zumindest solange Du mit diesem Schild nur unbeteiligt unterwegs bist...
Stiftest Du allerdings (auch wenn zufällig) im Zusammenhang mit gehäuft auftretenden Polizeifahrzeugen im Einsatz, Verwirrung mit diesem Schild, dann kann es schon passieren, daß man Dir freundlich, aber bestimmt, des Teil mal eben wegnimmt....harmlose Situation....
wenn man Dir allerdings Behinderung von Polizeiarbeit unterstellen kann, (weil Du mal eben in der Kolonne der Einsatzfahrzeuge mitfährst

, hast Du evtl. ein nachhaltiges Problem...weniger harmlos...
Immerhin, die genehmigte
blaue Doppelblitzleuchte hat dann ja auch ihren Preis 145,--
Wobei sich die Genehmigung auf die Leuchte an sich bezieht, nicht auf die folgende Montage...die ist nämlich ganz sicher nicht genehmigt.
Vor einiger Zeit hat TomS mal die Frage nach der Zulässigkeit von Warneinrichtungen gestellt, da hab' ich ja schon was zu geschrieben.
Das ist, wie so vieles, ganz eindeutig geregelt in der STVO /STVZO.
Als Warnleuchte vor Unfallstellen ist die Leuchte (allerdings mit
oranger Kappe) durchaus für Privatpersonen zulässig.
Für Dirk:
Der Arzt im Einsatz bekommt zunächst nur die Genehmigung nach §52Abs.6StVZO:
"
An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle.[...]Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist."
Die Einbindung von Ärzten in Privat-Kfz mit Sondersignalanlagen im Rahmen des Rettungsdienstes ist rechtlich sehr heikel und wird auch nur im Rahmen von Sondergenehmigungen erteilt.
Wir haben ja hier nebenan das passende Beispiel:
Der leitende Notarzt des Landkreises arbeitet hier im Krankenhaus & hat einen "normalen Golf" aber mit montierbaren Blaulicht.
Daß der Golf danach eigentlich ein (umgewidmetes) Feuerwehr-Einsatzfahrzeug ist, um diese Ausnahmegenehmigung zu bekommen, ist ne längere Geschichte, die den Rahmen hier sprengen würde, liefert sie doch ein gutes Beispiel für die Selbsthemmung einer überregulierenden praxisfernen Vorschrift. Wobei die zulässige Farbe des KFZ noch das kleinste Problem war....
Und es bleibt dabei: ein sichtbar in Betrieb genommenes
Blaulicht ist für Privatleute definitiv verboten. Auch nicht als Warnung vor einer Unfallstelle.
Denn eine Unfallstelle wird mit einem
Blaulicht zur Einsatzstelle, setzt also die Gegenwart von Angehörigen der BOS-Org's voraus.
Wobei sicherlich auch hier in Abhängigkeit vom Ereignis Augenmaß angebracht ist:
Kleines Beispiel aus meiner Jugend: Ich war im Rahmen einer Überführungsfahrt eines RTW unterwegs in Köln: Unfall vor uns, auch mit Personenschaden, wir haben den RTW zur Absicherung der Unfallstelle mit Blaulicht genutzt.
obwohl wir da rein rechtlich natürlich nix zu suchen hatten (Hamburger RTW in Köln...). Strenggenommen hätten wir da nur mit Warnblinker stehen dürfen.
