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Alt 04.03.2006, 13:41   #1
MatthiasHSK
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 29.12.2003
Ort: Meschede
Fahrzeug: Cupra Born, VW Passat GTE Variant

Standard eBay-Verkäufer müssen bei Vertragsabschluss Identität des Käufers nachweisen

Siehe Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) hier.
Was meint ihr dazu?

Gruß,
Mattes
MatthiasHSK ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 04.03.2006, 14:36   #2
stocki
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Der Porsche-Verkaeufer muss schwer einen am Brett haben. Wie kann man so doof sein, jemanden, dem die finanzielle Leistungsfaehig fehlt, auf Erfuellung einer 75kEuro schweren Transaktion zu verklagen. Anstatt sich guetig zu einigen, und dass Gebot einvernehmlich zuruecknehmen zu lassen, hat er jetzt eine tausend Euro Anwalts- und Gerichtskosten am Hals.

Martin
  Antwort Mit Zitat antworten
Alt 04.03.2006, 14:43   #3
Stockemann
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Das Urteil öffnet Tür und Tor für alle Spaßbieter, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.
Trotz der A.G.B. von ebay und bindenden Geboten.
Wird ja immer schöner

Gruß Severin
  Antwort Mit Zitat antworten
Alt 07.03.2006, 11:48   #4
RS744
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von RS744
 
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG

Standard

Zitat:
Zitat von MatthiasHSK
Siehe Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) hier.
Was meint ihr dazu?
Ich halte das Urteil für richtig, und es liegt auch auf der Linie von früheren Entscheidungen.

Und nein, @Stockemann, das Urteil öffnet nicht Tür-und-Tor für Spaßbieter. Da muß schon mehr "Story" kommen, damit man den Kauf-Klick einem Anderen (Minderjährigen, Unzurechnungsfähigen, böswilligen Freund etc.) zuweisen kann, um aus dem Kauf herauszukommen.

Tja, halt ebääh.

1-2-3-und los-bin-ich-den-Müll gilt halt doch nicht so immer.

Greets
RS744
RS744 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.03.2006, 20:33   #5
altbert
Moderator
 
Benutzerbild von altbert
 
Registriert seit: 10.03.2006
Ort: Baunatal, Hessisch-Sibirien
Fahrzeug: KVG Kassel

eBay-Name: altbert
Standard

Meinen 525i habe ich auch über mobile verkauft (ist zwar mittlerweile auch ihhbähh-Tochter, aber mit vernünftiger Grundlage).
Für solche hochpreisigen Geschäfte ist mir ebay zu heikel, sowohl als Käufer als auch als Verkäufer...
__________________
Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert...
altbert ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 10.03.2006, 21:04   #6
rednose
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von rednose
 
Registriert seit: 08.06.2004
Ort: Düren
Fahrzeug: Ford S-Max Titanium 2.0 TDCI (07/09), VW Bus T3 Westfalia Joker (3/81)

Standard

Taktischer Fehler des Verkäufers würde ich sagen ! Sein Anwalt hätte bei der Durchsicht aktueller Urteile den "Trend der Rechtsprechung" erkennen müssen.
Naja, der bekommt ja sein Honorar trotzdem...
Hoffentlich ist der Verkäufer jetzt so schlau und holt sich durch Berufung auf das Urteil seine entstandenen Ebay-Gebühren zurück !

Das Urteil ist in der Tat begrüßenswert, da es Ebay-Käufer bei Missbrauch der eigenen Accountdaten schützt, Ebay ist dazu ja nicht wirksam in der Lage...
__________________
Gruß,
Rudi
rednose ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2006, 08:32   #7
Hasi999
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Hasi999
 
Registriert seit: 22.09.2003
Ort: Round MUC!
Fahrzeug: Alpina B3s Cabrio; VW Buggy Maplex 1; KaWa ER6-N

eBay-Name: hasi999
Frage

ich schätze mal der Kläger war rechtschutzversichert, sonst wäre er bei einem "mittellosen" Beklagten das Risiko wohl nicht eingegangen.
Interessant ist dennoch die Beweislastverteilung, die das OLG da annimmt. Meines Erachtens spricht eine Vermutung des Passwortschutzes klar für die Abgabe eines verbindlichen Gebotes, und es ist Sache des Beklagten, zu beweisen, dass er das Gebot nicht abgegeben hat und sich auch nicht das Verhalten dritter dahingehend zurechnen lassen muß. Wie dann so ein Ergebnis rauskommt wundert mich doch schwer, unabhängig vom Trend der Rechtsprechung zur "Entschärfung" von Internetauktionen aufgrund Verbraucherschutz.

Aus diesem Grunde stimmt die Ansicht von Stockemann, dass den Spaßbietern dadurch Tür u.Tor geöffnet wird, wenn der Verkäufer im Fall des Falles beweisen muß, dass der Accountinhaber auch wirklich selbst das Gebot abgegeben hat ...

Im Übrigen glaube ich nicht, dass der Kläger auf Erfüllung geklagt hat ... war sicher eine Klage auf Schadensersatz der Vorhaltekosten, Vertrauensschaden, möglicherweise entgangener Gewinn etc. ...
__________________
Cogito ergo sum. Ich denk ich bin Ergo


"Idealismus ist die Fähigkeit Menschen zu sehen, wie sie sein könnten, wenn sie nicht wären, wie sie sind."

"Niveau wirkt von unten wie Arroganz. Denn wir leben zwar alle über unsere Verhältnisse, aber noch lange nicht auf unserem Niveau"
Hasi999 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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